Full text : Mehlen, Friedrich August: Anleitung zum summarischen gerichtlichen Proceß

Von  dem  Executiv=Proceß.
verschreibung  den  Beklagten  nicht  verbinden.  Daß  aber  der
Schuldner  die  Verschreibung  ausgestellt  habe,  sieht  man  aus
der  Unterschrift.  Jndessen  ist  die  Unterschrift  in  dem  Fall
nicht  erforderlich,  wenn  die  Verschreibung  eigenhändig  von
dem  Schuldner  geschrieben  ist  und  dessen  Nahme  schon  in  der
Schuldverschreibung  steht.  Z.  B.  der  Schuldner  schreibt:
„Ich  Christlan  Detmann  bekenne,  daß  ich  dem  Hrn.  N.
30  rthlr.  schuldig  sey,  die  ich  von  ihm  angeliehen  erhalten
habe.  N.  am  10  Aug.  1800.  Kliigel  D.  de  recognit.
document.  recusat.  Vit.  1781.  §.  3.
(4)  Es  thut  an  sich  nichts  zur  Sache,  wenn  Jemand  auch  die
ganze  Schuldverschreibung  durch  einen  Andern  schreiben  lassen. =
  Z.  B.  ein  Kaufmann  läßt  sie  durch  seinen  Bedienten
schreiben.  Denn  es  ist  einerley,  ob  Jemand  selbst  schreibt.
oder  durch  einen  andern  schreiben  laͤßt.  Genug,  daß  die  Urkunde ¬
  auf  Befehl  und  Nahmens  des  Schuldners  geschrieben
ist.  Wer  in  seinem  Nahmen  von  einem  andern  eine  Urkunde ¬
  schreiben  laͤßt,  ist  der  wahre  Aussteller.
(5)  Struben  4.  Bed.  77.
(6)  Pufendorff  9.  O.  126.
(7)  Claproth  summ.  Proceß  §.  160.  —H.  G.  O.  2.  2.  §.  5.
rec.  1774.  n.  35.  §.  1.  2.  —  Auch  aus  Wechseln
kann
executivisch  geklagt  werden.  Nur  muß  eine  halbjaͤhrige  Aufkuͤndigung ¬
  vorhergegangen,  auch  erwiesen  seyn.  —
Auch
aus  Kaufmanns  Büchern  kann  execucivisch  geklagt
werden.  Der  Kaufmann  muß  aber  seln  Buch  beschwoͤren,
das  Buch  muß  die  erforderlichen  Eigenschaften  eines  Handlungsbuchs ¬
  haben.  ibid.  Geiger  und  Glücks  Rechtsfalle1. ¬
  Bd.  1792.  n.  4.  S.  64.  Schmidt  Commentar  über
Klagen  §.  58.  Wernher  4.  O.  206.
§.  28.
Fortsetzung.
Vorzüglich  hat  der  Executiv-Proceß  bey  Geldvorschuͤßen ¬
  (mutuum)  statt,  und  man  legt  in  diesem  Fall
eine  Schuldverschreibung  zum  Grunde  dieser  Klage,  d.  i.
eine  Schrift,  worin  der  Aussteller  bekennt,  daß  er  einem
Andern  etwas  schuldig  sey  (1).
Aus
            
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