Tit. VII. Von den Knappschaftsvereinen. — § 167.
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§ 167. Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue
Knappschaftsvereine gegründet werden sollen, hängt zunächst
von dem Beschlusse der Betheiligten ab. Kann hierüber eine
Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet das Oberbergamt
nach Anhörung der Werksbesitzer und eines von den Arbeitern
zu wählenden Ausschusses.
[Br. 170 gleichl. — M. G. (s. Bemerk. zu § 165 h. 1.
B. 169 Abs. 1 gleichl. mit dem 1. Satze h. l.; Abs. 2: „Wird von den Betheiligten ¬
der zu gründenden Knappschaftsvereine die Bildung eines
Bezirks überhaupt nicht beschlossen oder erfolgt über die Bestimmung ¬
des Bezirks keine Einigung unter den Betheiligten, so entscheiden ¬
die Bergbehörden nach Anhörung der Werksbesitzer und
eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses.“
generell, daß die bereits bestehenden Vereine, also auch diejenigen in Wirksamkeit
bleiben, welche für andere als die im § 165 bezeichneten Werke bestehen: Motive
S. 97. Außerdem ergiebt sich aus dem Eingangs Gesagten in Verbindung mit
dem Schlußsatze des § 166 Abs. 1, daß der zweite Satz desselben die Bestimmungen
des 7. Titels nur dem Gesetze von 1854 substituiren soll, mithin die Statuten der
bestehenden Vereine unberührt läßt. Letztere bleiben daher so lange in Kraft, als
sie nicht nach Maßgabe jenes Schlußsatzes abgeändert sind; vgl. n. 957.
936. Den bestehenden Bereinen ist zur Pflicht gemacht, ihre Statuten mit
denjenigen Vorschriften des Titels in Uebereinstimmung zu bringen, durch welche
den Knappschaftsvereinen und ihren Verwaltungen größere Selbstständigkeit gegeben
und das Aufsichtsrecht der Behörde genauer begrenzt wird, damit die Aufsichtsbehörde ¬
überall in ein gleiches Verhältniß zu den Vereinen trete: Mot. S. 97.
Andererseits erklärt sich die Einschränkung der hier fraglichen Bestimmung auf den
Gegenstand gewisser §s dadurch, daß die übrigen §§ des Titels durchweg nur die
Vorschriften des Ges. v. 10. Apr. 1854 wiederholen, nach deren Inhalt die Organisation
aller älteren Vereine bereits stattgefunden hatte. Eben darum wurde § 166 für
die Provinz Hannover, die vormals Kurhessischen und Bayerischen Landestheile, ¬
bei welchen jene Voraussetzung nicht zutraf, dahin abgeändert, daß die Statuten ¬
der dort bestehenden Vereine mit den Vorschriften des ganzen Titels in
Einklang gebracht werden sollen; s. Z. f. BR. 8. S. 174. 221.
937. Nach Huyssen S. 93. 95 erfolgt die Umänderung der Statuten im
Sinne des Abs. 1 so, wie es das Statut jedes einzelnen Vereins für solche Fälle
vorschreibt. Bgl. Ges. v. 1854 § 2.
938. Abs. 2 wiederholt den § 13 des Kompetenzgesetzes v. 10. Juni 1861:
Mot. S. 97. — Die dort erwähnte Besugniß steht den Besitzern und Arbeitern
eines dem BG. nicht unterworfenen Bergwerks nicht zu: Wachler S. 213.
939. Der Ausdruck „Arbeiter" ist hier nicht aus § 168, sondern aus dem
Ges. v. 10. Apr. 1854 zu erläutern und begreift daher die unmittelbaren Aufseher ¬
der Arbeiter (Steiger, Meister, Oberschmelzer, Obersieder 2c.) mit. Bgl.
Mot. des cit. Ges. bei Gräff Anhang S. 61.
Zu § 167.
940. § 167 weicht vom § 2 des Ges. v. 10. Apr. 1854 insosern ab, als die Behörde
nur beim Mangel einer Einigung der Betheiligten die Bezirke festsetzen soll: Mot.
S. 97. Er gilt für das vormalige Nassau nicht; dort soll vielmehr gemäß Art. V.
der VO. v. 22. Febr. 1867 ein allgemeiner Knappschaftsverein gegründet werden
und ist nur zu Gunsten gewisser bereits bestehender Vereine ein Vorbehalt gemacht.
Da jener allgemeine Verein gleichzeitig an Stelle der in Gemäßheit des Ges. v.
23. Nov. 1861 errichteten allgemeinen Knappschaftskasse treten und mit deren Vermögen ¬
dotirt werden soll, so werden an dem Vereine auch diejenigen Hüttenwerke
mit ihren Arbeitern betheiligt, welche bereits der allgemeinen Knappschaftskasse angehörten, ¬
so lange nicht gemäß § 166 Abs. 2 der Austritt aus dem Vereine erklärt
ist. Vgl. Mater. zu jener VO. (Z. f. BR. 8. S. 28) und n. 63.