Von dem Executiv=Proceß.
verschreibung den Beklagten nicht verbinden. Daß aber der
Schuldner die Verschreibung ausgestellt habe, sieht man aus
der Unterschrift. Jndessen ist die Unterschrift in dem Fall
nicht erforderlich, wenn die Verschreibung eigenhändig von
dem Schuldner geschrieben ist und dessen Nahme schon in der
Schuldverschreibung steht. Z. B. der Schuldner schreibt:
„Ich Christlan Detmann bekenne, daß ich dem Hrn. N.
30 rthlr. schuldig sey, die ich von ihm angeliehen erhalten
habe. N. am 10 Aug. 1800. Kliigel D. de recognit.
document. recusat. Vit. 1781. §. 3.
(4) Es thut an sich nichts zur Sache, wenn Jemand auch die
ganze Schuldverschreibung durch einen Andern schreiben lassen. =
Z. B. ein Kaufmann läßt sie durch seinen Bedienten
schreiben. Denn es ist einerley, ob Jemand selbst schreibt.
oder durch einen andern schreiben laͤßt. Genug, daß die Urkunde ¬
auf Befehl und Nahmens des Schuldners geschrieben
ist. Wer in seinem Nahmen von einem andern eine Urkunde ¬
schreiben laͤßt, ist der wahre Aussteller.
(5) Struben 4. Bed. 77.
(6) Pufendorff 9. O. 126.
(7) Claproth summ. Proceß §. 160. —H. G. O. 2. 2. §. 5.
rec. 1774. n. 35. §. 1. 2. — Auch aus Wechseln
kann
executivisch geklagt werden. Nur muß eine halbjaͤhrige Aufkuͤndigung ¬
vorhergegangen, auch erwiesen seyn. —
Auch
aus Kaufmanns Büchern kann execucivisch geklagt
werden. Der Kaufmann muß aber seln Buch beschwoͤren,
das Buch muß die erforderlichen Eigenschaften eines Handlungsbuchs ¬
haben. ibid. Geiger und Glücks Rechtsfalle1. ¬
Bd. 1792. n. 4. S. 64. Schmidt Commentar über
Klagen §. 58. Wernher 4. O. 206.
§. 28.
Fortsetzung.
Vorzüglich hat der Executiv-Proceß bey Geldvorschuͤßen ¬
(mutuum) statt, und man legt in diesem Fall
eine Schuldverschreibung zum Grunde dieser Klage, d. i.
eine Schrift, worin der Aussteller bekennt, daß er einem
Andern etwas schuldig sey (1).
Aus