Full text : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 18 (1760))

178  Ob,  wo  Possesio  ipso  Jure  in  Successoris
ther  gewendet,  desgleichen  den  Werth  der  übrigen  Gb
ther,  so  durch  Erbschafft=  oder  sonst  an  viel  angezogene
Häusser  und  Güther  gebracht  werden  mögen,  anlangen
thut,  Derhalben  erklähren  und  setzen  Wir  hiermit,
und  wollen,  daß  von  solchem  Geld  und  Werth,  so  lang
einiger  Manns=Leib=Erbe  in  absteigender  Linie,  von
demjenigen,  so  die  neue  Gebäu  gethan,  oder  die  Gather -
  durch  Erbschafft,  Kauff  oder  sonst  hierbey  gebracht,
vorhanden  wäre,  den  Töchtern,  oder  andern  Land=Erben, -
  nichts  erstatten,  sondern  dasselbe  von  Manns=Leibs=Erben -
  gelassen,  und  alsdann  erst,  wann  kein
Manns=Leibs=Erbe  von  den,  so,  wie  gemeldt,  die  neue
Gebäu  gethan,  oder  neue  Güther  hinzubracht,  im  Leben -
  wäre,  den  Töchtern,  von  demselben  gebohren,
oder  andern  Land=Erben,  solch  Kauff=  und  Bau=Geld,
auch  der  übrigen  erworben  Güther  Werth,  erstattet
werden  solle.
Also  soll  hinwieder  in  diesen  und  anderen  vorgesetzten -
  Fällen  den  Töchtern  und  Land=Erben  an  dem  Geld,
welches  ihnen,  in  Mangel  der  Manns=Erben,  unterschiedlich, -
  als  vorstehet,  zugeordnet  ist,  jedesmahl  dasjenige -
  durch  die  Manns=Erben  abgezogen  werden,  was
ihre  Eltern,  und  deroselben  Lini  uf  die  Güther,  davon
se  die  Töchter  durch  den  Manns=Erben  ausgeschlossen
worden,  zuvor  verschrieben,  und  noch  nicht  abgelegt
hätten.
Da  sich  aber  Unsers  Stamms=Gelegenheit  durch
Seegen  des  Allerhöchsten  also  bessern  würde,  daß  Unsere -
  Manns=Erben  einander,  und  ihren  Manns=Leibs=Erben, -
  Unserm  Nahmen  und  Mann=Stamm  zu  Gutem, -
  etwas  von  dem  Kauff=  und  Ban=Geld,  auch
Werth  der  übrigen  Göter,  und  anderen,  so  den  Tochtern, -
  oder  Land=Erben,  als  vorstehet,  gefolgt  werden,
soll,  zu  ordnen,  und  die  Töchter  gleichwohl  der  Gebühr -
  und  nach  ziemlichen  Dingen  ausgesteuret  und  abgefertiget -
  werden  möchten,  So  soll  dasselbig  ihnen  Unsern -
  Manns=Erben  hiermit  freygestellt,  und  sich  derhabben -
  mit  einander  weiter  zu  vereinigen  ohnbenommen,
son=— -

Bibliotheken  der  Stadt  Mainz
Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
DF
europäische  Rechtsgeschichte
            
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