Zweiter Abschnitt. Patentamt. § 14.
abteilungen dürfen nicht in den übrigen Abteilungen, die technischen ¬
Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabteilungen
mitwirken. Dagegen darf ein technisches Mitglied in mehreren
Anmeldeabteilungen beschäftigt sein.
2. Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung in den Anmelde
abteilungen steht dem zum Vorsitz berufenen rechtskundigen
oder technischen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerde
abteilungen und in der Nichtigkeitsabteilung dem Präsidenten
oder dessen Stellvertretern, den Direktoren, zu (VO. 11/7. 91
§4: VO. 25/10. 99 in Anh. Nr. 5 und 10). Soweit über Beschwerden
auf Grund des § 26 PatG. zu entscheiden ist, kann die Vertretung
des Präsidenten im Vorsitz auch einem technischen Mitgliede
übertragen werden (VO. 29/4. 04 in Anh. Nr. 11). Der Vor
sitzende trifft die für den Fortgang der Sachen erforderlichen
Verfügungen. In den Anmeldeabteilungen bezeichnet er für jede
Klasse der Anmeldungen im voraus den Vorprüfer sowie einen
weiteren Berichterstatter für das Verfahren nach Erlaß des
Über
Vorbescheides, er prüft die Entwürfe und stellt sie fest.
sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die Abteilung.
den Beschwerdeabteilungen und in der Nichtigkeitsabteilung bezeichnet ¬
der Präsident für jede Klasse im voraus zwei Berichterstatter ¬
(VO. 11/7. 91 § 6).
II. Zuständigkeit der Abteilungen.
Die
3. Anmelde-, Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung.
Anmeldeabteilungen haben die Patentanmeldungen zu
handeln, vor ihnen findet demnach das Patenterteilungsverfahren
statt. Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabteilungen gehören
der
auch die Beschlüsse über Eintragungen und Löschungen in
für
Patentrolle gemäß § 19 PatG. Der Reichskanzler bestimmt,
welche Gebiete der Technik eine jede der Abteilungen zuständig
ist (VO. 11/7. 91 § 1). Der Nichtigkeitsabteilung steht die
Entscheidung über Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf
Zurücknahme von Patenten zu. Die Besch werdeabteilungen
sind zuständig für die Beschwerden gegen die Beschlüsse der
Anmeldeabteilungen und der Nichtigkeitsabteilung; es bestehen
zurzeit zwei Beschwerdeabteilungen, unter welche die Geschäfte
durch § 2 der Verordnung vom 11. Juli 1891 verteilt sind.
Außerdem ist dort bestimmt, daß innerhalb des den Beschwerdeabteilungen ¬
hiernach eingeräumten Geschäftskreises dieselben für
die vom Patentamt gemäß § 18 PatG. abzugebenden Gutachten zuständig ¬
sind. Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren
Abteilungen über die Zuständigkeit werden von dem Präsidenten
entschieden; der Präsident bestimmt auch die Zuständigkeit für
Anträge und Gesuche, welche andere als die durch Gesetz und
Verordnung den Abteilungen zugewiesenen Angelegenheiten betreffen ¬
(VO. 11/7. 91 § 3).
3a. Patentklassen und Gruppen. Das gesamte Gebiet der
Technik ist zum Zwecke der amtlichen Behandlung durch das
Patentamt in Klassen und Unterklassen geteilt. Das jetzt
maßgebende Verzeichnis der Patentklassen und Unterklassen kann
nebst zwei weiteren Drucksachen „Vergleich der neuen Patentklassen ¬
mit den bisherigen“ und „Hinweise zur leichteren Er¬