Volltext : Volumen quartum (4)

SÄMTLICHE  VERSICHERUNGSARTEN.
16
Die  Perfektion  des  zweiseitigen  Versicherungs-Vertrages
70.
ist  wohl  zu  unterscheiden  von  der  Wirksamkeit  der
auf  seiten  der  Versicherungs-Gesellschaft  resp.  des  Versicherungsnehmers ¬
  bestehenden  je  einseitigen  Verpflichtungen.  (ROHG.  vom
4.  April  73.  IX.  108.  381.  [F.V.)
Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  auf  seinen
1.
Versicherungs-Antrag  bei  einer  Gesellschaft  eine  TeiVersicherung ¬
  oder  eine  teilweise  Übernahme  derselben
lung  der
seitens  einer  andren  Versicherungs-Gesellschaft,  als  bei  welcher
der  Antrag  gestellt  ist,  zu  genehmigen.  (RÖHG.  vom  23.  Janr.  72.
V.  2.  19.  (F.V.)
Nach  allgemeinen  Grundsätzen,  zumal  im  Handelsverkehr, -
  kann  der  Versicherte  durch  konkludente  Handlungen -
  (Annahme  und  längeres  Behalten  der  Police,  gegen  deren
Inhalt  er  eventuell  rechtzeitig  erinnern  müsste,  Duldung  von
Anheften  von  Policen-Schildern  der  Gesellschaft  etc.)  den  Abschluss -
  eines  Versicherungs-Vertrages  in  einer  Form  genehmigen,
wie  sie  zunächst  bei  Stellung  des  Versicherungs-Vertrages  nicht
beabsichtigt  worden  ist.  (ROHG.  v.  23.  Janr.  72.  V.  2.  20.  (F.  V.)
Wird  bei  dem  Übergange  einer  mit  einer  bestimmten
.  Versicherungs-Gesellschaft  geschlossenen  bestehenden
Versicherung  auf  eine  andre  Versicherungs-Gesellschaft  lediglich
die  Versicherungs-Summe  und  die  Prämie  modifiziert,  im  übrigen
aber  vereinbart,  dass  unter  den  alten  Bedingungen  die  Versicherung -
  bestehen  bleibe,  so  gilt  dieses  als  Fortsetzung  des  alten
rsprünglichen  Versicherungs-Vertrages  und  nicht  als  neuer  Versicherungs-Vertrag -
  auf  Grund  der  Versicherungs-Bedingungen
der  in  die  Rechte  der  erstem  eingetretenen  zweiten  Versicherungs-Gesellschaft. ¬
  (ROHG.  vom  4.  April  73.  IX.  108.  383.  (F.  V.)
Die  nach  preufsischem  Recht  früher  vorhandene  Vor, -
  schrift  der  schriftlichen  Form  der  Versicherungs-Verträge -
  ist  durch  Art.  317  des  DHGB.  für  alle  solche  Versicherungs-Geschäfte, -
  welche  Handels-Geschäfte  sind,  aufgehoben;
dagegen  unterliegen  Versicherungs-Geschäfte  auf  Gegenseitigkeit,
insofern  sie  keine  Handels-Geschäfte  sind,  noch  den  Form-Vorschriften -
  des  Allg.  LR.  (ROHG.  vom  23.  Janr.  72.  V.  2.  11.
F.  V.)
IV.  Die  Verpflichtungen  des  Versicherungsnehmers  resp.
Versicherten  aus  dem  Versicherungs-Vertrage.  No.  75—78.
(Preufsisches  Recht  No.  78.)
Der  Versicherungsnehmer  braucht  die  Prämie  nur  gegen
.  Aushändigung  von  Police  und  Prämien-Quittung  zu
entrichten.  (ROHG.  vom  13.  Februar  72  V.  27.  119.  [F.  V.
            
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