Objekt : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 47 (1903))

7.7. Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung

162

Literatur.

Forderung von einem Leistungsverlangen des Gläubigers abhängig ge-
macht sein kann. Die Aufforderung zur Leistung ist dann aber nicht
Mahnung, sondern Kündigung, und es wird dabei nicht die Leistungs-
verpflichtung des Schuldners auf einen späteren Zeitpunkt nach der
Fälligkeit hinausgeschoben, sondern sie tritt hier, wie sonst, mit der
Fälligkeit ein.
Eine andere Bemerkung, die mit dem Gesagten in einigem Zu-
sammenhänge steht, mag noch Platz finden. Wie bemerkt, stellt der
Vers, den Satz, daß der Schuldner erst nach der Mahnung zu leisten
brauche, zwar als Regel auf, läßt aber eine Ausnahme zu, wenn die
Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist. Von diesem Standpunkte hätte
er wohl den § 284 Abs. 2 B.G.B., der nach seiner Auffassung die
Ausnahme enthält, strikt auslegen sollen. Aber auch von unserem
Standpunkt aus ist dies erforderlich, weil der Abs. 2 als Ausnahme
von der im Abs. 1 aufgestellten Regel gefaßt ist. Der Vers, giebt je-
doch (S. 79) dem Abs. 2 eine sehr weite Auslegung, ja weiter, als
selbst die extensivste Auslegung unseres Erachtens gehen darf. Wenn
der Eintritt der Großjährigkeit eines Menschen als Fälligkeitstermin
(nicht als Bedingung) bestimmt ist, so soll Abs. 2 Anwendung finden,
eine Mahnung also zur Herbeiführung des Verzugs (und nach der Auf-
faflung des Vers, zur Begründung der Leistungsverpflichtung des Schuld-
ners) nicht erforderlich sein. Das dürfte nicht zu billigen sein. Der
Schuldner kann hier nicht durch bloße Zurhandnahme des Kalenders
den Fälligkeitstag berechnen; er muß dazu den Tag der Geburt der
betreffenden Person kennen und ferner auch davon Kenntniß haben,
wann nach dem Gesetze die Großjährigkeit eintritt. Daß die mangel-
hafte Kenntniß des Gesetzes als ein Verschulden anzusehen wäre, kommt
bei der Auslegung des Abs. 2 § 284 nicht in Betracht. Wenn irgend-
wo, so dürfte hier die Mahnung nicht entbehrt werden können, wobei
wir ganz davon absehen, daß es zweifelhaft sein kann, welches Gesetz
maßgebend ist, ob dasjenige, welches zur Zeit der Entstehung der Schul-
den galt, oder ein später erlassenes Gesetz.
Leipzig. Boethke.

i.
Loh« und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen Arbeits-
vertrag auf reichsrechtlicher Grundlage. Von vr. für. Hugo Sinzheimer.
Berlin 1902. Carl Heymanns Verlag. (M. 2,—.)
Zwingendes Gesetz hat dem Arbeitgeber eine Fürsorge für den
Arbeiter in Gestalt der Klebeverpflichtung zugewiesen. Das Gesetz wird
von der Mehrheit der Arbeiter noch nicht als Wohlthat empfunden;
ihr scheint vielmehr der Zwang zur Entrichtung der anderen Hälfte des
Klebebetrags eine neue Plage, zum mindesten eine lästige Bevormun-
dung. Von der anderen Seite ist aber auch, und zwar auch von sozial
gesinnten Leuten, gefragt worden, ob es Sache des Staates sei, eine
Bevölkerungsklasse in dieser Weise zur Fürsorge für die andere anzu-

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