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Jn Erwägung, daß in gegenwärtiger Sache
Kläger seine Klagschrift nicht dem Tribunals=Präsidenten, ¬
oder dem seine Functionen versehenden
Richter, sondern einem zu dieser Handlung committirten ¬
Friedensrichter, überreicht hat;
In Erwägung, daß durch dieses essentjelle
Versehen die ganze folgende Procedur als nichtig ¬
erscheint;
In Erwägung, daß es unter diesen Umständen ¬
kaum darauf ankommen kann, die daraus herrührende -
gänzliche Nichtigkeit des Statt gehabten
Zeugen=Verhörs zu rügen, daß solches nicht in der
Sitzung des Tribunals, bei verschlossenen Thüren,
in Gegenwart des Procurators des Königs, sondern ¬
zu S...n, von einem committirten Tribunal-Richter, -
obgleich in Gegenwart des königlichen
Procurators, vorgenommen; welche Versäumung
der gesetzlichen Förmlichkeit dadurch nicht entschuldigt, ¬
und die dadurch verursachte Nichtigkeit nicht
gehoben wird, daß die Zeugen, angeblich, außer
Stande gewesen, vor dem Tribunale zu erscheinen;
Annullirt
das in dieser Sache bisher Statt gehabte Verfahren; ¬
und indem dieselbe dasjenige verordnet, welches ¬
von dem Tribunale selbst, nach Maaßgabe des
Art. 246 C. N., hätte verfügt werden sollen: