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Kirche.
Gründe.
Der Bauführer R., welcher bei dem Bau der Westphälischen
Staats=Eisenbahn beschäftigt und temporair in W. stationirt war, ist
von dem Presbyterium der evangelischen Gemeinde zu P., zu deren
Parochie W. gehört, zur Kirchen=Defizitsteuer mit herangezogen worden.
Er hält sich zur Beitragsleistung für die kirchlichen Bedürfnisse dieser
Gemeinde nicht verpflichtet, indem er
1) nach den Bestimmungen der Kirchenordnung für die evangelischen ¬
Gemeinden der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz ¬
vom 5. März 1835 nicht zu den Gemeindegliedern
zu gehören behauptet, denen diese die Verbindlichkeit zur Aufbringung ¬
der kirchlichen Bedürfnisse auflege,
und
2) sich darauf beruft, daß er nach §. 283 Th. II. Tit. 11 des
Allgem. Landrechts vermöge seiner Eigenschaft als Staatsbeamter ¬
von der Parochie seines dermaligen Wohnorts eximirt
und folgeweise auch von der Beitragspflicht zu den ParochialLasten ¬
befreit sei.
Er ist daher unterm 9. Februar 1853 gegen das Presbyterium auf
Erstattung des von ihm beigetriebenen Beitrages von 1 Thlr. 24 Sgr.
10 Pf. nebst 12 Sgr. 6 Pf. Exekutionskosten klagbar geworden und
hat ein obsiegliches Urtheil des Königlichen Kreisgerichts zu W. erstritten. ¬
Nachdem das Presbyterium gegen dieses Urtheil Rekurs eingelegt ¬
und das Königl. Appellationsgericht zu Paderborn den letzteren
eingeleitet hatte, ist von der Königlichen Regierung zu Minden mittelst
Beschlusses vom 7. October 1853 der Kompetenz=Konflikt erhoben
worden.
Derselbe muß auch, soweit die Klage auf die oben zu 1. erwähnte ¬
Behauptung gestützt wird, für begründet erachtet werden. Diese
Behauptung ist nichts Anderes, als daß die Verbindlichkeit, zu den
kirchlichen Bedürfnissen der Gemeinde zu P. beizusteuern, an sich bestritten ¬
wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden
seien, von denen diese Verbindlichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen ¬
abhängig sei. Ueber einen solchen Streit findet allerdings,
wie die Königliche Regierung ausführt und auch das Königliche
Appellations=Gericht zu Paderborn als richtig anerkennt, ein Prozeß
nicht statt. Denn nach §§. 36. 41 der Verordnung vom 26. Decbr.
1808 (Ges.=Samml. S. 473) finden die in den §§. 78. 79 Th. II.