Drittes Buch. Dritter Abschnitt. Der Frachtvertrag.
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erhalten zu haben erklärt. Dagegen tragen gleichzeitige Urkunden
derselben Art über Landfrachtverträge bereits dafür Sorge, dass
an Stelle des Absenders ein Vertreter oder als Order Benannter
die Güter am Bestimmungsorte herausverlangen kann1. Die hierfür ¬
verwendete Boten- oder Orderklausel konnte nach dem Aufkommen -
der Distanzversendung ohne weiteres auf die Urkunden
des Seetransports übertragen werden. Alle Vorbedingungen für
die Entwicklung der Konnossementsschuld zu einer nicht nur vermöge ¬
des Verzichts auf Einwendungen schriftrechtlich gestalteten
und ferner in einem indossablen Papier verbrieften Verpflichtung
waren somit gegeben.
Die Zahl der in Rede stehenden Marseiller Urkunden ist sowohl ¬
für sich, als auch im Verhältnis zu der der Frachtverträge
und der notariellen Chartepartien2 betrachtet, aufserordentlich
gering. Dies erklärt sich ohne weiteres schon aus der gewils
grossen Seltenheit von Stückgutverträgen, auf Grund deren der
Verfrachter die Güter schon vor der Abladung übernahm. Erfolgte
die Übernahme der Güter, wie regelmässig, erst mit der Abladung,
so konnten gleich anderen Vereinbarungen der Reiseinteressenten
auch die Frachtverträge durch den Schiffsschreiber notariell beurkundet ¬
werden (vgl. oben S. 115 Anm. 3). Da er die Güter in
das Schiffskartular einzutragen hatte, lag es nahe, einer Abschrift
von der durch ihn im Auftrage des Schiffers und im Beisein des
Befrachters bewirkten Eintragung3 die Aufgabe zuzuweisen, der
bei Übernahme der Güter vor der Abladung die vom Schiffer ausgestellte, ¬
einseitige Urkunde über den Frachtvertrag diente.
V. Etwa um die Wende von Mittelalter und Neuzeit ist das
Konnossement als Empfangsbekenntnis und Ablieferungsversprechen
des Schiffers zur vollen Entwicklung gelangt. Es begegnet von
Alters her in zwiefacher Form, die auf seinen Ursprung aus der
Frachtvertragsurkunde einerseits, der Kartularabschrift andererseits
zurückzuweisen scheint4. Entweder der Schiffer erklärt, die Güter
1 Vgl. Blancard I 319 Nr. 132 (tibi vel cui mandaveris), 326 Nr. 149
(tibi vel Bernardo.. recipienti per te), II 11 Nr. 375 (tibi vel consociis tuis vel
cui mandaveris), 197 Nr. 788 (tibi vel tuo nuncio vel cui mandaveris); s. dazu
Goldschmidt, Handbuch" I 1, 1 S. 392 Anm. 31.
* Vgl. über sie Martens, Der Seefrachtvertrag in Marseille im 13. Jahrhundert ¬
(Kieler Diss. 1911) S. 9, 30.
* Vgl. Stat. v. Trani c. 16, V. f. Barcelona v. 1258 c. 2 (Pard. V 340)
und sonst.
Pappenheim bei Grundtvig I 6, Geschichtliche Entwicklung S. 141.