Volltext : Rechtswissenschaft des Gesetzbuchs Napoleons und der übrigen bürgerlichen Gesetzgebung des Königreichs Westphalen, oder Sammlung von Entscheidungen des königlichen Appellations-Hofes zu Celle und Abhandlungen über die entschiedenen und andere Rechtsfragen (1)

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Jn  Erwägung,  daß  in  gegenwärtiger  Sache
Kläger  seine  Klagschrift  nicht  dem  Tribunals=Präsidenten, ¬
  oder  dem  seine  Functionen  versehenden
Richter,  sondern  einem  zu  dieser  Handlung  committirten ¬
  Friedensrichter,  überreicht  hat;
In  Erwägung,  daß  durch  dieses  essentjelle
Versehen  die  ganze  folgende  Procedur  als  nichtig ¬
  erscheint;
In  Erwägung,  daß  es  unter  diesen  Umständen ¬
  kaum  darauf  ankommen  kann,  die  daraus  herrührende -
  gänzliche  Nichtigkeit  des  Statt  gehabten
Zeugen=Verhörs  zu  rügen,  daß  solches  nicht  in  der
Sitzung  des  Tribunals,  bei  verschlossenen  Thüren,
in  Gegenwart  des  Procurators  des  Königs,  sondern ¬
  zu  S...n,  von  einem  committirten  Tribunal-Richter, -
  obgleich  in  Gegenwart  des  königlichen
Procurators,  vorgenommen;  welche  Versäumung
der  gesetzlichen  Förmlichkeit  dadurch  nicht  entschuldigt, ¬
  und  die  dadurch  verursachte  Nichtigkeit  nicht
gehoben  wird,  daß  die  Zeugen,  angeblich,  außer
Stande  gewesen,  vor  dem  Tribunale  zu  erscheinen;
Annullirt
das  in  dieser  Sache  bisher  Statt  gehabte  Verfahren; ¬

und  indem  dieselbe  dasjenige  verordnet,  welches ¬
  von  dem  Tribunale  selbst,  nach  Maaßgabe  des
Art.  246  C.  N.,  hätte  verfügt  werden  sollen:
            
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