Volltext : Pandekten (1)

§  97.  Objective  Beziehung  der  Rechtskraft.
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gesammte  Persönlichkeit,  das  ganze  Wesen  des  Menschen  betreffen,
aber  weder  daraus  noch  aus  dem  sonstigen  Inhalt  jener  Stellen
folgt,  daß  überhaupt  jede  Anfechtung  des  Resultats  eines  solchen
Urtheils  von  Seiten  eines  Dritten  absolut  ausgeschlossen  sei.
Weniger  bedeutend  sind  folgende  s.  g.  Ausnahmen:
a)  Die  actio  popularis.?  Dieser  Fall  steht  wesentlich  unter
der  Idee  der  Proceßconsumtion.
b)  Die  Vindication  einer  Realservitut  durch  einen  Partialeigenthümer ¬
  des  Grundstücks  und  umgekehrt.  Hier  gilt  das  Urtheil ¬
  auch  für  und  gegen  den  Miteigenthümer.
Dieser  Fall  steht
wesentlich  unter  der  Idee  der  Repräsentation  und  zwar  des  Grundstücks ¬
  durch  jeden  seiner  Eigenthümer.
Ganz  eingebildet  sind  die  Ausnahmen,  welche  man  aus  L.  62
§  1.  L.  51  pr.  De  euictionib.  (21,  2)  hat  ableiten  wollen,  denn
diese  sprechen  von  den  Bedingungen  der  Evictionsklage,  nicht  aber
von  der  exceptio  rei  iudicatae  oder  der  Kraft  des  Urtheils  im
Allgemeinen.
§  97.
c.  Objective  Beziehung.
Puchta,  üb.  b.  expressa  causa  b.  d.  Eigenthumsklage  u.  deren  Einfluß  auf  d.  Exceptio  rei  judicatä, ¬
  im  Rhein.  Mus.  II,  11.  Dazu  Heffter,  üb.  b.  causa  adiecta  s.  expressa  b.  Bind.
das.  III,  13  und  wieder  Puchta  das.  26.
Die  Wirksamkeit  der  Rechtskraft  ist  dadurch  bedingt,  daß  in
den  Fällen,  auf  welche  sie  einwirken  soll,  eadem  res,  eadem  quaestio
vorliege,  d.  h.  sie  wird  jeder  actio,  exceptio  und  dergleichen  entgegenstehen, ¬
  welche  dem  factischen  oder  rechtlichen  Satze,  der  als
Resultat  des  früheren  Processes  und  als  Inhalt  seines  Urtheils
erscheint,  widerspricht,  mit  anderen  Worten,  welche  ungegründet  sein
muß,  wenn  dieser  Satz  als  wahr  angenommen  wird."  Gleichgültig
ist,  ob  die  verschiedenen  Klagen  denselben  Namen  tragen  oder  gerade
dasselbe  Ziel  verfolgen.?  Auf  die  Identität  des  Entstehungsgrundes ¬
  wird  es  bei  persönlichen  Klagen,  nicht  bei  in  rem  actiones  ankommen.s ¬
  Doch  kann  bei  den  letzteren  die  Klage  ausdrücklich
8  Dem  stehen  auch  entgegen:  L.  1.
10  L.  4  §§  3.4.  L.  19  Si  seru.  uind.
L.  5  Si  ingenuus  (40,  14).  L.  42  De  (8,5).  L.  1  §  5  De  arbor.  cae.  (48.
liber.  caussa  (40,  12).  Bgl.  L.  9  pr.  27)
edd.  Und  ganz  mit  Unrecht  wird  da1 ¬
  L.  3.  L.  5.  L.  7  §§  1.  4.  5.  L.  8
für  angeführt  L.  29  pr.  De  exc.  rei  De  exc.  rei  iud.  (44,2)
lud.  (44,  2).
2  LL.  cit.  und  L.  28  §  6  De  jure9 ¬
  L.  3  pr.  De  popul.  act.  (47,  23).
iur.  (12,  2).  L.  13  pr.  De  liber.  ca.
L.  45  §  1  De  procur.  (3,  3).  L.  30  §  3
(40,  12).
De  iureiur.  (12,  2).  L.  3  §  13  De  ho.
L.  14  pr.  §  2.  L.  27.  L.  11  §§  5.
lib.  exh.  (43,  29).
1.  2.  De  exc.  rei  iud.  (44,  2).
            
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