Vollzugsvorschriften des Reichs.
LXXXIX
XVI. Bekanntmachung des Reichskanzlers,
betreffend
die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken,
Vom 12. April 1886. (RGBl. S. 69.
Auf Grund des § 120 Absatz 3 und des § 139 a Absatz 1 der Gewerbeordnung ¬
hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und
den Betrieb der Bleifarben und Bleizuckerfabriken erlassen:
§ 1.
Sämmtliche Arbeitsräume der Anlagen, in welchen Bleifarben oder
Bleizucker hergestellt werden, müssen geräumig und hoch hergestellt, kräftig ventilirt, ¬
feucht und rein gehalten werden. Das Eintreten bleihaltigen Staubes
sowie bleihaltiger Gase und Dämpfe in dieselben muß durch geeignete Vorrichtungen ¬
verhindert werden.
§ 2.
Staub entwickelnde Apparate müssen an allen Fugen durch dicke Lagen
von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so
abgedichtet sein, daß das Eindringen des Staubes in den Arbeitsraum verhindert ¬
wird.
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine
Spannung der Luft in denselben verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet
werden, wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt ¬
ist.
§ 3.
Beim Trockenmahlen, Packen
Beschicken und Entleeren der Glätte- und
Mennigeöfen, beim Mennigebeuteln und bei sonstigen Operationen, bei welchen
das Eintreten von Staub in den Arbeitsraum stattfinden kann, muß durch
Absauge= und Abführungsvorkehrungen an der Eintrittsstelle die Verbreitung
des Staubes in den Arbeitsraum verhindert werden.
§ 4.
Arbeitsräume, welche gegen das Eindringen bleihaltigen Staubes oder
bleihaltiger Gase und Dämpfe durch die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen
Einrichtungen nicht vollständig geschützt werden können, sind gegen andere Arbeitsräume ¬
so abzuschließen, daß in die letzteren Staub, Gase oder Dämpfe
nicht eindringen können.
§ 5.
Die Innenflächen der Oxydir- und Trockenkammern müssen möglichst glatt
und dicht hergestellt sein. Die Oxydirkammern sind während des Behängens
und während des Ausnehmens feucht zu erhalten.