fullscreen : ¬Die Erkenntnisse des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte ([2])

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Kirche.
Gründe.
Der  Bauführer  R.,  welcher  bei  dem  Bau  der  Westphälischen
Staats=Eisenbahn  beschäftigt  und  temporair  in  W.  stationirt  war,  ist
von  dem  Presbyterium  der  evangelischen  Gemeinde  zu  P.,  zu  deren
Parochie  W.  gehört,  zur  Kirchen=Defizitsteuer  mit  herangezogen  worden.
Er  hält  sich  zur  Beitragsleistung  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  dieser
Gemeinde  nicht  verpflichtet,  indem  er
1)  nach  den  Bestimmungen  der  Kirchenordnung  für  die  evangelischen ¬
  Gemeinden  der  Provinz  Westphalen  und  der  Rheinprovinz ¬
  vom  5.  März  1835  nicht  zu  den  Gemeindegliedern
zu  gehören  behauptet,  denen  diese  die  Verbindlichkeit  zur  Aufbringung ¬
  der  kirchlichen  Bedürfnisse  auflege,
und
2)  sich  darauf  beruft,  daß  er  nach  §.  283  Th.  II.  Tit.  11  des
Allgem.  Landrechts  vermöge  seiner  Eigenschaft  als  Staatsbeamter ¬
  von  der  Parochie  seines  dermaligen  Wohnorts  eximirt
und  folgeweise  auch  von  der  Beitragspflicht  zu  den  ParochialLasten ¬
  befreit  sei.
Er  ist  daher  unterm  9.  Februar  1853  gegen  das  Presbyterium  auf
Erstattung  des  von  ihm  beigetriebenen  Beitrages  von  1  Thlr.  24  Sgr.
10  Pf.  nebst  12  Sgr.  6  Pf.  Exekutionskosten  klagbar  geworden  und
hat  ein  obsiegliches  Urtheil  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  W.  erstritten. ¬
  Nachdem  das  Presbyterium  gegen  dieses  Urtheil  Rekurs  eingelegt ¬
  und  das  Königl.  Appellationsgericht  zu  Paderborn  den  letzteren
eingeleitet  hatte,  ist  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  mittelst
Beschlusses  vom  7.  October  1853  der  Kompetenz=Konflikt  erhoben
worden.
Derselbe  muß  auch,  soweit  die  Klage  auf  die  oben  zu  1.  erwähnte ¬
  Behauptung  gestützt  wird,  für  begründet  erachtet  werden.  Diese
Behauptung  ist  nichts  Anderes,  als  daß  die  Verbindlichkeit,  zu  den
kirchlichen  Bedürfnissen  der  Gemeinde  zu  P.  beizusteuern,  an  sich  bestritten ¬
  wird,  weil  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
seien,  von  denen  diese  Verbindlichkeit  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  abhängig  sei.  Ueber  einen  solchen  Streit  findet  allerdings,
wie  die  Königliche  Regierung  ausführt  und  auch  das  Königliche
Appellations=Gericht  zu  Paderborn  als  richtig  anerkennt,  ein  Prozeß
nicht  statt.  Denn  nach  §§.  36.  41  der  Verordnung  vom  26.  Decbr.
1808  (Ges.=Samml.  S.  473)  finden  die  in  den  §§.  78.  79  Th.  II.
            
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