Volltext : Engelmann, Julius: ¬Die Deutsche Gewerbeordnung, in der Fassung vom 1. Juli 1883 und 1. Juni 1891

Vollzugsvorschriften  des  Reichs.
LXXXIX
XVI.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,
betreffend
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken,
Vom  12.  April  1886.  (RGBl.  S.  69.
Auf  Grund  des  §  120  Absatz  3  und  des  §  139  a  Absatz  1  der  Gewerbeordnung ¬
  hat  der  Bundesrath  folgende  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Bleifarben  und  Bleizuckerfabriken  erlassen:
§  1.
Sämmtliche  Arbeitsräume  der  Anlagen,  in  welchen  Bleifarben  oder
Bleizucker  hergestellt  werden,  müssen  geräumig  und  hoch  hergestellt,  kräftig  ventilirt, ¬
  feucht  und  rein  gehalten  werden.  Das  Eintreten  bleihaltigen  Staubes
sowie  bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  in  dieselben  muß  durch  geeignete  Vorrichtungen ¬
  verhindert  werden.
§  2.
Staub  entwickelnde  Apparate  müssen  an  allen  Fugen  durch  dicke  Lagen
von  Filz  oder  Wollenzeug  oder  durch  Vorrichtungen  von  gleicher  Wirkung  so
abgedichtet  sein,  daß  das  Eindringen  des  Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert ¬
  wird.
Apparate  dieser  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  eine
Spannung  der  Luft  in  denselben  verhindern.  Sie  dürfen  erst  dann  geöffnet
werden,  wenn  der  in  ihnen  entwickelte  Staub  sich  abgesetzt  hat  und  völlig  abgekühlt ¬
  ist.
§  3.
Beim  Trockenmahlen,  Packen
Beschicken  und  Entleeren  der  Glätte-  und
Mennigeöfen,  beim  Mennigebeuteln  und  bei  sonstigen  Operationen,  bei  welchen
das  Eintreten  von  Staub  in  den  Arbeitsraum  stattfinden  kann,  muß  durch
Absauge=  und  Abführungsvorkehrungen  an  der  Eintrittsstelle  die  Verbreitung
des  Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert  werden.
§  4.
Arbeitsräume,  welche  gegen  das  Eindringen  bleihaltigen  Staubes  oder
bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  durch  die  in  den  §§  1  und  2  vorgeschriebenen
Einrichtungen  nicht  vollständig  geschützt  werden  können,  sind  gegen  andere  Arbeitsräume ¬
  so  abzuschließen,  daß  in  die  letzteren  Staub,  Gase  oder  Dämpfe
nicht  eindringen  können.
§  5.
Die  Innenflächen  der  Oxydir-  und  Trockenkammern  müssen  möglichst  glatt
und  dicht  hergestellt  sein.  Die  Oxydirkammern  sind  während  des  Behängens
und  während  des  Ausnehmens  feucht  zu  erhalten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer