Inhaltsverzeichnis : Oppenhoff, Theodor Franz: ¬Das Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten

Tit.  VII.  Von  den  Knappschaftsvereinen.  —  §  167.
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§  167.  Die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  neue
Knappschaftsvereine  gegründet  werden  sollen,  hängt  zunächst
von  dem  Beschlusse  der  Betheiligten  ab.  Kann  hierüber  eine
Einigung  nicht  erzielt  werden,  so  entscheidet  das  Oberbergamt
nach  Anhörung  der  Werksbesitzer  und  eines  von  den  Arbeitern
zu  wählenden  Ausschusses.
[Br.  170  gleichl.  —  M.  G.  (s.  Bemerk.  zu  §  165  h.  1.
B.  169  Abs.  1  gleichl.  mit  dem  1.  Satze  h.  l.;  Abs.  2:  „Wird  von  den  Betheiligten ¬
  der  zu  gründenden  Knappschaftsvereine  die  Bildung  eines
Bezirks  überhaupt  nicht  beschlossen  oder  erfolgt  über  die  Bestimmung ¬
  des  Bezirks  keine  Einigung  unter  den  Betheiligten,  so  entscheiden ¬
  die  Bergbehörden  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer  und
eines  von  den  Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses.“
generell,  daß  die  bereits  bestehenden  Vereine,  also  auch  diejenigen  in  Wirksamkeit
bleiben,  welche  für  andere  als  die  im  §  165  bezeichneten  Werke  bestehen:  Motive
S.  97.  Außerdem  ergiebt  sich  aus  dem  Eingangs  Gesagten  in  Verbindung  mit
dem  Schlußsatze  des  §  166  Abs.  1,  daß  der  zweite  Satz  desselben  die  Bestimmungen
des  7.  Titels  nur  dem  Gesetze  von  1854  substituiren  soll,  mithin  die  Statuten  der
bestehenden  Vereine  unberührt  läßt.  Letztere  bleiben  daher  so  lange  in  Kraft,  als
sie  nicht  nach  Maßgabe  jenes  Schlußsatzes  abgeändert  sind;  vgl.  n.  957.
936.  Den  bestehenden  Bereinen  ist  zur  Pflicht  gemacht,  ihre  Statuten  mit
denjenigen  Vorschriften  des  Titels  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  durch  welche
den  Knappschaftsvereinen  und  ihren  Verwaltungen  größere  Selbstständigkeit  gegeben
und  das  Aufsichtsrecht  der  Behörde  genauer  begrenzt  wird,  damit  die  Aufsichtsbehörde ¬
  überall  in  ein  gleiches  Verhältniß  zu  den  Vereinen  trete:  Mot.  S.  97.
Andererseits  erklärt  sich  die  Einschränkung  der  hier  fraglichen  Bestimmung  auf  den
Gegenstand  gewisser  §s  dadurch,  daß  die  übrigen  §§  des  Titels  durchweg  nur  die
Vorschriften  des  Ges.  v.  10.  Apr.  1854  wiederholen,  nach  deren  Inhalt  die  Organisation
aller  älteren  Vereine  bereits  stattgefunden  hatte.  Eben  darum  wurde  §  166  für
die  Provinz  Hannover,  die  vormals  Kurhessischen  und  Bayerischen  Landestheile, ¬
  bei  welchen  jene  Voraussetzung  nicht  zutraf,  dahin  abgeändert,  daß  die  Statuten ¬
  der  dort  bestehenden  Vereine  mit  den  Vorschriften  des  ganzen  Titels  in
Einklang  gebracht  werden  sollen;  s.  Z.  f.  BR.  8.  S.  174.  221.
937.  Nach  Huyssen  S.  93.  95  erfolgt  die  Umänderung  der  Statuten  im
Sinne  des  Abs.  1  so,  wie  es  das  Statut  jedes  einzelnen  Vereins  für  solche  Fälle
vorschreibt.  Bgl.  Ges.  v.  1854  §  2.
938.  Abs.  2  wiederholt  den  §  13  des  Kompetenzgesetzes  v.  10.  Juni  1861:
Mot.  S.  97.  —  Die  dort  erwähnte  Besugniß  steht  den  Besitzern  und  Arbeitern
eines  dem  BG.  nicht  unterworfenen  Bergwerks  nicht  zu:  Wachler  S.  213.
939.  Der  Ausdruck  „Arbeiter"  ist  hier  nicht  aus  §  168,  sondern  aus  dem
Ges.  v.  10.  Apr.  1854  zu  erläutern  und  begreift  daher  die  unmittelbaren  Aufseher ¬
  der  Arbeiter  (Steiger,  Meister,  Oberschmelzer,  Obersieder  2c.)  mit.  Bgl.
Mot.  des  cit.  Ges.  bei  Gräff  Anhang  S.  61.
Zu  §  167.
940.  §  167  weicht  vom  §  2  des  Ges.  v.  10.  Apr.  1854  insosern  ab,  als  die  Behörde
nur  beim  Mangel  einer  Einigung  der  Betheiligten  die  Bezirke  festsetzen  soll:  Mot.
S.  97.  Er  gilt  für  das  vormalige  Nassau  nicht;  dort  soll  vielmehr  gemäß  Art.  V.
der  VO.  v.  22.  Febr.  1867  ein  allgemeiner  Knappschaftsverein  gegründet  werden
und  ist  nur  zu  Gunsten  gewisser  bereits  bestehender  Vereine  ein  Vorbehalt  gemacht.
Da  jener  allgemeine  Verein  gleichzeitig  an  Stelle  der  in  Gemäßheit  des  Ges.  v.
23.  Nov.  1861  errichteten  allgemeinen  Knappschaftskasse  treten  und  mit  deren  Vermögen ¬
  dotirt  werden  soll,  so  werden  an  dem  Vereine  auch  diejenigen  Hüttenwerke
mit  ihren  Arbeitern  betheiligt,  welche  bereits  der  allgemeinen  Knappschaftskasse  angehörten, ¬
  so  lange  nicht  gemäß  §  166  Abs.  2  der  Austritt  aus  dem  Vereine  erklärt
ist.  Vgl.  Mater.  zu  jener  VO.  (Z.  f.  BR.  8.  S.  28)  und  n.  63.
            
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