Volltext : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 3 = Bd. 5 (1839))

516 jBiuterim, Geschichte der deutschen Concilien.
deutschen Concilien aus der ersten Hälfte des 9ten Jabrh. im deut-
schen Auszuge mit Anmerkungen. Für dic corrupte Stelle im An-
fänge des c, 2. der Capitula Presbyterorum v. J. 806.*) ( Monum,
T, III, p. 138.) giebt er eine wunderliche Erklärung; ecclesia san-
guinum hält er für das Kirchengebäude, welches von des
Priesters nahen Verwandten erbaut worden ist, und liest se
minare* getrennt, als gleichbedeutend mit agere, ducere, ire. Wenn
man auch von der völlig ungrammatischen, mehr als poetischen, Auf-
fassung der Worte:ecclesia sanguinum abstrahirt, so muss man
den Erklärungsversuch auch wegen des dadurch entstehenden Sinnes
für verunglückt halten. Wie soll der Umstand, dass die Kirche von
Verwandten des Priesters erbaut ist, irgend Einfluss darauf haben,
ob dieser in die Behausung von Frauenzimmern gehen dürfe, oder
nicht? Eine Beziehung hierauf ist völlig widersinnig. Rez. schlägt
dagegen folgende Erklärung vor: Die ganze Stelle besteht aus zwei
verschiedenen Kapiteln, deren erstes mit den Worten: vel laicam
endet. Das darauf folgende sed ist offenbar aus ad entstanden,
welches den Accusativ domum regiert, und den Anfang des 2ten
Kapitels bildet. Dieses schliesst mit dem Worte ejus, denn causa
(Fä) ist ohne Zweifel nichts Anderes, als die Bezeichnung von
caput für das folgende Kapitel. — Was nun den Sinn des ersten
Kap. belrilft, besonders der Worte: sanguinum seminare, so
wissen wir aus Du Gange, dass sanguinus ein Strauch sei, der wegen
seiner blutrothen Rinde diesen Namen erhalten habe (franz. sanguin,
ital.: sanguine, unser: Hartriegel). Offenbar schrieb man der Rinde
oder den Früchten desselben eine Kraft bei, ähnlich der dev Sabina,
und so würden wir in unserer Stelle einen interessanten Beitrag zur
Sittengeschichte der damaligen Zeit haben. Das Uebrige, sowie das
2te Kapitel bedarf nun keiner weiteren Erklärung. -—
Von S. 503 — 522. giebt Hr. B. auch die Schlüsse des oben
erwähnten Mainzer Concil’s unter Ra bau, im Auszuge, mit Anmer-
kungen, welche besonders in Mittheilung von Parallelstellen aus frü-
hem Concilien, und in der Angabe der von Regino und den spätem
Sammlern, z. B. Burchard aufgenommenen Canonen bestehen.
Burch, FL 42.: Ex eod. (ad Fermer,) Conc.c, 98. ist aus Reg,!/,

Ut nulhis Presbyter derelicta Sua ecclesia sanguinum seminare prae-
vii/nat ad domum quamlibet ullius femi&ac vel Deo dicatam vel laicam , sed do-
mum ecclesiae suae unusquisque suam oporlunitatem agat, ut ibidem ad ecclesiam
suam stmper inveniatur expetenti aliqua ministeria ejus causa.

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