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Man würde zu weit gehen, wenn man von den
Kirchspiels=Richtern ein kritisches Studium dieses Rechts
verlangen wollte. Erfordert ein solches doch das Studium -
der Staatsgeschichte, der Alterthümer und der
Verfassung des Römischen Reichs, und mangelt doch dieses -
manchem Rechtsgelehrten, obgleich diese Kenntnisse
so sehr unentbehrlich sind, um die Frage über die Anwendbarkeit -
der Römischen Gesetze in einzelnen schwürigen -
Fällen zu entscheiden.
Indeß wird doch Jeder voraussetzen, daß die Kirchspiels=Gerichte -
wenigstens mit Männern besetzt sind,
welchen, neben der Bekanntschaft mit den Special=Gesetzen -
des Landes, das Römer=Recht, ihnen als subsidiarisch -
angewiesen, nicht ganz fremd ist, wird dies um
so mehr voraussetzen, wenn er das Mangelhafte des Provinzial=Rechts -
kennt, und weiß, daß nur zu oft dieses
subsidiarische Recht zur Basis der Entscheidung die
nen muß.
Diese Voraussetzung liegt in der Natur der Sache,
ist unbedingt nothwendig.
Denn ein Richter soll, wie ein bekannter Schriftsteller -
sagt, keine bloße Maschine seyn, und nicht gleich einem -
juristischen Demiurg, seine Welt von Recht und
Unrecht, aus sich selbst, sehr oft aus Nichts, hervorgehen
lassen. Er soll vielmehr, bei der Entscheidung der
Rechtsstreitigkeiten bloß auf die Gesetze sein Auge richten, -
nicht also aussprechen, was er für Recht hält, sondern, -
was nach den Gesetzen Recht ist.
So sehr aber auch diese Voraussetzung im allgemeinen -
das Gepräge der Consequenz trägt, so falsch ist sie,
in Rücksicht auf die Kirchspiels=Gerichte des Landes
Max-Planck-Institut für