Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 21 = N.F. Bd. 2 (1879))

v. Sicherer, Beurkundung des Personenjtandes u. Eheschl. 271

genommene Stelle der Kirchenordnung von 1585 nicht dahin ver-
standen ist, als könnten Ehebrecher ohne Weiters einander hei-
rathen; sie ist vielmehr nur dahin aufgefaßt, daß ihnen auf dem
Dispensationswege »erstattet werden könne, sich zu ehelichen. *)
Aehnlich ist die Sachlage in demjenigen Theile Lauenbnrgs» der
später an Hannover fiel. Denn Bartels, Ehe und Verlöbniß in
der Provinz Hannover, S. 369 bezeugt ausdrücklich, daß gegenüber
der Kirchenordnung von 1585 Th. V „nach I. H. Böhmer jeden-
falls im 17. und 18. Jahrhundert die canonischen Grundsätze
in loriskrotestantium allgemein zur Anerkennung gelangt waren".^*)
2) Nach der Meinung des Vers. S. 206 (344) Note 31 soll
das Ehehinderniß der Adoptivverwandtschaft in Schleswig-Holstein
bisher nur für die vormals dänischrechtlichen Landestheile in nicht
einmal unbestrittener Geltung gewesen, also für die deutschrechtlichen
Landestheile dort ohne die erforderliche Vorschrift über die Folgen der
Verletzung des Eheverbots reichsgesetzlich neu eingeführt sein. Zum
Beleg beruft sich der Vers, auf F a l ck's Handbuch und auf des Referen-
ten preuß. Eheschlicßungsrecht. Dem liegt ein Mißverständniß zu
Grunde. Für ganz Schleswig-Holstein, auch für die däuischrechtlichen
Theile, galt bis zum Reichsgesetz das in zwei Gesetzen des Jahres 1800
enthaltene Verbot der Ehe zwischen „Eltern und Kindern rc. ***)
Fa l ck, der Bearbeiter des schleswig holsteinischen Rechts, deducirt
daraus, daß „anzunehmen" sei, die Adoptivverwandtschaft komme
als Ehehinderniß nicht in Betracht; Scheel dagegen, der Bear-
beiter des dänischen Personenrechts, hält auf Grund der nämlichen
Vorschrift die Ehe zwischen adoptans und adoptatus für unzu-
*) Ja diesem Sinne ist also auch die Bemerkung bei Paulsen, schlesw.-
holstein. Privatrech! S. 397 zu verstehen; „Die KO. läßt die Ehe zwi-
schen Ehebrechern zu".
**) Vergl. hierzu auch Herr mann über den Ehebruch als Ehehinderniß,
bes. nach evangel. Kirchenrechte in den Jahrb. sür deutsche Theologie V,
287 fg. — Mit Rücksicht auf diesen Stand des lauenburgischen Rechtes
ist in des Res. preußischem Eheschließungsrechte S. 50 Note * vergl. mit
S. 21 das gemeinrechtliche Verbot der Ehe zwischen Ehebrechern auch für
die lanenburgischen Theile der Provinz Hannover als bestehend aufgesührt.
***) Vergl. des Referenten preußisches EheschließungSrccht S. 53 bei Note 158.

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