III. Für persönliche Rechte auf Erwerbung einer Liegenschaft. §. 18. 255
der auf diese Weise sich gewahrt hat: so enthält dieser Grundsatz
von der anderen Seite eine übergroße Beschränkung des Eigenthümers ¬
und des Verkehrs. Denn die Folge desselben wird die
seyn, daß nun ein Eigenthümer, gegen welchen solche persönliche
Rechte gewahrt sind, gar keinen Kredit mehr auf seine Sache
findet. Wer sollte es wagen, ihm Geld zu leihen auf ein Unterpfand, ¬
das, wenn jene gewahrten Ansprüche später realisirt werden, ¬
völlig unwirksam ist? Selbst wenn die Ansprüche ganz
unbegründet sind, kann doch dadurch Jahre lang ein Eigenthümer ¬
in seinem Kredit gelähmt werden, weil der Gläubiger nicht
im Voraus gewiß wissen kann, ob nicht am Ende für die Gültigkeit ¬
der Ansprüche entschieden werden würde, er es somit nicht
wagen kann, auf ein solches Gut Geld zu borgen. So ist diese
Bestimmung, wie die folgenden, schon aus rechtspolizeilichen Gründen ¬
höchst mißlich, wie sie vom Gesichtspunkte der Consequenz
des Rechts gar nicht zu vertheidigen ist.
b. Wenn in der Zwischenzeit der Eigenthümer die Sache
veräußert: so soll nach dem Art. 71 des Pfandentwicklungsgesetzes
Derjenige, welcher sein persönliches Recht auf Erwerbung der
Sache gewahrt hat, dasselbe auch gegen jeden späteren
Erwerber der Sache geltend machen können. Die persönliche ¬
Verpflichtung auf Herausgabe der Sache wird also ausgedehnt ¬
auf jeden späteren Erwerber und der Berechtigte bekommt
somit eine absolut wirkende persönliche Klage (actio in rem scripta)
in Fällen, in welchen das bisherige Recht eine solche Klage gar
nicht kannte. Hat z. B. Jemand von dem A ein Gut gekauft,
ehe aber ihm der A das Gut übergibt, veräußert es Dieser an
einen Dritten, weil er aus irgend einem Grunde den Verkauf
für ungültig hielt, und übergibt es Diesem: so kann der Käufer,
wenn er seinen Anspruch aus dem Kaufvertrage in das Unterpfandsbuch ¬
hatte eintragen lassen und es sich später zeigt, daß
er begründet war, die Kaufsklage auf Uebergabe der Sache
auch gegen den dritten Erwerber anstellen (und der dritte Er—— ¬
solcher Pfandgläubiger an Dasjenige sich halten, was der zur Erwerbung
des Guts Berechtigte wegen Vollziehung seines Anspruchs zu bezahlen hat.
Vrgl. auch oben S. 200 Note 52 und Bolley Bd. III S. 1290.