fullscreen : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

III.  Theil,  1.  Abschnitt:  Allgemeines.
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Dagegen  handelt  es  sich  dann  noch  um  eine  Aufhebung,  wenn
auf  einer  Seite  bereits  erfüllt  ist.  In  diesem  Falle  ist,  sofern  nichts
Anderes  festgesetzt  wird,  die  bereits  gemachte  Leistung  zurückzugeben.
Die  Form  des  Vertrages  muß  die  schriftliche  oder  gerichtliche  sein,
wenn  auch  zur  vertragsmäßigen  Begründung  des  fraglichen  Schuldverhältnisses ¬
  Schriftform  oder  Gerichtlichkeit  erforderlich  war.  Nur
wenn  noch  von  keiner  Seite  der  Anfang  mit  der  Erfüllung  gemacht
war  und  die  Aufhebung  ohne  weitere  Bedingungen  und  Nebenabreden
erfolgt,  genügt  auch  in  den  oben  erwähnten  Fällen  die  mündliche
Erklärung,  zu  welcher  aber  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Schuldvertrag ¬
  schriftlich  geschlossen  worden  ist,  die  Kassation  der  Vertragsurkunde ¬
  hinzukommen  muß.')  Nach  dem  Beitritt  eines  Dritten  zu
einem,  zu  Gunsten  desselben  geschlossenen,  Vertrage  kann  die  Rechtsstellung ¬
  des  Dritten  ohne  seine  Zustimmung  nicht  geändert  werden.*)
§  62.
4.  Hingabe  an  Zahlungsstatt.
Da  das  römische  beneficium  dationis  in  solutum  in  das  preußische
Recht  nicht  übergegangen  ist?),  so  kann  die  Tilgung  einer  Forderung
durch  Leistung  eines  anderen  als  des  geschuldeten  Gegenstandes  stets
nur  auf  Grund  einer  besonderen  Abrede  erfolgen.*)  Durch  die  Annahme
der  Sache  für  einen  bestimmten  Preis  wird  insoweit  die  Schuld  direkt
getilgt.3)  Das  preußische  Recht  verweist,  nach  dem  Vorbilde  der
römischen  Quellen,  bezüglich  der  sonstigen  aus  dem  Geschäfte  entstehenden ¬
  Rechte  und  Pflichten  auf  die  Analogie  des  Kaufes.  Gleichwohl ¬
  wäre  es  auch  nach  preußischem  Recht  fehlerhaft,  die  Hingabe  an
Zahlungsstatt  als  eine  Kombination  von  Kauf  und  Zahlung  aufzufassen. ¬
  Sie  ist  vielmehr  ein  eigenartiges,  auf  Tilgung  einer  Schuld,
nicht  auf  Austausch  von  Waare  und  Geld,  gerichtetes  Geschäft.
Den  Gegenstand  der  Hingabe  können  aber  nicht  nur  körperliche
Sachen  bilden,  sondern  auch  Rechte,  insbesondere  Forderungen,  auch
Wechselforderungen.  Doch  ist  bei  der  Ueberweisung  von  Forderungen
*)  §§  385—389  I,  5.
2)  §§  391,  392  I,  5,  s.  o.  §  51  S.  302.
3)  s.  o.  §  53  S.  309.
§  235  I,  16.  Sehr  überflüssiges  Detail  in  den  §§  236—241  I,  16.
Wegen  der  Form  Entsch.  43  S.  158,  Str.A.  36  S.  301.
3)  §  242  1,  16.
            
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