Full text : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.  §  34.
199
I.  Begriff  und  Wirkung  der  Einziehung  oder  Amortisation,  insbesondere  ihr  Unterschied  von  Anm.  1.
dem  Erwerbe  des  Geschäftsanteils  nach  §  33  und  von  der  Kaduzierung  des  Geschäftsanteils.
Die  Einziehung  oder  Amortisation  ist  ein  Rechtsakt,  durch  welchen  der  Geschäftsanteil  derart
auf  die  Gesellschaft  übergeht,  daß  Recht  und  Pflicht  sich  vereinigen  und  der  Geschäftsanteil
untergeht.  Der  Geschäftsanteil  geht  also  auch  hier,  wie  beim  Erwerb  nach  §  33,  auf  die
Gesellschaft  über,  aber  die  Wirkung  dieses  Überganges  ist  eine  wesentlich  andere,  als  nach
§  33:  Während  dort  der  Geschäftsanteil  trotz  des  Überganges  auf  die  Gesellschaft  nicht
untergeht,  sondern  Rechte  und  Pflichten  im  Allgemeinen  nur  ruhen  und  wieder  aufleben,
wenn,  was  nach  solchem  Erwerbe  zulässig  ist,  die  Gesellschaft  den  Geschäftsanteil  wieder
veräußert  (vergl.  Näheres  Anm.  8  zu  §  33),  vereinigen  sich  hier  sämtliche’)  Rechte  und
Pflichten  durch  Konfusion,  und  der  Geschäftsanteil  geht  unter.  Rechte  und  Pflichten
ruhen  nicht,  sondern  sie  hören  auf.  Der  Geschäftsanteil  hört  auf,  auch  nur  ein
Rechnungsfaktor  bei  Zählung  der  Stimmen,  der  Summe  der  Geschäftsanteile,  der  Ziffer
des  Stammkapitals,  bei  der  Bemessung  der  Pflichten  der  Gesellschafter  zu  sein.  In  den
Aktiven  der  Bilanz  kann  ein  solcher  Geschäftsanteil  nicht  weiter  figurieren  —  denn  er  ist  kein
Vermögensobjekt  mehr  —,  unter  den  Passiven  mindert  sich  der  Betrag  des  Stammkapitals
um  den  Betrag  des  amortisierten  Geschäftsanteils.  Denn  der  Betrag  des  Stammkapitals
ist  gleich  der  Summe  der  Geschäftsanteile  (§  5  Abs.  3;  §  14),  und  hier  hat  ja  ein  Geschäftsanteil ¬
  zu  existieren  aufgehört,  also  mindert  sich  die  Summe  des  Stammkapitals  um  den  Betrag
dieses  Geschäftsanteiles,  und  es  ist  nicht  zutreffend,  sondern  begriffswidrig  und  dem  Gesetze
widersprechend,  wenn  der  Verfasser  der  Motive  (S.  33)  und  mit  ihnen  Förtsch  Anm.  1  a.  E.
dies  leugnet  (vergl.  Staub  H.G.B.  Anm.  6  und  7  zu  §  227).  Hierdurch  wächst  für  die  übrigen
Geschäftsanteile  die  Gewinnbeteiligungsmöglichkeit,  da  die  Summe  der  am  Gewinne  beteiligten
Anteilsrechte  geringer  wird;  aber  es  wachsen  auch  die  Pflichten  der  übrigen  Gesellschafter,
weil  die  Summe  der  Anteile,  unter  welche  diese  sich  verteilen,  geringer  wird:  letzteres  bezieht
sich  z.  B.  auf  die  Nachschußverpflichtung  nach  §  26,  auf  die  Pflicht  der  Ausfallsdeckung
nach  §  24.
Ist  hiernach  die  Wirkung  der  Amortisation  die  rechtliche  Vernichtung  des  Geschäfts=Anm.  2.
anteils,  so  ist  ferner  hervorzuheben,  daß  mit  dem  Geschäftsanteil  auch  die  noch  nicht  fälligen
Gewinnbezugsrechte  fortfallen,  also  die  noch  nicht  fälligen  Dividendenscheine  bedeutungslos
werden.  Auch  der  redliche  Erwerber  kann  keine  Rechte  daraus  geltend  machen.
Die  Amortisation  eines  Geschäftsanteils  bedeutet  hiernach  eine  Herabsetzung  des  Stamm-  Anm.  3.
kapitals.  Denn  der  Betrag  des  amortisierten  Stammanteils  muß  vom  Stammkapital
gestrichen  werden.  Dieses  wird  also  herabgesetzt.  Nun  spricht  allerdings  der  §  58  des
Gesetzes  ex  professo  von  der  Herabsetzung  des  Stammkapitals  und  bezeichnet  nur  die  dort
vorgesehene  Maßregel  mit  diesem  Namen.  Aber  in  weiterem  Sinne  ist  auch  die  Einziehung
die  in  unserem  Paragraphen  behandelt  ist,  eine  Herabsetzung  des  Stammkapitals,  und  überdies ¬
  kann  auch  die  in  §  58  vorgesehene  Kapitalsherabsetzung  im  Wege  der  Einziehung  erfolgen.
Erfolgt  sie  im  Wege  der  Einziehung,  dann  ist  der  Unterschied  zwischen  der  Transaktion  des
§  34  und  der  des  §  58  lediglich  der,  daß  bei  §  34  die  Einziehung  aus  dem  Reingewinn
erfolgt,  bei  §  58  nicht,  und  weil  in  §  58  die  Kapitalsherabsetzung  nicht  aus  dem  Reingewinr
erfolgt,  deshalb  sind  die  Gläubiger  durch  diese  Kapitalsherabsetzung  gefährdet,  und  deshalb
sind  in  §  58  besondere  Schutzmaßregeln  zur  Sicherung  der  Gläubiger  vorgeschrieben.  Man
ist  nach  alledem  sehr  wohl  berechtigt,  die  Transaktion  des  §  34  als  eine  außerordentliche
Kapitalsherabsetzung,  die  des  §  58  als  die  ordentliche  Kapitalsherabsetzung  anzusehen;  die
außerordentliche  erfolgt  ohne  Beachtung  der  Gläubigerschutzvorschriften,  die  ordentliche  unter
Beachtung  derselben.  (Vergl.  auch  noch  zu  §  58.)  Hierbei  ist  übrigens  nur  die  Einziehung
gegen  Entgelt  berücksichtigt;  über  die  Einziehung  ohne  Entgelt  siehe  unten  Anm.  18.
für  diese  haftet  jedoch
*)  Auch  die  vor  der  Besitzeszeit  fällig  gewesenen  Verpflichtungen
Es  kann  aber  das
der  Rechtsvorgänger  nach  §  16  Abs.  3  weiter  (vergl.  Anm  8  zu  §  33)
Gegenteil  vereinbart  werden  und  wird  oft  den  Umständen  zu  entnehmen  sein.
            
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