Concurrenz der civilen u. Prätor. Notherben. §. 96. 205
partem dimidiam, quum etsi hic non peteret, suus solus
rem habiturus esset) paßt vollkommen auch hier.
Ulpian aber trägt die entgegengesetzte Ansicht vor:
Fr. 16. de legat. praest. — Si duo proponantur.
unus in potestate praeteritus, alius emaneipatus -
institutus, apparet commissum esse edictum -
per eum, qui in potestate est. Et si ambo petiissent ¬
c. t. b. p., is quidem qui in potestate mansit, ¬
quum rem ab intestato habeat, non praestabit
liberis et parentibus legata; emancipatus vero numquid ¬
nec ipse praestat, quia ei rem auferret, qui
praestiturus non erat, si solus esset? Sed verius
est, vel hunc saltem debere liberis et parentibus
praestare legata.
Ulpian fragt zuerst, ob wohl die Ansicht der Gegner richtig ¬
sei, und es ist wohl zu bemerken, daß er dafür, sogar in
den Worten fast ganz übereinstimmend, durchaus den von Paulus ¬
angeführten Grund vorbringt (quia ei rem auferret, qui
praestiturus non erat, si solus esset). Er hält aber diesen
Grund nicht für genügend, und daraus geht hervor, daß Ulpian ¬
auch in dem obigen Falle, wenn der emancipatus präterirt ¬
war, ohne die größte Inconsequenz, mit Paulus nicht
übereingestimmt haben kann. Er läugnet den Grund des Paulus ¬
nicht, und er kann auch nicht läugnen, daß darin die juristische ¬
Consequenz liegt, aber er hält es doch für „veriusdaß ¬
wenigstens an die parentes et liberi die Legate ausgezahlt ¬
würden. Offenbar muß er dasselbe also auch im Fall
der Präterition des Prätorischen Notherben angenommen haben.
Einen besonderen Grund für diese seine Ansicht giebt er
gar nicht an, aber er ist in der Antwort selbst enthalten. Indem ¬
er sagt, es seien an die conjunctae personae die Legate
zu zahlen, so liegt darin ein Doppeltes: der Instituirte soll
nach dem Rechte der c. t. succediren, und zwar aus billiger
Rücksicht gegen die parentes et liberi, denen dadurch ihre Legate ¬
bewahrt werden.
Ulpian entscheidet sich aber, wegen der entgegenstehenden
Ansicht Anderer, doch nur zweifelnd; er hält es für „richtiger(verius ¬
est), daß der Instituirte aus der Person des Präter¬