fullscreen : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

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Concurs=Proceß.
§.  50.
Wer  muß  im  Professionstermine  erscheinen?
Wenn  in  der  Edictalladung  nicht  ausdrücklich  auch
andere  Prätendenten  zur  Erscheinung  in  diesem  Termine
aufgefordert  worden  sind,*)  so  wirkt  dieselbe  nur  auf
Solche,  welche  schon  vor  der  Eröffnung  des  Concurses
Gläubiger  des  Gemeinschuldners  waren,  und  welche
rücksichtlich  ihrer  Forderungen  aus  Dem  befriediget  werden
wollen,  was  gegenwärtig  zu  dem  Vermögen  des
Schuldners  gehört.  Nur  diese  sind  Concursgläubiger
im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes.  Alle  übrigen  brauchen ¬
  sich  entweder  gar  nicht  in  den  Concurs  einzulassen,
und  folglich  auch  nicht  im  Professionstermime  zu  erschei**2) ¬
  —  oder  ihr  Erscheinen  nützt  ihnen  nichts.*)  Gar
nen,
nicht  zu  melden  brauchen  sich  1.  alle  Diejenigen,  deren
Ansprüche  und  Forderungen  nicht  gegen  den  Gemeinschuldner ¬
  gerichtet  sind,  also  namentlich  1)  die  Gläubiger, ¬
  welche  durch  ein  mit  den  Concurscreditoren  selbst
oder  mit  dem  curator  bonorum  eingegangenes  Rechtsverhältniß ¬
  eine  Forderung  erworben  haben.
Denn  ihr
Schuldner  ist  nicht  der  Cridar,  sondern  das  Corps  der
Concursgläubiger.  2)  Solche,  welche  in  Folge  einer  der
Concursmasse,  oder  einzelnen  dazu  gehörigen  Gütern  an*) -
  S.  den  vorigen  §.
2)  d.  h.  es  bringt  ihnen  keinen  Nachtheil,  wenn  sie  diesen
Termin  vorübergehen  lassen.  Sie  können  ihre  Ansprüche
doch  geltend  machen.
3)  d.  h.  sie  können  sich  dadurch  keine  Aussicht  auf  Befriedigung ¬
  aus  der  Concursmasse  eröffnen,  daß  sie  sich  im  Professionstermine ¬
  melden.
*)  S.  darüber  besonders  Schweppe  §.  64.
            
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