Objekt : Fromm, ...: Einige processualische Betrachtungen in Bezug auf die Errichtung eines Oberappellations-Gerichts in Mecklenburg

—
91
rialen  geeignete  Fall  ein,  und  ich  glaube  nicht,  daß
hiebei  die  Nachsuchung  landesherrlicher  Befehle  vermieden ¬
  werden  kann.  Es  versteht  sich  indeß  von  selbst,
daß  Maturationsgesuche  beim  Oberappellations-Gerichte ¬
  vorausgegangen  seyn  müssen.
2)  Jst  die  Verfügung  oder  das  Erkenntniß  erlassen, =
  und  hält  die  Partei  sich  dadurch  in  ihren  Gerechtsamen ¬
  verletzt,  so  steht  ihr  das  Rechtsmittel  der  Supplication ¬
  und  auswärtiger  Erkenntniß  offen,  und  es
bedarf  also  keiner  so  außerordentlichen  Hülfe,  als  der
Recurs  zum  Landesherrn  ist.
Wie  aber,  wird  man  mir  vielleicht  einwenden,
wenn  ein  Erkenntniß  oder  eine  Verfügung  des  Oberappellations=Gerichts, ¬
  die  man  für  durchaus  rechtsverletzend ¬
  achtet,  dennoch  von  einer  Juristenfacultat
bestätigt  wird?
Dieser  Fall  kann  veranlaßt  seyn:
a)  entweder  aus  Mißverstand  des  Gesetzes  —  dann
kann  der  Gravirte  sich  gleich  auf  die  erste  Entscheidung
eine  landesherrliche  Declaration  des  Gesetzes  erwirken.
und  so  wird  ihm  zur  zweiten  Entscheidung  Genüge  geschehen =
  köͤnnen.
b)  Oder  es  liegt  der  Verwurf  in  der  Subsumtion
des  Facti  unter  das  Gesetz.  Dann  kann  man  nicht
sagen,  daß  eine  Gesetzwidrigkeit,  ein  Verstoß  gegen
die  Gesetze  da  sey,  denn  das  Gesetz  ist  ja  anerkannt.
Hoͤchstens  kann  der  Gravirte  nur  glauben,  es  sey  ein
Jrrthum  im  Urtheilen  da  gewesen,  und  es  scheint
nicht,  daß  jemand  zu  beklagen  sey,  der  gegen  sich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer