Volltext : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Rückanwendung positiver Gesetze

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rechtlich  zu  würdigen  wissen  (112),  zur  Begründung
eines  vorher  schon  wirklich  gegoltenen  Rechts  gleichfalls ¬
  nicht  hinreichen.  Wiederum  ist  aber  auch  nicht
zu  leugnen,  daß,  jemehr  ein  neues  Gesetz  sich  durch
die  Gite  und  Zweckmaͤßigkeit  seines  Inhalts  auszeichnet, ¬
  die  Gerichte  selbst  sich  desto  mehr  zu  huͤten
haben,  daß  sie  der  Vorliebe  füͤr  die  Vorschrift  desselben ¬
  hiebei  nicht  zu  viel  nachgeben.  Die  Erfahrung
rechtfertigt  die  Bemerkung  des  Verfassers  der  Questions ¬
  transitoires  an  der  unten  angefuͤhrten  Stelle
vollkommen:  Il  y  a  toujours  une  si  grande  tendance ¬
  à  faire  exécuter  la  loi  qui  existe  et  que
l'on  croit  équitable,  qu'il  se  commettrait  souvent
des  erreurs,  même  involontaires,  si  on  ne  tenait ¬
  pas  fortement  à  l'observation  rigoureuse  de
la  non  retroactivité  des  lois.  Neuerer  Zeit  kam
in  Mecklenburg  die  Frage  in  Anregung,  ob  ein  Glaͤubiger ¬
  wegen  des  ihm  ertheilten  allgemeinen  Pfandrechts, ¬
  auch  die  darunter  mit  begriffenen  Schuldforderungen, ¬
  welche  sein  Schuldner  in  der  Folge  an
andere  Personen  abgetreten  hatte,  mit  der  hypothekarischen ¬
  Klage  in  Anspruch  zu  nehmen  berechtiget
sey  (113).  Das  Röͤmische  Civilrecht  enthaͤlt  uͤber
(112)  E.  A.  Hauß  Versuch  über  den  rechtlichen
Werth  des  Gerichtsgebrauchs  rc.  Erlangen  1798.
(113)  Jn  dem  Sendschreiben  des  K.  R.  Zimmermann =
  an  den  C.  D.  v.  Ferber  Neubrandenb.
1809.  kommt  hierüber  am  Schlusse  folgendes  vor:
„Es  kommen  immer  mehrere  Gebrechen  unserer  Le„gislation =
  in  Ansehung  unsers  Creditwesens  zum
            
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