Inhaltsverzeichnis : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 2 = St. 5-8 (1786/87))

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de  verisimilitudine  criminis.
Nachrichten  steht.  Statt  dessen  ward  zuweilen  ein
Kleidungsstück,  welches  Leibzeichen  oder  Fraischpfand -
  hieß,  dargebracht  k).  Auch  in  der  Caroline -
  sind  Spuren  von  der  Notwendigkeit,  die  Gewißheit -
  der  That  zu  erforschen  (Art.  6.  u.  147),  obgleich
dasselbe  nicht  bei  iedem  einzelnen  Verbrechen  besonders -
  erinnert  wird,  und  heut  zu  Tage  stimmen  die
Criminalisten  sämtlich  hierin  überein  (§.  6).  Bei  Untersuchung -
  des  Corporis  delicti  wird  man  inzwischen
äusserst  selten  bis  zur  absoluten  oder  mathematischen
Gewißheit  kommen,  so  daß  Arzt  und  Richter  z.  B.
miteinander  zuverlässig  annehmen  könnten,  nicht  der
Entseelte  selbst  oder  ein  Zufall,  sondern  ein  anderer
habe  die  That  verübt.  Dieß  sieht  man  I.)  aus  den
Distinctionen,  welche  die  ältern  Criminalisten,  in  Ansehung -
  des  Corporis  delicti,  in  delicta  facti  permanentis -
  und  transeuntis  machten.  Zur  Gewißheit  der  letztern -
  waren  Mutmasungen  hinreichend.  Auch  diejenigen -
  neuerer  Zeit,  welchen  diese  Eintheilung  nicht  gefällt, -
  geben  doch  zu,  daß  die  Gewißheit  der  That
je  nachdem  solche  Spuren  hinterläßt  oder  nicht,  entweder -
  ad  sensum  oder  ad  intellectum  erforscht  werde,  und
daß  in  letzterm  Falle  Anzeigen  hinreichend  wären
wenn  weder  Zeugen  noch  eigenes  Geständniß  zu  erhalten -
  sind.  Aus  Anzeigen  läßt  sich  aber  nicht  leicht
Gewißheit,  nicht  einmal  moralische,  sondern  nur  ein
Grad
G  5
1)  Dreyer  a.  a.  O.  Heineccius  elem.  iur.  germ.T.
II.  p.  668.  Haltaus  gloss.  p.  485.  Vergl.  Bamberg.
H.  G.  O.  Art.  229.  u.  R.  A.  von  15  50.  §.  43.
Max-Planck-Institut  für
            
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