Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  32.  Einleitung.
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geschäft  im  Auslande  abgeschlossen  haben,  den  Gesetzen  des
Landes,  wo  das  Geschäft  abgeschlossen  worden  ist,  unterwerfen ¬
  wollten.  Arg.  Art.  1159.9)
§.  32.
Fortsetzung.
Mit  dem  §.  31.  aufgestellten  Grundsätze  steht  ein  anderer
wesentlich  in  Verbindung.  —
Nur  die  französischen
Gerichte  und  Beamten  haben  in  Frankreich  einen
Gerichtszwang.  Art.  2123.1)  2128.  C.  de  pr.  Art.  546.2)
Es  kann  daher  1)  einer  Klage,  die  vor  einem  franz.  Gerichte
angestellt  wird,  die  Einrede  des  bereits  anhängigen  Rechtsstreites ¬
  (die  exceptio  litis  pendentis)  nicht  aus  dem  Grunde
entgegengesetzt  werden,  weil  dieselbe  Sache  schon  vor  einem
auswärtigen  Gerichte  verhandelt  wird.3)  —  Eben  so  wenig  ist
2)  ein  von  Gerichten  eines  andern  Staate
gesprochenes  Urtheil ¬
  als  solches  in  Frankreich  vollziehbar  oder  zur  Begründung ¬
  der  exceptio  rei  judicatae  geeignet.  Ein  Urtheil,  welches
9)  1.  31.  §.  20.  D.  d.  aedil  edict.  l.  6.  D.  de  evict.  Jedoch  ist  der  Heirathsvertrag ¬
  von  dieser  Regel  auszunehmen.  Er  ist  quoad  materialia  als  an  dem
Orte  abgeschlossen  zu  betrachten,  wo  die  Eheleute  ihren  Wohnsitz  nehmen
wollen.  l.  65.  D.  de  judiciis.  Merlin  a.  a.  O.  n.  2.  und  7.  Sir.  XV,  I,
*Und  zwar  entscheidet  der  Wohnsitz  des  Mannes.  Sir.  XLIII,  I.
389.
282.  Demolombe  I,  87.  P.)  Puchelt,  Zeitschrift  I.  S.  73.  Der
Vertragsort  ist  bei  anderen  Verträgen  in  der  Regel  massgebend,  Erfüllungsort -
  und  Wohnsitz  des  Schuldners  können  influiren.  Puchelt,
Comment.  z.  deutschen  Handelsgesetzbuch  S.  647,  648.
1)  P.)  Für  das  deutsche  Reich  hat  das  Rechtshülfe-Gesetz  vom  21
Juni  1869  glücklicher  Weise  den  Unterschied  zwischen  Inland  und  Ausland ¬
  insoweit  möglichst  beseitigt,  als  es  sich  um  die  Gerichte  der  dazu
gehörigen  Staaten  handelt.
2)  Noch  bestimmter  und  allgemeiner  als  in  den  angef.  Artikeln
wird  dieser  Grundsatz  in  der  Ordonn.  v.  Jahr  1629  Art.  121  ausgedrückt.
P.)  S.  u.  nt.  7.  Auch  die  neuere  und  neueste  Jurisprudenz  in  Frankreich
(Gilbert-Sirey,  Supplément.  Art.  2123  nt.  10—18)  hält  mit  grosser
Zähigkeit  auch  hier  an  den  fremdenfeindlichen  Principien  fest,  welche
überhaupt  den  französischen  Rechtsinstitutionen  von  Alters  her  nicht  zur
Zierde  gereichen.
8)  Sir.  VIII,  I,  453.  XIV,  II,  191.  XXVII,  II,  227.  XLII,  I,  714.
P.)  Diese  exc.  tritt  nur  da  ein,  wo  nach  vollendetem  Prozesse  die  exc.
rei  judic.  begründet  wäre.
4)  Also  von  den  Urtheilen  der  französischen  Handelskonsuln  ist  die
Regel  nicht  zu  verstehen.  Delvinc.  III,  298.  Grén.  in  dem  a.  W.  I.
212.  Troplong,  des  hyp.  n.  452.
            
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