SÄMTLICHE VERSICHERUNGSARTEN.
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Die Perfektion des zweiseitigen Versicherungs-Vertrages
70.
ist wohl zu unterscheiden von der Wirksamkeit der
auf seiten der Versicherungs-Gesellschaft resp. des Versicherungsnehmers ¬
bestehenden je einseitigen Verpflichtungen. (ROHG. vom
4. April 73. IX. 108. 381. [F.V.)
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, auf seinen
1.
Versicherungs-Antrag bei einer Gesellschaft eine TeiVersicherung ¬
oder eine teilweise Übernahme derselben
lung der
seitens einer andren Versicherungs-Gesellschaft, als bei welcher
der Antrag gestellt ist, zu genehmigen. (RÖHG. vom 23. Janr. 72.
V. 2. 19. (F.V.)
Nach allgemeinen Grundsätzen, zumal im Handelsverkehr, -
kann der Versicherte durch konkludente Handlungen -
(Annahme und längeres Behalten der Police, gegen deren
Inhalt er eventuell rechtzeitig erinnern müsste, Duldung von
Anheften von Policen-Schildern der Gesellschaft etc.) den Abschluss -
eines Versicherungs-Vertrages in einer Form genehmigen,
wie sie zunächst bei Stellung des Versicherungs-Vertrages nicht
beabsichtigt worden ist. (ROHG. v. 23. Janr. 72. V. 2. 20. (F. V.)
Wird bei dem Übergange einer mit einer bestimmten
. Versicherungs-Gesellschaft geschlossenen bestehenden
Versicherung auf eine andre Versicherungs-Gesellschaft lediglich
die Versicherungs-Summe und die Prämie modifiziert, im übrigen
aber vereinbart, dass unter den alten Bedingungen die Versicherung -
bestehen bleibe, so gilt dieses als Fortsetzung des alten
rsprünglichen Versicherungs-Vertrages und nicht als neuer Versicherungs-Vertrag -
auf Grund der Versicherungs-Bedingungen
der in die Rechte der erstem eingetretenen zweiten Versicherungs-Gesellschaft. ¬
(ROHG. vom 4. April 73. IX. 108. 383. (F. V.)
Die nach preufsischem Recht früher vorhandene Vor, -
schrift der schriftlichen Form der Versicherungs-Verträge -
ist durch Art. 317 des DHGB. für alle solche Versicherungs-Geschäfte, -
welche Handels-Geschäfte sind, aufgehoben;
dagegen unterliegen Versicherungs-Geschäfte auf Gegenseitigkeit,
insofern sie keine Handels-Geschäfte sind, noch den Form-Vorschriften -
des Allg. LR. (ROHG. vom 23. Janr. 72. V. 2. 11.
F. V.)
IV. Die Verpflichtungen des Versicherungsnehmers resp.
Versicherten aus dem Versicherungs-Vertrage. No. 75—78.
(Preufsisches Recht No. 78.)
Der Versicherungsnehmer braucht die Prämie nur gegen
. Aushändigung von Police und Prämien-Quittung zu
entrichten. (ROHG. vom 13. Februar 72 V. 27. 119. [F. V.