Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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Ob eine belastete oder eine bedingte Schenkung vorliegt, kann dann
zweifelhaft sein, wenn in der Form einer Bedingung eine Leistung oder
Handlung des Beschenkten selbst gefordert wird.*92) Es liegt dann in
Wahrheit eine mit einem Endzweck belastete Schenkung, im Zweifel sogar
ein lästiger Vertrag vor,193) auf dessen Erfüllung zu klagen ist, während
es bei der bedingten Schenkung keine Klage auf Erfüllung der Bedingung
giebt. 194)
d. Ohne Grund wird die wechselseitige Schenkung (d. reciproca) ¬
195) als eine besondere Art aufgeführt; jede der beiden Schenkungen
ist selbständig, wenn auch die eine in Beziehung auf die andere zugewendet
oder versprochen worden ist. Das A.L.R. hat diesen richtigen Gesichtspunkt196) ¬
aber von einer Singularität der damaligen Praxis, welche
solche Schenkungen als belohnende auffaßte, hat es sich nicht freigehalten:
wenn der Eine widerruft, so soll der Andere für das, was er schon gegeben ¬
oder geleistet hat, entschädigt werden.*3*) Man wird, um dieser
Bestimmung wenigstens einigen juristischen Sinn beizulegen, annehmen
müssen, daß die Entschädigungsberechtigung des anderen Theils nur
dann eintritt, wenn es zwischen beiden Theilen zur Willenseinigung darüber ¬
gekommen ist, daß das eine Geschenk mit Rücksicht auf das andere,
als Erkenntlichkeit dafür, gegeben werde, und daß die Entschädigungspflicht ¬
des Widerrufenden nicht in der Leistung eines Vertragsinteresses
sondern in der Zurückgabe des empfangenen Geschenks besteht, daß also
in jener Bestimmung der Rechtssatz ausgedrückt ist: bei wechselseitigen
Geschenken berechtigt der Widerruf des einen Theils (der ihm wie bei
jeder anderen Schenkung nur aus den gesetzlichen Gründen zusteht) auch
den anderen Theil zur Zurückforderung, die dann nicht aus einem besonderen ¬
Widerrufsrecht herzuleiten ist, sondern der Charakter einer Kon198) ¬
diktion hat.
des Modus mit einer a. praescr. verbis oder einer a. ex stipulatu klagen, l. 9. 22. C.
VIII. 54, sächs. G.B. §. 1066, oder das Gegebene mit einer condictio ob causam zurückfordern ¬
kann, 1. 3. 8. C. IV. 6, Unger S. 226. Das A.L.R. giebt nur die Klage auf
Zurückgabe (§§. 154. 157. 158. I. 4). Entsch. B. 37 S. 22 fg. Koch läßt die Klage auf
Erfüllung des Zwecks zu (Kommentar Note zu §. 1053) mit Berufung auf Entsch. B. 12
S. 150. Diese Entscheidung handelt aber nur von dem Klagerecht der Kontrahenten auf
Erfüllung eines Vertrages zu Gunsten eines Dritten, also von einem ganz anderen Fall.
Zu 1. 4. §. 155 behauptet dagegen Koch, daß nach §. 158 I. 4 nur die Zurückforderung
des Gegebenen zustehe — also nicht eine Klage auf Erfüllung des Modus. — War die Erfüllung ¬
des Modus von Anfang an unmöglich und dies dem Schenkenden bekannt, so liegt
einfache Schenkung vor.
192
Savigny S. 164 f.
193) I. 11 §. 1053.
194
Oben B. I §. 36. Tritt die Bedingung nicht ein, so muß das schon vorher gegebene
Geschenk zurückgegeben werden. Seuffert XI. 242.
195) Koch, R. d. F. S. 158. Meyerfeld I. S. 370. Savigny S. 92. Unger S. 222.
198) I. 11 §. 1051.
197) I. 11 §. 1052. Koch's Note hierzu.
198) Vergl. Pollack S. 215. War bei der ersten Schenkung eine Gegenschenkung bedungen,
so ist es velut genus quoddam permutationis. l. 25 §. 11 D. de H. P. Oesterr.
G.B. §. 942.