Metadaten : Schmalz, Theodor von: Lehrbuch des teutschen Privatrechts; Landrecht und Lehnrecht enthaltend

Geschichte  des  teutschen  Rechts.
a)  Capitul.  Caroli  M.  d.  a.  807.  und  d.  a.  812.
b)  Capit.  Carol.  M.  3.  d.  a.  811.  dieß  ist  neuerlich  mißverstanden; =
  nicht  von  übergabe  in  Leibeigenschaft  an  freie  Mitlandsassen ¬
  ist  die  Rede,  sondern  von  übergabe  in  edle  Dienstbarkeit ¬
  an  Grafen  u.  s.  w.  Der  Graf  soll  freie  Landsassen, -
  die  in  seinen  Dienst  sich  begeben,  nicht  verschonen. ¬

Tungini  (vielleicht  von  Tun,  engl.  town),  scheinen  Vicomtes, ¬
  Burggrafen,  und  waren  über  den  Centenarius.
Centenarius,  nicht  von  Contum,  sondern  vom  teutschen
Senden,  Gesandter,  abgeordneter  Stellvertreter,  engl.
deputy.  (S.  Walafrid  bei  Eckard  Leg.  Franc.  Sal.  p.  234.
„Comites  missos  suos  praeponunt  popularibus.*)  Auch
in  England  scheinen  die  Hundrets  und  tiths  nicht  von  Zahl
der  Höfe,  oder  von  Zahl  der  Heerbannsmänner  genannt:
sondern  nur  Unterordnungen  überhaupt  anzudeuten;  der
Tiuphad  der  Gothen  ist  der  Vogt  der  Teutschen,  der  Woid
der  Slaven,  nicht  vom  lateinischen  advocatus,  sondern  dieß
ungeschickt  aus  jenem  gemacht.
16.
Die  Kirche  forderte  Unterhalt  der  Geistlichen,  die
Monarchie  Besoldung  der  Beamteten.  Der  Teutsche
würde  dem  Könige  keine  Steuer  gezahlt  haben,  die
Steuern  der  Römer  wurden  nicht  beigetriebena).  Also
gab  man  ihnen  Ländereien  zu  Ambachtrecht  statt  der  Gehalte. ¬
  Solcher  Güter,  beneficia,  waren  geistliche,
ecciesiastica,  oder  weltliche,  secularia,  dergleichen
erhielten  nicht  nur  Herzoge  und  Grafen,  sondern  alle
Hofbeamte  des  Königs  und  andre  Dienstleute,
Ministeriales.
a)  Nur  für  Ablösung  des  Kriegsdienstes  steuerte  der  freie
Landsasse.  Vergl.  Montesquieu  Esprit  des  loix.  L.  XXX.
c.  12.  13.  14.
17.
Da  der  König  ohne  Reichstagsbeschluß,  oder  den
Fall  des  Angriffsa)  den  Heerbann  nicht  aufbieten  konnte:
            
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