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de verisimilitudine criminis.
Nachrichten steht. Statt dessen ward zuweilen ein
Kleidungsstück, welches Leibzeichen oder Fraischpfand -
hieß, dargebracht k). Auch in der Caroline -
sind Spuren von der Notwendigkeit, die Gewißheit -
der That zu erforschen (Art. 6. u. 147), obgleich
dasselbe nicht bei iedem einzelnen Verbrechen besonders -
erinnert wird, und heut zu Tage stimmen die
Criminalisten sämtlich hierin überein (§. 6). Bei Untersuchung -
des Corporis delicti wird man inzwischen
äusserst selten bis zur absoluten oder mathematischen
Gewißheit kommen, so daß Arzt und Richter z. B.
miteinander zuverlässig annehmen könnten, nicht der
Entseelte selbst oder ein Zufall, sondern ein anderer
habe die That verübt. Dieß sieht man I.) aus den
Distinctionen, welche die ältern Criminalisten, in Ansehung -
des Corporis delicti, in delicta facti permanentis -
und transeuntis machten. Zur Gewißheit der letztern -
waren Mutmasungen hinreichend. Auch diejenigen -
neuerer Zeit, welchen diese Eintheilung nicht gefällt, -
geben doch zu, daß die Gewißheit der That
je nachdem solche Spuren hinterläßt oder nicht, entweder -
ad sensum oder ad intellectum erforscht werde, und
daß in letzterm Falle Anzeigen hinreichend wären
wenn weder Zeugen noch eigenes Geständniß zu erhalten -
sind. Aus Anzeigen läßt sich aber nicht leicht
Gewißheit, nicht einmal moralische, sondern nur ein
Grad
G 5
1) Dreyer a. a. O. Heineccius elem. iur. germ.T.
II. p. 668. Haltaus gloss. p. 485. Vergl. Bamberg.
H. G. O. Art. 229. u. R. A. von 15 50. §. 43.
Max-Planck-Institut für