Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 34.
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I. Begriff und Wirkung der Einziehung oder Amortisation, insbesondere ihr Unterschied von Anm. 1.
dem Erwerbe des Geschäftsanteils nach § 33 und von der Kaduzierung des Geschäftsanteils.
Die Einziehung oder Amortisation ist ein Rechtsakt, durch welchen der Geschäftsanteil derart
auf die Gesellschaft übergeht, daß Recht und Pflicht sich vereinigen und der Geschäftsanteil
untergeht. Der Geschäftsanteil geht also auch hier, wie beim Erwerb nach § 33, auf die
Gesellschaft über, aber die Wirkung dieses Überganges ist eine wesentlich andere, als nach
§ 33: Während dort der Geschäftsanteil trotz des Überganges auf die Gesellschaft nicht
untergeht, sondern Rechte und Pflichten im Allgemeinen nur ruhen und wieder aufleben,
wenn, was nach solchem Erwerbe zulässig ist, die Gesellschaft den Geschäftsanteil wieder
veräußert (vergl. Näheres Anm. 8 zu § 33), vereinigen sich hier sämtliche’) Rechte und
Pflichten durch Konfusion, und der Geschäftsanteil geht unter. Rechte und Pflichten
ruhen nicht, sondern sie hören auf. Der Geschäftsanteil hört auf, auch nur ein
Rechnungsfaktor bei Zählung der Stimmen, der Summe der Geschäftsanteile, der Ziffer
des Stammkapitals, bei der Bemessung der Pflichten der Gesellschafter zu sein. In den
Aktiven der Bilanz kann ein solcher Geschäftsanteil nicht weiter figurieren — denn er ist kein
Vermögensobjekt mehr —, unter den Passiven mindert sich der Betrag des Stammkapitals
um den Betrag des amortisierten Geschäftsanteils. Denn der Betrag des Stammkapitals
ist gleich der Summe der Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 3; § 14), und hier hat ja ein Geschäftsanteil ¬
zu existieren aufgehört, also mindert sich die Summe des Stammkapitals um den Betrag
dieses Geschäftsanteiles, und es ist nicht zutreffend, sondern begriffswidrig und dem Gesetze
widersprechend, wenn der Verfasser der Motive (S. 33) und mit ihnen Förtsch Anm. 1 a. E.
dies leugnet (vergl. Staub H.G.B. Anm. 6 und 7 zu § 227). Hierdurch wächst für die übrigen
Geschäftsanteile die Gewinnbeteiligungsmöglichkeit, da die Summe der am Gewinne beteiligten
Anteilsrechte geringer wird; aber es wachsen auch die Pflichten der übrigen Gesellschafter,
weil die Summe der Anteile, unter welche diese sich verteilen, geringer wird: letzteres bezieht
sich z. B. auf die Nachschußverpflichtung nach § 26, auf die Pflicht der Ausfallsdeckung
nach § 24.
Ist hiernach die Wirkung der Amortisation die rechtliche Vernichtung des Geschäfts=Anm. 2.
anteils, so ist ferner hervorzuheben, daß mit dem Geschäftsanteil auch die noch nicht fälligen
Gewinnbezugsrechte fortfallen, also die noch nicht fälligen Dividendenscheine bedeutungslos
werden. Auch der redliche Erwerber kann keine Rechte daraus geltend machen.
Die Amortisation eines Geschäftsanteils bedeutet hiernach eine Herabsetzung des Stamm- Anm. 3.
kapitals. Denn der Betrag des amortisierten Stammanteils muß vom Stammkapital
gestrichen werden. Dieses wird also herabgesetzt. Nun spricht allerdings der § 58 des
Gesetzes ex professo von der Herabsetzung des Stammkapitals und bezeichnet nur die dort
vorgesehene Maßregel mit diesem Namen. Aber in weiterem Sinne ist auch die Einziehung
die in unserem Paragraphen behandelt ist, eine Herabsetzung des Stammkapitals, und überdies ¬
kann auch die in § 58 vorgesehene Kapitalsherabsetzung im Wege der Einziehung erfolgen.
Erfolgt sie im Wege der Einziehung, dann ist der Unterschied zwischen der Transaktion des
§ 34 und der des § 58 lediglich der, daß bei § 34 die Einziehung aus dem Reingewinn
erfolgt, bei § 58 nicht, und weil in § 58 die Kapitalsherabsetzung nicht aus dem Reingewinr
erfolgt, deshalb sind die Gläubiger durch diese Kapitalsherabsetzung gefährdet, und deshalb
sind in § 58 besondere Schutzmaßregeln zur Sicherung der Gläubiger vorgeschrieben. Man
ist nach alledem sehr wohl berechtigt, die Transaktion des § 34 als eine außerordentliche
Kapitalsherabsetzung, die des § 58 als die ordentliche Kapitalsherabsetzung anzusehen; die
außerordentliche erfolgt ohne Beachtung der Gläubigerschutzvorschriften, die ordentliche unter
Beachtung derselben. (Vergl. auch noch zu § 58.) Hierbei ist übrigens nur die Einziehung
gegen Entgelt berücksichtigt; über die Einziehung ohne Entgelt siehe unten Anm. 18.
für diese haftet jedoch
*) Auch die vor der Besitzeszeit fällig gewesenen Verpflichtungen
Es kann aber das
der Rechtsvorgänger nach § 16 Abs. 3 weiter (vergl. Anm 8 zu § 33)
Gegenteil vereinbart werden und wird oft den Umständen zu entnehmen sein.