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Grundsätzliche Uebersicht
der obigen Erbsatzungen des Hochgerichts
der Fünf Dörfer,
so weit selbige die Intestaterbfolge betreffen.
Es wird hier durch alle Classen angenommen: daß alle
Verwandten des je zunächst erbenden Grades, gleichviel ob es
der 1. 2. oder 3. Grad ist, stets durch sich selbst, vermöge
der eigenen verwandtschaftlichen Stellung in die Erbfolge treten; =
und das Repräsentationsrecht findet nur in Bezug auf die
Personen des je zweytnächsten Grades statt. Daher jene stets
nach Köpfen, und diese, so weit Repräsentation geht, mit
ihnen nach Stämmen succediren.
Zur Erbnahme werden also nur Personen zweyer auf einander ¬
folgender Grade zugleich auf einmal zugelassen. (§. 1.
§. 12. und §. 13.)
Das Repräsentationsrecht scheint bey Seitenerbschaften bis
1690 sich nicht weiter erstreckt zu haben, als bis zum 2. Grad
incl. Canonischer Computation, und erst seither ist dasselbe
(S. §§. 1. 12. und 13.) wie bey Ascendenten=Erbschaften, so auch
bey Seiten=Erbschaften als für und für geltend ausgedehnt
worden; aber immer so, daß, gemäß dem obigen Grundsatz,
das Repräsentationsrecht stets nur in Bezug auf den je zweytnächsten ¬
concurrirenden Grad in Anwendung kommt; dahingegen ¬
die Verwandten des jedesmaligen concurrirenden nächsten
Grades stets durch sich selbst, und durch ihre eigene verwandtschaftliche =
Stellung succediren, und nicht durch das Repräsentationsrecht, ¬
daher selbige dann auch stets nach Köpfen, und
nur die Personen des je zweytnächsten Grades mit ihnen nach
Stämmen erben.
I. Classe. Descendenten.
Kinder erben nach Köpfen und mit ihnen Enkel nach
Stämmen, d. h. sie bekommen die Erbportion, welche ihr