Metadaten : Preußisches Privatrecht (2)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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Ob  eine  belastete  oder  eine  bedingte  Schenkung  vorliegt,  kann  dann
zweifelhaft  sein,  wenn  in  der  Form  einer  Bedingung  eine  Leistung  oder
Handlung  des  Beschenkten  selbst  gefordert  wird.*92)  Es  liegt  dann  in
Wahrheit  eine  mit  einem  Endzweck  belastete  Schenkung,  im  Zweifel  sogar
ein  lästiger  Vertrag  vor,193)  auf  dessen  Erfüllung  zu  klagen  ist,  während
es  bei  der  bedingten  Schenkung  keine  Klage  auf  Erfüllung  der  Bedingung
giebt.  194)
d.  Ohne  Grund  wird  die  wechselseitige  Schenkung  (d.  reciproca) ¬
  195)  als  eine  besondere  Art  aufgeführt;  jede  der  beiden  Schenkungen
ist  selbständig,  wenn  auch  die  eine  in  Beziehung  auf  die  andere  zugewendet
oder  versprochen  worden  ist.  Das  A.L.R.  hat  diesen  richtigen  Gesichtspunkt196) ¬

aber  von  einer  Singularität  der  damaligen  Praxis,  welche
solche  Schenkungen  als  belohnende  auffaßte,  hat  es  sich  nicht  freigehalten:
wenn  der  Eine  widerruft,  so  soll  der  Andere  für  das,  was  er  schon  gegeben ¬
  oder  geleistet  hat,  entschädigt  werden.*3*)  Man  wird,  um  dieser
Bestimmung  wenigstens  einigen  juristischen  Sinn  beizulegen,  annehmen
müssen,  daß  die  Entschädigungsberechtigung  des  anderen  Theils  nur
dann  eintritt,  wenn  es  zwischen  beiden  Theilen  zur  Willenseinigung  darüber ¬
  gekommen  ist,  daß  das  eine  Geschenk  mit  Rücksicht  auf  das  andere,
als  Erkenntlichkeit  dafür,  gegeben  werde,  und  daß  die  Entschädigungspflicht ¬
  des  Widerrufenden  nicht  in  der  Leistung  eines  Vertragsinteresses
sondern  in  der  Zurückgabe  des  empfangenen  Geschenks  besteht,  daß  also
in  jener  Bestimmung  der  Rechtssatz  ausgedrückt  ist:  bei  wechselseitigen
Geschenken  berechtigt  der  Widerruf  des  einen  Theils  (der  ihm  wie  bei
jeder  anderen  Schenkung  nur  aus  den  gesetzlichen  Gründen  zusteht)  auch
den  anderen  Theil  zur  Zurückforderung,  die  dann  nicht  aus  einem  besonderen ¬
  Widerrufsrecht  herzuleiten  ist,  sondern  der  Charakter  einer  Kon198) ¬

diktion  hat.
des  Modus  mit  einer  a.  praescr.  verbis  oder  einer  a.  ex  stipulatu  klagen,  l.  9.  22.  C.
VIII.  54,  sächs.  G.B.  §.  1066,  oder  das  Gegebene  mit  einer  condictio  ob  causam  zurückfordern ¬
  kann,  1.  3.  8.  C.  IV.  6,  Unger  S.  226.  Das  A.L.R.  giebt  nur  die  Klage  auf
Zurückgabe  (§§.  154.  157.  158.  I.  4).  Entsch.  B.  37  S.  22  fg.  Koch  läßt  die  Klage  auf
Erfüllung  des  Zwecks  zu  (Kommentar  Note  zu  §.  1053)  mit  Berufung  auf  Entsch.  B.  12
S.  150.  Diese  Entscheidung  handelt  aber  nur  von  dem  Klagerecht  der  Kontrahenten  auf
Erfüllung  eines  Vertrages  zu  Gunsten  eines  Dritten,  also  von  einem  ganz  anderen  Fall.
Zu  1.  4.  §.  155  behauptet  dagegen  Koch,  daß  nach  §.  158  I.  4  nur  die  Zurückforderung
des  Gegebenen  zustehe  —  also  nicht  eine  Klage  auf  Erfüllung  des  Modus.  —  War  die  Erfüllung ¬
  des  Modus  von  Anfang  an  unmöglich  und  dies  dem  Schenkenden  bekannt,  so  liegt
einfache  Schenkung  vor.
192
Savigny  S.  164  f.
193)  I.  11  §.  1053.
194
Oben  B.  I  §.  36.  Tritt  die  Bedingung  nicht  ein,  so  muß  das  schon  vorher  gegebene
Geschenk  zurückgegeben  werden.  Seuffert  XI.  242.
195)  Koch,  R.  d.  F.  S.  158.  Meyerfeld  I.  S.  370.  Savigny  S.  92.  Unger  S.  222.
198)  I.  11  §.  1051.
197)  I.  11  §.  1052.  Koch's  Note  hierzu.
198)  Vergl.  Pollack  S.  215.  War  bei  der  ersten  Schenkung  eine  Gegenschenkung  bedungen,
so  ist  es  velut  genus  quoddam  permutationis.  l.  25  §.  11  D.  de  H.  P.  Oesterr.
G.B.  §.  942.
            
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