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rechtlich zu würdigen wissen (112), zur Begründung
eines vorher schon wirklich gegoltenen Rechts gleichfalls ¬
nicht hinreichen. Wiederum ist aber auch nicht
zu leugnen, daß, jemehr ein neues Gesetz sich durch
die Gite und Zweckmaͤßigkeit seines Inhalts auszeichnet, ¬
die Gerichte selbst sich desto mehr zu huͤten
haben, daß sie der Vorliebe füͤr die Vorschrift desselben ¬
hiebei nicht zu viel nachgeben. Die Erfahrung
rechtfertigt die Bemerkung des Verfassers der Questions ¬
transitoires an der unten angefuͤhrten Stelle
vollkommen: Il y a toujours une si grande tendance ¬
à faire exécuter la loi qui existe et que
l'on croit équitable, qu'il se commettrait souvent
des erreurs, même involontaires, si on ne tenait ¬
pas fortement à l'observation rigoureuse de
la non retroactivité des lois. Neuerer Zeit kam
in Mecklenburg die Frage in Anregung, ob ein Glaͤubiger ¬
wegen des ihm ertheilten allgemeinen Pfandrechts, ¬
auch die darunter mit begriffenen Schuldforderungen, ¬
welche sein Schuldner in der Folge an
andere Personen abgetreten hatte, mit der hypothekarischen ¬
Klage in Anspruch zu nehmen berechtiget
sey (113). Das Röͤmische Civilrecht enthaͤlt uͤber
(112) E. A. Hauß Versuch über den rechtlichen
Werth des Gerichtsgebrauchs rc. Erlangen 1798.
(113) Jn dem Sendschreiben des K. R. Zimmermann =
an den C. D. v. Ferber Neubrandenb.
1809. kommt hierüber am Schlusse folgendes vor:
„Es kommen immer mehrere Gebrechen unserer Le„gislation =
in Ansehung unsers Creditwesens zum