Geschichte des teutschen Rechts.
a) Capitul. Caroli M. d. a. 807. und d. a. 812.
b) Capit. Carol. M. 3. d. a. 811. dieß ist neuerlich mißverstanden; =
nicht von übergabe in Leibeigenschaft an freie Mitlandsassen ¬
ist die Rede, sondern von übergabe in edle Dienstbarkeit ¬
an Grafen u. s. w. Der Graf soll freie Landsassen, -
die in seinen Dienst sich begeben, nicht verschonen. ¬
Tungini (vielleicht von Tun, engl. town), scheinen Vicomtes, ¬
Burggrafen, und waren über den Centenarius.
Centenarius, nicht von Contum, sondern vom teutschen
Senden, Gesandter, abgeordneter Stellvertreter, engl.
deputy. (S. Walafrid bei Eckard Leg. Franc. Sal. p. 234.
„Comites missos suos praeponunt popularibus.*) Auch
in England scheinen die Hundrets und tiths nicht von Zahl
der Höfe, oder von Zahl der Heerbannsmänner genannt:
sondern nur Unterordnungen überhaupt anzudeuten; der
Tiuphad der Gothen ist der Vogt der Teutschen, der Woid
der Slaven, nicht vom lateinischen advocatus, sondern dieß
ungeschickt aus jenem gemacht.
16.
Die Kirche forderte Unterhalt der Geistlichen, die
Monarchie Besoldung der Beamteten. Der Teutsche
würde dem Könige keine Steuer gezahlt haben, die
Steuern der Römer wurden nicht beigetriebena). Also
gab man ihnen Ländereien zu Ambachtrecht statt der Gehalte. ¬
Solcher Güter, beneficia, waren geistliche,
ecciesiastica, oder weltliche, secularia, dergleichen
erhielten nicht nur Herzoge und Grafen, sondern alle
Hofbeamte des Königs und andre Dienstleute,
Ministeriales.
a) Nur für Ablösung des Kriegsdienstes steuerte der freie
Landsasse. Vergl. Montesquieu Esprit des loix. L. XXX.
c. 12. 13. 14.
17.
Da der König ohne Reichstagsbeschluß, oder den
Fall des Angriffsa) den Heerbann nicht aufbieten konnte: