§ 2. Vertrag und Eintragung.
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nur bei Uebertragung des Eigenthumes und bei der Begründung und
Uebertragung des Erbbaurechtes (§§ 868, 962, 781, 2).
Der in Anm. 2h zu § 828 für die Grundbuchordnung gemachte
Vorbehalt, daß das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen habe,
wenn ihm auch nur die Eintragungsbewilligung des Berechtigten vorliegt, ¬
es sei denn, daß das Gesetz die Vertragschließung vor dem Grundbuchamte ¬
erfordere (§ 21 G. B. O.), steht daher mit § 828, 1 nicht im
Widerspruch. Dagegen harmonirt er nicht mit § 828, 2.
Wird die Eintragungsbewilligung des Berechtigten von dem Erwerber ¬
mit dem Antrage auf Eintragung überreicht, dann freilich ist der
Vertrag als vor der Eintragung geschlossen anzusehen; die Annahme muß
als stillschweigend erklärt gelten. Wo dagegen der Berechtigte selbst
unter Ueberreichung einer Bewilligungsurkunde den Antrag auf Eintragung ¬
stellt, oder die Eintragungsbewilligung vor dem Grundbuchamte
erklärt,1) da vollendet die Eintragung die Rechtsändernng nicht. Es
bedarf vielmehr nach der Eintragung noch der Annahme der Rechtsänderung ¬
durch den Erwerber.
In solchem Falle ist die Vertragserklärung des Berechtigten nicht
mehr auf die Eintragungsbewilligung gerichtet. Es kann nicht unterstellt ¬
werden, daß der Veräußerer den Willen habe, seine dem Grundbuchamte ¬
gegenüber abgegebene Bewilligung solle als sein Vertragsantrag ¬
dem anderen Theile nach vollzogener Eintragung zugehen. Was
sollte das auch für einen Zweck haben? Der Veräußerer hat nach vollzogenener ¬
Eintragung mehr zu bieten. Der Erwerber hat kein Interesse,
die Annahme der bloßen Eintragungsbewilligung zu erklären. Ihm
wird vielmehr angeboten, die durch die Eintragung formell zum Ausdruck
gebrachte Rechtsänderung anzunehmen und dieselbe dadurch mit materiellem ¬
Inhalt zu versehen.
Ist hiernach die über den Inhalt der Vertragserklärungen in
§ 828, 2 getroffene Bestimmung nicht überall zutreffend, so müßte dieselbe
entweder dahin ergänzt werden, daß in den Fällen, in welchen das
Gesetz den Abschluß des Vertrages vor der Eintragung nicht verordnet,
den Inhalt des Vertrages auch eine Willenserklärung der Vertragsschließenden ¬
bilden könne, daß die Rechtsänderung gemäß der Eintragung
erfolgen solle; — oder es wären in § 828, 2 die Vertragserklärungen
überall auf die Rechtsänderung selbst zu richten.
*) In diesem Falle wird neben der Bewilligung ein besonderer Einein ¬
solcher Antrag die
tragungsantrag nicht zu erfordern sein, und umgekehrt
Eintragungsbewilligung ersetzen, vorausgesetzt, daß er der für letztere verordneten
Form genügt. (Anm. 2b zu § 828.)