Volltext : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 1)

Concurrenz  der  civilen  u.  Prätor.  Notherben.  §.  96.  205
partem  dimidiam,  quum  etsi  hic  non  peteret,  suus  solus
rem  habiturus  esset)  paßt  vollkommen  auch  hier.
Ulpian  aber  trägt  die  entgegengesetzte  Ansicht  vor:
Fr.  16.  de  legat.  praest.  —  Si  duo  proponantur.
unus  in  potestate  praeteritus,  alius  emaneipatus -
  institutus,  apparet  commissum  esse  edictum -
  per  eum,  qui  in  potestate  est.  Et  si  ambo  petiissent ¬
  c.  t.  b.  p.,  is  quidem  qui  in  potestate  mansit, ¬
  quum  rem  ab  intestato  habeat,  non  praestabit
liberis  et  parentibus  legata;  emancipatus  vero  numquid ¬
  nec  ipse  praestat,  quia  ei  rem  auferret,  qui
praestiturus  non  erat,  si  solus  esset?  Sed  verius
est,  vel  hunc  saltem  debere  liberis  et  parentibus
praestare  legata.
Ulpian  fragt  zuerst,  ob  wohl  die  Ansicht  der  Gegner  richtig ¬
  sei,  und  es  ist  wohl  zu  bemerken,  daß  er  dafür,  sogar  in
den  Worten  fast  ganz  übereinstimmend,  durchaus  den  von  Paulus ¬
  angeführten  Grund  vorbringt  (quia  ei  rem  auferret,  qui
praestiturus  non  erat,  si  solus  esset).  Er  hält  aber  diesen
Grund  nicht  für  genügend,  und  daraus  geht  hervor,  daß  Ulpian ¬
  auch  in  dem  obigen  Falle,  wenn  der  emancipatus  präterirt ¬
  war,  ohne  die  größte  Inconsequenz,  mit  Paulus  nicht
übereingestimmt  haben  kann.  Er  läugnet  den  Grund  des  Paulus ¬
  nicht,  und  er  kann  auch  nicht  läugnen,  daß  darin  die  juristische ¬
  Consequenz  liegt,  aber  er  hält  es  doch  für  „veriusdaß ¬
  wenigstens  an  die  parentes  et  liberi  die  Legate  ausgezahlt ¬
  würden.  Offenbar  muß  er  dasselbe  also  auch  im  Fall
der  Präterition  des  Prätorischen  Notherben  angenommen  haben.
Einen  besonderen  Grund  für  diese  seine  Ansicht  giebt  er
gar  nicht  an,  aber  er  ist  in  der  Antwort  selbst  enthalten.  Indem ¬
  er  sagt,  es  seien  an  die  conjunctae  personae  die  Legate
zu  zahlen,  so  liegt  darin  ein  Doppeltes:  der  Instituirte  soll
nach  dem  Rechte  der  c.  t.  succediren,  und  zwar  aus  billiger
Rücksicht  gegen  die  parentes  et  liberi,  denen  dadurch  ihre  Legate ¬
  bewahrt  werden.
Ulpian  entscheidet  sich  aber,  wegen  der  entgegenstehenden
Ansicht  Anderer,  doch  nur  zweifelnd;  er  hält  es  für  „richtiger(verius ¬
  est),  daß  der  Instituirte  aus  der  Person  des  Präter¬
            
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