Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (2)

Zweiter  Abschnitt.  Patentamt.  §  14.
abteilungen  dürfen  nicht  in  den  übrigen  Abteilungen,  die  technischen ¬
  Mitglieder  der  letzteren  nicht  in  den  Anmeldeabteilungen
mitwirken.  Dagegen  darf  ein  technisches  Mitglied  in  mehreren
Anmeldeabteilungen  beschäftigt  sein.
2.  Geschäftsleitung.  Die  Geschäftsleitung  in  den  Anmelde
abteilungen  steht  dem  zum  Vorsitz  berufenen  rechtskundigen
oder  technischen  Mitgliede,  die  Geschäftsleitung  in  den  Beschwerde
abteilungen  und  in  der  Nichtigkeitsabteilung  dem  Präsidenten
oder  dessen  Stellvertretern,  den  Direktoren,  zu  (VO.  11/7.  91
§4:  VO.  25/10.  99  in  Anh.  Nr.  5  und  10).  Soweit  über  Beschwerden
auf  Grund  des  §  26  PatG.  zu  entscheiden  ist,  kann  die  Vertretung
des  Präsidenten  im  Vorsitz  auch  einem  technischen  Mitgliede
übertragen  werden  (VO.  29/4.  04  in  Anh.  Nr.  11).  Der  Vor
sitzende  trifft  die  für  den  Fortgang  der  Sachen  erforderlichen
Verfügungen.  In  den  Anmeldeabteilungen  bezeichnet  er  für  jede
Klasse  der  Anmeldungen  im  voraus  den  Vorprüfer  sowie  einen
weiteren  Berichterstatter  für  das  Verfahren  nach  Erlaß  des
Über
Vorbescheides,  er  prüft  die  Entwürfe  und  stellt  sie  fest.
sachliche  Meinungsverschiedenheiten  beschließt  die  Abteilung.
den  Beschwerdeabteilungen  und  in  der  Nichtigkeitsabteilung  bezeichnet ¬
  der  Präsident  für  jede  Klasse  im  voraus  zwei  Berichterstatter ¬
  (VO.  11/7.  91  §  6).
II.  Zuständigkeit  der  Abteilungen.
Die
3.  Anmelde-,  Beschwerde-  und  Nichtigkeitsabteilung.
Anmeldeabteilungen  haben  die  Patentanmeldungen  zu
handeln,  vor  ihnen  findet  demnach  das  Patenterteilungsverfahren
statt.  Zu  dem  Geschäftskreis  der  Anmeldeabteilungen  gehören
der
auch  die  Beschlüsse  über  Eintragungen  und  Löschungen  in
für
Patentrolle  gemäß  §  19  PatG.  Der  Reichskanzler  bestimmt,
welche  Gebiete  der  Technik  eine  jede  der  Abteilungen  zuständig
ist  (VO.  11/7.  91  §  1).  Der  Nichtigkeitsabteilung  steht  die
Entscheidung  über  Anträge  auf  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  auf
Zurücknahme  von  Patenten  zu.  Die  Besch  werdeabteilungen
sind  zuständig  für  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der
Anmeldeabteilungen  und  der  Nichtigkeitsabteilung;  es  bestehen
zurzeit  zwei  Beschwerdeabteilungen,  unter  welche  die  Geschäfte
durch  §  2  der  Verordnung  vom  11.  Juli  1891  verteilt  sind.
Außerdem  ist  dort  bestimmt,  daß  innerhalb  des  den  Beschwerdeabteilungen ¬
  hiernach  eingeräumten  Geschäftskreises  dieselben  für
die  vom  Patentamt  gemäß  §  18  PatG.  abzugebenden  Gutachten  zuständig ¬
  sind.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  mehreren
Abteilungen  über  die  Zuständigkeit  werden  von  dem  Präsidenten
entschieden;  der  Präsident  bestimmt  auch  die  Zuständigkeit  für
Anträge  und  Gesuche,  welche  andere  als  die  durch  Gesetz  und
Verordnung  den  Abteilungen  zugewiesenen  Angelegenheiten  betreffen ¬
  (VO.  11/7.  91  §  3).
3a.  Patentklassen  und  Gruppen.  Das  gesamte  Gebiet  der
Technik  ist  zum  Zwecke  der  amtlichen  Behandlung  durch  das
Patentamt  in  Klassen  und  Unterklassen  geteilt.  Das  jetzt
maßgebende  Verzeichnis  der  Patentklassen  und  Unterklassen  kann
nebst  zwei  weiteren  Drucksachen  „Vergleich  der  neuen  Patentklassen ¬
  mit  den  bisherigen“  und  „Hinweise  zur  leichteren  Er¬
            
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