Zur Lehre vom Erwerb und Verlust des Besitzes. 61
ditionem factam intelligis; et ideo potes adversus
donatorem in rem actionem exercere (Severus et
Antoninus).
Auch in dieser Ler, erklärt Lenz"), sei durch die Ueber-
gabe der Kaufbriefe zwar daS Eigenthum übergegangen, nicht
aber der Besitz. Savigny hingegen supplirt die Anwesen-
heit der Sclaven bei der Uebergabe der Kaufbriefe") und
bringt so den Uebergang des Besitzes und Eigenthums zu
Wege. Kierulff") stimmt ihm wiederum bei, ebenso
Wind scheid"); Böcking aber scheint wiederum Wider-
spruch einlegen zu wollen, denn er bemerkt höchst vorsichtig"):
„Auch 1. 1 0. de don. bezieht Savigny hierher." Geben
wir es Savigny zu, daß in einem Rescripte die thatsäch-
lichen Verhältnisse nicht genau angegeben zu werden brauchen,
und daß also die Supplirung der Gegenwart der Sclaven bei
der Uebergabe der Kaufbriefe nichts Unzulässiges enthält!
Aber vergessen wir auch nicht, daß es sich um Schenkung von
res mancipi (Sclaven) handelt, daß der Beschenkte nach dem
Schlußsatz des Rescripts die Reivindicatio gegen den Schenker
hat, und daß endlich das Rescript von SeveruS und Antoni-
nus herrührt, d. h. aus einer Zeit, wo die I. Cincia noch in
vollem Maße galt! Wie dürfte damals eine Schenkung von
Sclaven durch bloße Tradition perficirt worden sein? DaS
wahre Verständmß der Ler scheint mir vielmehr folgendes zu
sein.
43) S. 203 N. 1. In seinen Studien und Kritiken S. 178 f
hat Lenz eine andere Ansicht entwickelt, die aber noch weniger rich>
tig ist.
44) S. 245 f.
45) S. 383 N. **).
46) Pand. §. 153 N. 6.
47) Pand. S. 462 N. 33 a. E.