III. Theil, 1. Abschnitt: Allgemeines.
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Dagegen handelt es sich dann noch um eine Aufhebung, wenn
auf einer Seite bereits erfüllt ist. In diesem Falle ist, sofern nichts
Anderes festgesetzt wird, die bereits gemachte Leistung zurückzugeben.
Die Form des Vertrages muß die schriftliche oder gerichtliche sein,
wenn auch zur vertragsmäßigen Begründung des fraglichen Schuldverhältnisses ¬
Schriftform oder Gerichtlichkeit erforderlich war. Nur
wenn noch von keiner Seite der Anfang mit der Erfüllung gemacht
war und die Aufhebung ohne weitere Bedingungen und Nebenabreden
erfolgt, genügt auch in den oben erwähnten Fällen die mündliche
Erklärung, zu welcher aber in allen Fällen, in welchen der Schuldvertrag ¬
schriftlich geschlossen worden ist, die Kassation der Vertragsurkunde ¬
hinzukommen muß.') Nach dem Beitritt eines Dritten zu
einem, zu Gunsten desselben geschlossenen, Vertrage kann die Rechtsstellung ¬
des Dritten ohne seine Zustimmung nicht geändert werden.*)
§ 62.
4. Hingabe an Zahlungsstatt.
Da das römische beneficium dationis in solutum in das preußische
Recht nicht übergegangen ist?), so kann die Tilgung einer Forderung
durch Leistung eines anderen als des geschuldeten Gegenstandes stets
nur auf Grund einer besonderen Abrede erfolgen.*) Durch die Annahme
der Sache für einen bestimmten Preis wird insoweit die Schuld direkt
getilgt.3) Das preußische Recht verweist, nach dem Vorbilde der
römischen Quellen, bezüglich der sonstigen aus dem Geschäfte entstehenden ¬
Rechte und Pflichten auf die Analogie des Kaufes. Gleichwohl ¬
wäre es auch nach preußischem Recht fehlerhaft, die Hingabe an
Zahlungsstatt als eine Kombination von Kauf und Zahlung aufzufassen. ¬
Sie ist vielmehr ein eigenartiges, auf Tilgung einer Schuld,
nicht auf Austausch von Waare und Geld, gerichtetes Geschäft.
Den Gegenstand der Hingabe können aber nicht nur körperliche
Sachen bilden, sondern auch Rechte, insbesondere Forderungen, auch
Wechselforderungen. Doch ist bei der Ueberweisung von Forderungen
*) §§ 385—389 I, 5.
2) §§ 391, 392 I, 5, s. o. § 51 S. 302.
3) s. o. § 53 S. 309.
§ 235 I, 16. Sehr überflüssiges Detail in den §§ 236—241 I, 16.
Wegen der Form Entsch. 43 S. 158, Str.A. 36 S. 301.
3) § 242 1, 16.