178 Ob, wo Possesio ipso Jure in Successoris
ther gewendet, desgleichen den Werth der übrigen Gb
ther, so durch Erbschafft= oder sonst an viel angezogene
Häusser und Güther gebracht werden mögen, anlangen
thut, Derhalben erklähren und setzen Wir hiermit,
und wollen, daß von solchem Geld und Werth, so lang
einiger Manns=Leib=Erbe in absteigender Linie, von
demjenigen, so die neue Gebäu gethan, oder die Gather -
durch Erbschafft, Kauff oder sonst hierbey gebracht,
vorhanden wäre, den Töchtern, oder andern Land=Erben, -
nichts erstatten, sondern dasselbe von Manns=Leibs=Erben -
gelassen, und alsdann erst, wann kein
Manns=Leibs=Erbe von den, so, wie gemeldt, die neue
Gebäu gethan, oder neue Güther hinzubracht, im Leben -
wäre, den Töchtern, von demselben gebohren,
oder andern Land=Erben, solch Kauff= und Bau=Geld,
auch der übrigen erworben Güther Werth, erstattet
werden solle.
Also soll hinwieder in diesen und anderen vorgesetzten -
Fällen den Töchtern und Land=Erben an dem Geld,
welches ihnen, in Mangel der Manns=Erben, unterschiedlich, -
als vorstehet, zugeordnet ist, jedesmahl dasjenige -
durch die Manns=Erben abgezogen werden, was
ihre Eltern, und deroselben Lini uf die Güther, davon
se die Töchter durch den Manns=Erben ausgeschlossen
worden, zuvor verschrieben, und noch nicht abgelegt
hätten.
Da sich aber Unsers Stamms=Gelegenheit durch
Seegen des Allerhöchsten also bessern würde, daß Unsere -
Manns=Erben einander, und ihren Manns=Leibs=Erben, -
Unserm Nahmen und Mann=Stamm zu Gutem, -
etwas von dem Kauff= und Ban=Geld, auch
Werth der übrigen Göter, und anderen, so den Tochtern, -
oder Land=Erben, als vorstehet, gefolgt werden,
soll, zu ordnen, und die Töchter gleichwohl der Gebühr -
und nach ziemlichen Dingen ausgesteuret und abgefertiget -
werden möchten, So soll dasselbig ihnen Unsern -
Manns=Erben hiermit freygestellt, und sich derhabben -
mit einander weiter zu vereinigen ohnbenommen,
son=— -
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DF
europäische Rechtsgeschichte