Volltext : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft ([Hauptbd.])

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Man  würde  zu  weit  gehen,  wenn  man  von  den
Kirchspiels=Richtern  ein  kritisches  Studium  dieses  Rechts
verlangen  wollte.  Erfordert  ein  solches  doch  das  Studium -
  der  Staatsgeschichte,  der  Alterthümer  und  der
Verfassung  des  Römischen  Reichs,  und  mangelt  doch  dieses -
  manchem  Rechtsgelehrten,  obgleich  diese  Kenntnisse
so  sehr  unentbehrlich  sind,  um  die  Frage  über  die  Anwendbarkeit -
  der  Römischen  Gesetze  in  einzelnen  schwürigen -
  Fällen  zu  entscheiden.
Indeß  wird  doch  Jeder  voraussetzen,  daß  die  Kirchspiels=Gerichte -
  wenigstens  mit  Männern  besetzt  sind,
welchen,  neben  der  Bekanntschaft  mit  den  Special=Gesetzen -
  des  Landes,  das  Römer=Recht,  ihnen  als  subsidiarisch -
  angewiesen,  nicht  ganz  fremd  ist,  wird  dies  um
so  mehr  voraussetzen,  wenn  er  das  Mangelhafte  des  Provinzial=Rechts -
  kennt,  und  weiß,  daß  nur  zu  oft  dieses
subsidiarische  Recht  zur  Basis  der  Entscheidung  die
nen  muß.
Diese  Voraussetzung  liegt  in  der  Natur  der  Sache,
ist  unbedingt  nothwendig.
Denn  ein  Richter  soll,  wie  ein  bekannter  Schriftsteller -
  sagt,  keine  bloße  Maschine  seyn,  und  nicht  gleich  einem -
  juristischen  Demiurg,  seine  Welt  von  Recht  und
Unrecht,  aus  sich  selbst,  sehr  oft  aus  Nichts,  hervorgehen
lassen.  Er  soll  vielmehr,  bei  der  Entscheidung  der
Rechtsstreitigkeiten  bloß  auf  die  Gesetze  sein  Auge  richten, -
  nicht  also  aussprechen,  was  er  für  Recht  hält,  sondern, -
  was  nach  den  Gesetzen  Recht  ist.
So  sehr  aber  auch  diese  Voraussetzung  im  allgemeinen -
  das  Gepräge  der  Consequenz  trägt,  so  falsch  ist  sie,
in  Rücksicht  auf  die  Kirchspiels=Gerichte  des  Landes
Max-Planck-Institut  für
            
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