Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 24.
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E. I. 20. II. 22.
1. Der Grundsatz, daß die Beschwerde auf neue Thatsachen und
Beweise gestützt werden kann, ist in gleicher Weise in C.P.O. § 570
(533) und in G.B.O. § 74 anerkannt. Der Zweck der Vorschrift
ist Vereinfachung und Kostenersparniß. Denkschrift zur G.B.O. S. 42
und Kommissionsbericht hiezu S. 28. Thatsachen und Beweise sind
neu, wenn sie, gleichviel aus welchem Grunde, in erster Instanz noch
nicht geltend gemacht sind; insbesondere kommt nicht in Betracht, ob
sie vor oder nach Erlassung der angefochtenen Verfügung entstanden
sind und ob im ersten Falle der Beschwerdeführer sie schon in erster
Instanz kannte. Aus den Akten der Vorinstanz wird, zumal wenn
deren Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, nicht immer zu
entnehmen sein, ob Thatsachen und Beweise neu sind oder nicht. Vgl.
Bem. 1 zu § 16.
2. Erachtet das Gericht, dessen Verfügung angefochten ist,
die
B schwerde auf Grund der neuen Thatsachen oder Beweise für begründet, ¬
so ist es in der Lage, ihr seinerseits abzuhelfen, soweit es
sich nicht um eine sofortige Beschwerde handelt. § 18. Dasselbe bestimmt ¬
die G.B.O. § 75, die aber wie C.P.O. § 571 (534) die
Verpflichtung hiezu aufstellt („so hat es ihr abzuhelfen"). Ist die
einfache Beschwerde bei dem Gerichte erster Instanz eingelegt, so hat
dasselbe hienach in eine Prüfung einzutreten, ob zu nachträglicher
Aenderung nach § 18 Veranlassung gegeben ist; sendet es die Akten,
wenn gleich ohne eine hierauf bezügliche Bemerkung, an das Beschwerdegericht ¬
ein, so ist darin die Erklärung zu finden, daß das Gericht zu
nachträglicher Aenderung keine Veranlassung gefunden habe. Ist die
(einfache) Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt, so kann
dasselbe sie dem Gerichte erster Instanz zur Erwägung einer nachträglichen ¬
Aenderung mittheilen, es muß das aber nicht (vgl. EbertDudek, ¬
Bem. 1 zu § 21).
3. Eine Ausnahme von § 23 tritt im Falle des § 96 ein.
Danach (Satz 2) kann die Beschwerde gegen Bestätigung der Erbauseinandersetzung ¬
nur darauf gestützt werden, daß die Verfahrensvorschriften ¬
nicht beobachtet seien.
Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Verfügung.
§ 24. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung,
wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe
festgesetzt wird.
Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen, ¬
daß die Vollziehung auszusetzen ist.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige ¬
Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist.
E. I. 21. II. 23.
1. Daß gerichtliche Verfügungen in der Regel sofort mit der Bekanntmachung ¬
in Wirksamkeit treten, ist in § 16 bestimmt. Die Einlegung ¬
der Beschwerde ist auf die hienach schon eingetretene