Objekt : Bausenwein, Richard: ¬Das österreichische und ungarische Handelsrecht in vergleichender Darstellung

III.  Buch.
Die  Handelsgeschäfte.
(Obligationsrecht  des  Handelsrechtes.)
Uebersicht  und  Darstellung  der  Handelsgeschäfte.
§  41.
Die  Handelsgeschäfte  haben  den  Umsatz  von  Waren  zum  Gegenstande
oder  stehen  wenigstens  mit  demselben  in  einem  gewissen  Zusammenhange;  es
können  alle  den  Vorschriften  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  unterworfenen
Rechtsgeschäfte  Handelsgeschäfte  werden,  insoferne  sie  in  eine  unmittelbare
Beziehung  zu  dem  Handel  treten.
Das  System  der  Handelsgeschäfte  beruht  auf  der  Basis  der  Speculation.
Man  theilt  die  Handelsgeschäfte  ein:
I.  In  Grundgeschäfte;
II.  in  Nebengeschäfte;
III.  in  präsumptive  Handelsgeschäfte;
IV.  in  einseitige  und  zweiseitige  Handelsgeschäfte.
ad  I.  Die  Grundgeschäfte  sind  jene  Rechtsgeschäfte,  welche  die
Basis
eines  bestimmten  Handelsgewerbes  oder  den  Gegenstand  eines  besonderen
gewerblichen  Betriebes  bilden;  sie  qualificieren  jemanden  zum  Kaufmanne  und
constituieren  das  Handelsgewerbe.
Die  Grundgeschäfte  sind  nun  wieder:
a)  objective  oder  absolute  Handelsgeschäfte  (Speculationsgeschäfte ¬
  im  engeren  Sinne).
*  Daraus  folgt  noch  nicht,  dass  alle  Speculationsgeschäfte  als  Handelsgeschäfte  anzusehen ¬
  sind,  oder  dass  jedes  einzelne  Rechtsgeschäft,  welches  als  Handelsgeschäft  gilt,  unbedingt
in  speculativer  Absicht  abgeschlossen  sein  müsste.  Jedenfalls  ist  es  aber  zutreffend,  wenn  man
folgert,  dass  einerseits  die  wichtigsten  Speculationsgeschäfte  unter  die  Handelsgeschäfte  Aufnahme ¬
  gefunden,  andererseits  nur  diejenigen  Rechtsgeschäfte  Aufnahme  fanden,  welche  regelmäßig ¬
  in  Speculationsabsicht  abgeschlossen  werden.  Vergleiche  diesbezüglich  Hahn  Bd.  II¬
            
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