Full text : Erörterungen aus dem römischen, deutschen und württembergischen Privatrechte (1)

III.  Für  persönliche  Rechte  auf  Erwerbung  einer  Liegenschaft.  §.  18.  255
der  auf  diese  Weise  sich  gewahrt  hat:  so  enthält  dieser  Grundsatz
von  der  anderen  Seite  eine  übergroße  Beschränkung  des  Eigenthümers ¬
  und  des  Verkehrs.  Denn  die  Folge  desselben  wird  die
seyn,  daß  nun  ein  Eigenthümer,  gegen  welchen  solche  persönliche
Rechte  gewahrt  sind,  gar  keinen  Kredit  mehr  auf  seine  Sache
findet.  Wer  sollte  es  wagen,  ihm  Geld  zu  leihen  auf  ein  Unterpfand, ¬
  das,  wenn  jene  gewahrten  Ansprüche  später  realisirt  werden, ¬
  völlig  unwirksam  ist?  Selbst  wenn  die  Ansprüche  ganz
unbegründet  sind,  kann  doch  dadurch  Jahre  lang  ein  Eigenthümer ¬
  in  seinem  Kredit  gelähmt  werden,  weil  der  Gläubiger  nicht
im  Voraus  gewiß  wissen  kann,  ob  nicht  am  Ende  für  die  Gültigkeit ¬
  der  Ansprüche  entschieden  werden  würde,  er  es  somit  nicht
wagen  kann,  auf  ein  solches  Gut  Geld  zu  borgen.  So  ist  diese
Bestimmung,  wie  die  folgenden,  schon  aus  rechtspolizeilichen  Gründen ¬
  höchst  mißlich,  wie  sie  vom  Gesichtspunkte  der  Consequenz
des  Rechts  gar  nicht  zu  vertheidigen  ist.
b.  Wenn  in  der  Zwischenzeit  der  Eigenthümer  die  Sache
veräußert:  so  soll  nach  dem  Art.  71  des  Pfandentwicklungsgesetzes
Derjenige,  welcher  sein  persönliches  Recht  auf  Erwerbung  der
Sache  gewahrt  hat,  dasselbe  auch  gegen  jeden  späteren
Erwerber  der  Sache  geltend  machen  können.  Die  persönliche ¬
  Verpflichtung  auf  Herausgabe  der  Sache  wird  also  ausgedehnt ¬
  auf  jeden  späteren  Erwerber  und  der  Berechtigte  bekommt
somit  eine  absolut  wirkende  persönliche  Klage  (actio  in  rem  scripta)
in  Fällen,  in  welchen  das  bisherige  Recht  eine  solche  Klage  gar
nicht  kannte.  Hat  z.  B.  Jemand  von  dem  A  ein  Gut  gekauft,
ehe  aber  ihm  der  A  das  Gut  übergibt,  veräußert  es  Dieser  an
einen  Dritten,  weil  er  aus  irgend  einem  Grunde  den  Verkauf
für  ungültig  hielt,  und  übergibt  es  Diesem:  so  kann  der  Käufer,
wenn  er  seinen  Anspruch  aus  dem  Kaufvertrage  in  das  Unterpfandsbuch ¬
  hatte  eintragen  lassen  und  es  sich  später  zeigt,  daß
er  begründet  war,  die  Kaufsklage  auf  Uebergabe  der  Sache
auch  gegen  den  dritten  Erwerber  anstellen  (und  der  dritte  Er—— ¬

solcher  Pfandgläubiger  an  Dasjenige  sich  halten,  was  der  zur  Erwerbung
des  Guts  Berechtigte  wegen  Vollziehung  seines  Anspruchs  zu  bezahlen  hat.
Vrgl.  auch  oben  S.  200  Note  52  und  Bolley  Bd.  III  S.  1290.
            
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