fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 18, Abth. 1 = N.F. Bd. 11, Abth. 1 (1833))

6. Anfang eines schriftlichen Beweises. Erfüllungseid. Betrag einer Schuld

8

aus denselben hervorgehen möchten, nicht in Betracht zu
ziehen sind, da die Frage über die Existenz der Schuld le-
diglich von dem Eide des Appellanten abhängig gemacht
worden ist.
Aus dielen Gründen
reformirt der K. Rh. A. G. H. das Urtheil des König!.
Landgerichts zu Köln vom 10. August 1831, soweit es dem,
Verklagten, jetzigen Appellanten, auferlegt hat, den von dem
Kläger ihm deferirten Entscheidungscid über alle Positionen
auszuschwören, erklärt Statt dessen den Appellanten nur ge-
halten, den decisorischen Eid darüber zu leisten, daß er nicht
wisse, daß seine Rechtsvorgangerin Lucia Margaretha Bürster
am 16. Febr. 1798 von H. Otter eine Summe von 500
Rthlr. Bergisch, verzinslich zu 4 pCt. lehnbar erhalten habe.
Weiset die übrigen Eidesdelationen zurück u. s. w.
Hl. Senat. Sitzung vom 5. Dez. 1832.
Advokaten: Bauerband — Stupp.
Anfang eines schriftlichen Beweises — Erfüllungseid —
Betrag einer Schuld.
Der Anfang eines schriftlichen Beweises genügt
zur Zulassung zum Erfüllungseide.
Bei erwiesener Schuld ist die Ermittelung des
Betrages zulässig durch den Erfüllungseid. —
Art. 1367 und 1369 des B. G. B.
Servais — Servais.
I. E. daß der Brief, welchen der Appellant unter dem
15. Januar 1815 an die Rechtsvorgängerin der Appellaten
geschrieben hat, als Anfang eines jchriftlichen Beweises über
die Darleihen, worauf die Klage gegründet worden, anzu-
sehen ist, indem darin das Bekenntniß einer Schuld und
das Versprechen, auf deren Tilgung Bedacht zu nehmen,
enthalten, und nur der Betrag dieser Schuld unausgedrückt
geblieben ist;
Daß, so wie der Anfang eines schriftlichen Beweises zur
Zulassung eines Zeugenbeweises für hinreichend iv dem Ge-
setze erklärt worden ist, derselbe nach Art. 1367 des B. G.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer