Volltext : Handbuch des Seerechts (3)

Drittes  Buch.  Dritter  Abschnitt.  Der  Frachtvertrag.
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erhalten  zu  haben  erklärt.  Dagegen  tragen  gleichzeitige  Urkunden
derselben  Art  über  Landfrachtverträge  bereits  dafür  Sorge,  dass
an  Stelle  des  Absenders  ein  Vertreter  oder  als  Order  Benannter
die  Güter  am  Bestimmungsorte  herausverlangen  kann1.  Die  hierfür ¬
  verwendete  Boten-  oder  Orderklausel  konnte  nach  dem  Aufkommen -
  der  Distanzversendung  ohne  weiteres  auf  die  Urkunden
des  Seetransports  übertragen  werden.  Alle  Vorbedingungen  für
die  Entwicklung  der  Konnossementsschuld  zu  einer  nicht  nur  vermöge ¬
  des  Verzichts  auf  Einwendungen  schriftrechtlich  gestalteten
und  ferner  in  einem  indossablen  Papier  verbrieften  Verpflichtung
waren  somit  gegeben.
Die  Zahl  der  in  Rede  stehenden  Marseiller  Urkunden  ist  sowohl ¬
  für  sich,  als  auch  im  Verhältnis  zu  der  der  Frachtverträge
und  der  notariellen  Chartepartien2  betrachtet,  aufserordentlich
gering.  Dies  erklärt  sich  ohne  weiteres  schon  aus  der  gewils
grossen  Seltenheit  von  Stückgutverträgen,  auf  Grund  deren  der
Verfrachter  die  Güter  schon  vor  der  Abladung  übernahm.  Erfolgte
die  Übernahme  der  Güter,  wie  regelmässig,  erst  mit  der  Abladung,
so  konnten  gleich  anderen  Vereinbarungen  der  Reiseinteressenten
auch  die  Frachtverträge  durch  den  Schiffsschreiber  notariell  beurkundet ¬
  werden  (vgl.  oben  S.  115  Anm.  3).  Da  er  die  Güter  in
das  Schiffskartular  einzutragen  hatte,  lag  es  nahe,  einer  Abschrift
von  der  durch  ihn  im  Auftrage  des  Schiffers  und  im  Beisein  des
Befrachters  bewirkten  Eintragung3  die  Aufgabe  zuzuweisen,  der
bei  Übernahme  der  Güter  vor  der  Abladung  die  vom  Schiffer  ausgestellte, ¬
  einseitige  Urkunde  über  den  Frachtvertrag  diente.
V.  Etwa  um  die  Wende  von  Mittelalter  und  Neuzeit  ist  das
Konnossement  als  Empfangsbekenntnis  und  Ablieferungsversprechen
des  Schiffers  zur  vollen  Entwicklung  gelangt.  Es  begegnet  von
Alters  her  in  zwiefacher  Form,  die  auf  seinen  Ursprung  aus  der
Frachtvertragsurkunde  einerseits,  der  Kartularabschrift  andererseits
zurückzuweisen  scheint4.  Entweder  der  Schiffer  erklärt,  die  Güter
1  Vgl.  Blancard  I  319  Nr.  132  (tibi  vel  cui  mandaveris),  326  Nr.  149
(tibi  vel  Bernardo..  recipienti  per  te),  II  11  Nr.  375  (tibi  vel  consociis  tuis  vel
cui  mandaveris),  197  Nr.  788  (tibi  vel  tuo  nuncio  vel  cui  mandaveris);  s.  dazu
Goldschmidt,  Handbuch"  I  1,  1  S.  392  Anm.  31.
*  Vgl.  über  sie  Martens,  Der  Seefrachtvertrag  in  Marseille  im  13.  Jahrhundert ¬
  (Kieler  Diss.  1911)  S.  9,  30.
*  Vgl.  Stat.  v.  Trani  c.  16,  V.  f.  Barcelona  v.  1258  c.  2  (Pard.  V  340)
und  sonst.
Pappenheim  bei  Grundtvig  I  6,  Geschichtliche  Entwicklung  S.  141.
            
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