Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

Erbrecht.  Erwerbung  der  Erbschaft.
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es  in  seinem  Eigenthum  gewesen  ist  oder  nicht.  Dieser  Akt
wird  Jnventur  genannt.  Wenn  dieser  vollendet  ist,  so  wird
das  Eigenthum  eines  Dritten,  welches  der  Erblasser  besessen
hatte,  abgesondert,  z.  B.  die  hinterfälligen  Güter,  oder  was
dem  überlebenden  Ehegatten  als  Beybringen,  oder  wegen  der
ehelichen  Gesellschaft  gehört.  Die  Absonderung  dessen,  was
der  überlebende  Gatte  aus  den  angeführten  Rechtsgründen  fordert, =
  nebst  der  Bestimmung  der  durch  den  leztern  begründeten
Verbindlichkeiten  desselben  wird  Gesellschaftstheilung  genannt.
Dasjenige  was  nach  dieser  Absonderung  übrig  bleibt,  ist  die
Verlassenschaft  des  Verstorbenen,  oder  die  Erbschaft.
§.  869.
2)  Wer  zur  Erbtheilung  zugezogen  werden  muͤsse?
Die  Theilung  der  Verlassenschaft  eines  unter  der  ordentlichen =
  Obrigkeit  gestandenem  Erblassers  wird  mit  Zuziehung  des
Stadt=  und  Amtsschreibers  oder  dessen  Substituten,  und  drey
oder  im  Fall  der  Beamte  der  Theilung  beiwohnt,  zwey  Waysen-Richter ¬
  vorgenommen  a).
Zur  Theilung  der  Verlassen  schaft =
  einer  befreyten  Person  b)  muß  ein  Deputirter  des  Tutelar=Raths =
  nebst  dem  Secretär  zugezogen  werden  c);  doch  haben =
  die  auf  dem  Lande  wohnenden  befreyten  Personen,  oder
ihre  Erben,  deßgleichen  die  niedere  Hofdienerschaft  das  Recht,
die  Orts=Obrigkeit  zur  Theilung  zuzuziehen,  zu  der  Erklärung
hierüber  ist  ihnen  ein  Termin  von  acht  Tagen  anzuberaumen  d).
2)  K.  O.  S.  56.  §.  9.  Der  Stabs=Beamte  soll  nicht  ungebeten  bey
Theilungen  erscheinen,  ebendas.  §.  6.  obgleich  bey  Strafe  von
zehen  Gulden  keine  vorgenommen  werden  darf,  ohne  daß  ihm,  und
und  wenn  das  Herrschaftliche  Interesse  dabey  ins  Spiel  kommt,
auf  dem  verrechnenden  Beamten,  davon  Nachricht  gegeben  wird.
Ebendas.  §.  7.  Was  dem  Beamten  in  diesem  Fall  zu  thun
obligt,  s.  ebendas.  §.  8.  und  Th.  1.  §.  40.  §.  44.  §.  69.  Th.
2.  §.  442.
b)  Wer  befreyt  sey  s.  Tutelar=R.  Staat.  Art.  7.  In  Absicht
auf  Militärpersonen,  ebendas.  Art.  8.  b).  (Kapff.  S.  212.  f.)
c)  Das.  Art.  13.  (Kapff.  S.  227.)
            
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