Metadata : ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.
§  24.
149
E.  I.  20.  II.  22.
1.  Der  Grundsatz,  daß  die  Beschwerde  auf  neue  Thatsachen  und
Beweise  gestützt  werden  kann,  ist  in  gleicher  Weise  in  C.P.O.  §  570
(533)  und  in  G.B.O.  §  74  anerkannt.  Der  Zweck  der  Vorschrift
ist  Vereinfachung  und  Kostenersparniß.  Denkschrift  zur  G.B.O.  S.  42
und  Kommissionsbericht  hiezu  S.  28.  Thatsachen  und  Beweise  sind
neu,  wenn  sie,  gleichviel  aus  welchem  Grunde,  in  erster  Instanz  noch
nicht  geltend  gemacht  sind;  insbesondere  kommt  nicht  in  Betracht,  ob
sie  vor  oder  nach  Erlassung  der  angefochtenen  Verfügung  entstanden
sind  und  ob  im  ersten  Falle  der  Beschwerdeführer  sie  schon  in  erster
Instanz  kannte.  Aus  den  Akten  der  Vorinstanz  wird,  zumal  wenn
deren  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist,  nicht  immer  zu
entnehmen  sein,  ob  Thatsachen  und  Beweise  neu  sind  oder  nicht.  Vgl.
Bem.  1  zu  §  16.
2.  Erachtet  das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  ist,
die
B  schwerde  auf  Grund  der  neuen  Thatsachen  oder  Beweise  für  begründet, ¬
  so  ist  es  in  der  Lage,  ihr  seinerseits  abzuhelfen,  soweit  es
sich  nicht  um  eine  sofortige  Beschwerde  handelt.  §  18.  Dasselbe  bestimmt ¬
  die  G.B.O.  §  75,  die  aber  wie  C.P.O.  §  571  (534)  die
Verpflichtung  hiezu  aufstellt  („so  hat  es  ihr  abzuhelfen").  Ist  die
einfache  Beschwerde  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  eingelegt,  so  hat
dasselbe  hienach  in  eine  Prüfung  einzutreten,  ob  zu  nachträglicher
Aenderung  nach  §  18  Veranlassung  gegeben  ist;  sendet  es  die  Akten,
wenn  gleich  ohne  eine  hierauf  bezügliche  Bemerkung,  an  das  Beschwerdegericht ¬
  ein,  so  ist  darin  die  Erklärung  zu  finden,  daß  das  Gericht  zu
nachträglicher  Aenderung  keine  Veranlassung  gefunden  habe.  Ist  die
(einfache)  Beschwerde  bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt,  so  kann
dasselbe  sie  dem  Gerichte  erster  Instanz  zur  Erwägung  einer  nachträglichen ¬
  Aenderung  mittheilen,  es  muß  das  aber  nicht  (vgl.  EbertDudek, ¬
  Bem.  1  zu  §  21).
3.  Eine  Ausnahme  von  §  23  tritt  im  Falle  des  §  96  ein.
Danach  (Satz  2)  kann  die  Beschwerde  gegen  Bestätigung  der  Erbauseinandersetzung ¬
  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfahrensvorschriften ¬
  nicht  beobachtet  seien.
Aufschub  der  Vollziehung  der  angefochtenen  Verfügung.
§  24.  Die  Beschwerde  hat  nur  dann  aufschiebende  Wirkung,
wenn  sie  gegen  eine  Verfügung  gerichtet  ist,  durch  die  eine  Strafe
festgesetzt  wird.
Das  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  kann  anordnen, ¬
  daß  die  Vollziehung  auszusetzen  ist.
Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  eine  einstweilige ¬
  Anordnung  erlassen;  es  kann  insbesondere  anordnen,  daß
die  Vollziehung  der  angefochtenen  Verfügung  auszusetzen  ist.
E.  I.  21.  II.  23.
1.  Daß  gerichtliche  Verfügungen  in  der  Regel  sofort  mit  der  Bekanntmachung ¬
  in  Wirksamkeit  treten,  ist  in  §  16  bestimmt.  Die  Einlegung ¬
  der  Beschwerde  ist  auf  die  hienach  schon  eingetretene
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer