Volltext : Volumen tertium (3)

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Grundsätzliche  Uebersicht
der  obigen  Erbsatzungen  des  Hochgerichts
der  Fünf  Dörfer,
so  weit  selbige  die  Intestaterbfolge  betreffen.
Es  wird  hier  durch  alle  Classen  angenommen:  daß  alle
Verwandten  des  je  zunächst  erbenden  Grades,  gleichviel  ob  es
der  1.  2.  oder  3.  Grad  ist,  stets  durch  sich  selbst,  vermöge
der  eigenen  verwandtschaftlichen  Stellung  in  die  Erbfolge  treten; =
  und  das  Repräsentationsrecht  findet  nur  in  Bezug  auf  die
Personen  des  je  zweytnächsten  Grades  statt.  Daher  jene  stets
nach  Köpfen,  und  diese,  so  weit  Repräsentation  geht,  mit
ihnen  nach  Stämmen  succediren.
Zur  Erbnahme  werden  also  nur  Personen  zweyer  auf  einander ¬
  folgender  Grade  zugleich  auf  einmal  zugelassen.  (§.  1.
§.  12.  und  §.  13.)
Das  Repräsentationsrecht  scheint  bey  Seitenerbschaften  bis
1690  sich  nicht  weiter  erstreckt  zu  haben,  als  bis  zum  2.  Grad
incl.  Canonischer  Computation,  und  erst  seither  ist  dasselbe
(S.  §§.  1.  12.  und  13.)  wie  bey  Ascendenten=Erbschaften,  so  auch
bey  Seiten=Erbschaften  als  für  und  für  geltend  ausgedehnt
worden;  aber  immer  so,  daß,  gemäß  dem  obigen  Grundsatz,
das  Repräsentationsrecht  stets  nur  in  Bezug  auf  den  je  zweytnächsten ¬
  concurrirenden  Grad  in  Anwendung  kommt;  dahingegen ¬
  die  Verwandten  des  jedesmaligen  concurrirenden  nächsten
Grades  stets  durch  sich  selbst,  und  durch  ihre  eigene  verwandtschaftliche =
  Stellung  succediren,  und  nicht  durch  das  Repräsentationsrecht, ¬
  daher  selbige  dann  auch  stets  nach  Köpfen,  und
nur  die  Personen  des  je  zweytnächsten  Grades  mit  ihnen  nach
Stämmen  erben.
I.  Classe.  Descendenten.
Kinder  erben  nach  Köpfen  und  mit  ihnen  Enkel  nach
Stämmen,  d.  h.  sie  bekommen  die  Erbportion,  welche  ihr
            
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