Erbrecht. Erwerbung der Erbschaft.
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es in seinem Eigenthum gewesen ist oder nicht. Dieser Akt
wird Jnventur genannt. Wenn dieser vollendet ist, so wird
das Eigenthum eines Dritten, welches der Erblasser besessen
hatte, abgesondert, z. B. die hinterfälligen Güter, oder was
dem überlebenden Ehegatten als Beybringen, oder wegen der
ehelichen Gesellschaft gehört. Die Absonderung dessen, was
der überlebende Gatte aus den angeführten Rechtsgründen fordert, =
nebst der Bestimmung der durch den leztern begründeten
Verbindlichkeiten desselben wird Gesellschaftstheilung genannt.
Dasjenige was nach dieser Absonderung übrig bleibt, ist die
Verlassenschaft des Verstorbenen, oder die Erbschaft.
§. 869.
2) Wer zur Erbtheilung zugezogen werden muͤsse?
Die Theilung der Verlassenschaft eines unter der ordentlichen =
Obrigkeit gestandenem Erblassers wird mit Zuziehung des
Stadt= und Amtsschreibers oder dessen Substituten, und drey
oder im Fall der Beamte der Theilung beiwohnt, zwey Waysen-Richter ¬
vorgenommen a).
Zur Theilung der Verlassen schaft =
einer befreyten Person b) muß ein Deputirter des Tutelar=Raths =
nebst dem Secretär zugezogen werden c); doch haben =
die auf dem Lande wohnenden befreyten Personen, oder
ihre Erben, deßgleichen die niedere Hofdienerschaft das Recht,
die Orts=Obrigkeit zur Theilung zuzuziehen, zu der Erklärung
hierüber ist ihnen ein Termin von acht Tagen anzuberaumen d).
2) K. O. S. 56. §. 9. Der Stabs=Beamte soll nicht ungebeten bey
Theilungen erscheinen, ebendas. §. 6. obgleich bey Strafe von
zehen Gulden keine vorgenommen werden darf, ohne daß ihm, und
und wenn das Herrschaftliche Interesse dabey ins Spiel kommt,
auf dem verrechnenden Beamten, davon Nachricht gegeben wird.
Ebendas. §. 7. Was dem Beamten in diesem Fall zu thun
obligt, s. ebendas. §. 8. und Th. 1. §. 40. §. 44. §. 69. Th.
2. §. 442.
b) Wer befreyt sey s. Tutelar=R. Staat. Art. 7. In Absicht
auf Militärpersonen, ebendas. Art. 8. b). (Kapff. S. 212. f.)
c) Das. Art. 13. (Kapff. S. 227.)