Volltext : ¬Die Rechte an Grundstücken nach dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1400)

§  2.  Vertrag  und  Eintragung.
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nur  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes  und  bei  der  Begründung  und
Uebertragung  des  Erbbaurechtes  (§§  868,  962,  781,  2).
Der  in  Anm.  2h  zu  §  828  für  die  Grundbuchordnung  gemachte
Vorbehalt,  daß  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  vorzunehmen  habe,
wenn  ihm  auch  nur  die  Eintragungsbewilligung  des  Berechtigten  vorliegt, ¬
  es  sei  denn,  daß  das  Gesetz  die  Vertragschließung  vor  dem  Grundbuchamte ¬
  erfordere  (§  21  G.  B.  O.),  steht  daher  mit  §  828,  1  nicht  im
Widerspruch.  Dagegen  harmonirt  er  nicht  mit  §  828,  2.
Wird  die  Eintragungsbewilligung  des  Berechtigten  von  dem  Erwerber ¬
  mit  dem  Antrage  auf  Eintragung  überreicht,  dann  freilich  ist  der
Vertrag  als  vor  der  Eintragung  geschlossen  anzusehen;  die  Annahme  muß
als  stillschweigend  erklärt  gelten.  Wo  dagegen  der  Berechtigte  selbst
unter  Ueberreichung  einer  Bewilligungsurkunde  den  Antrag  auf  Eintragung ¬
  stellt,  oder  die  Eintragungsbewilligung  vor  dem  Grundbuchamte
erklärt,1)  da  vollendet  die  Eintragung  die  Rechtsändernng  nicht.  Es
bedarf  vielmehr  nach  der  Eintragung  noch  der  Annahme  der  Rechtsänderung ¬
  durch  den  Erwerber.
In  solchem  Falle  ist  die  Vertragserklärung  des  Berechtigten  nicht
mehr  auf  die  Eintragungsbewilligung  gerichtet.  Es  kann  nicht  unterstellt ¬
  werden,  daß  der  Veräußerer  den  Willen  habe,  seine  dem  Grundbuchamte ¬
  gegenüber  abgegebene  Bewilligung  solle  als  sein  Vertragsantrag ¬
  dem  anderen  Theile  nach  vollzogener  Eintragung  zugehen.  Was
sollte  das  auch  für  einen  Zweck  haben?  Der  Veräußerer  hat  nach  vollzogenener ¬
  Eintragung  mehr  zu  bieten.  Der  Erwerber  hat  kein  Interesse,
die  Annahme  der  bloßen  Eintragungsbewilligung  zu  erklären.  Ihm
wird  vielmehr  angeboten,  die  durch  die  Eintragung  formell  zum  Ausdruck
gebrachte  Rechtsänderung  anzunehmen  und  dieselbe  dadurch  mit  materiellem ¬
  Inhalt  zu  versehen.
Ist  hiernach  die  über  den  Inhalt  der  Vertragserklärungen  in
§  828,  2  getroffene  Bestimmung  nicht  überall  zutreffend,  so  müßte  dieselbe
entweder  dahin  ergänzt  werden,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  das
Gesetz  den  Abschluß  des  Vertrages  vor  der  Eintragung  nicht  verordnet,
den  Inhalt  des  Vertrages  auch  eine  Willenserklärung  der  Vertragsschließenden ¬
  bilden  könne,  daß  die  Rechtsänderung  gemäß  der  Eintragung
erfolgen  solle;  —  oder  es  wären  in  §  828,  2  die  Vertragserklärungen
überall  auf  die  Rechtsänderung  selbst  zu  richten.
*)  In  diesem  Falle  wird  neben  der  Bewilligung  ein  besonderer  Einein ¬
  solcher  Antrag  die
tragungsantrag  nicht  zu  erfordern  sein,  und  umgekehrt
Eintragungsbewilligung  ersetzen,  vorausgesetzt,  daß  er  der  für  letztere  verordneten
Form  genügt.  (Anm.  2b  zu  §  828.)
            
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