§. 32. Einleitung.
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geschäft im Auslande abgeschlossen haben, den Gesetzen des
Landes, wo das Geschäft abgeschlossen worden ist, unterwerfen ¬
wollten. Arg. Art. 1159.9)
§. 32.
Fortsetzung.
Mit dem §. 31. aufgestellten Grundsätze steht ein anderer
wesentlich in Verbindung. —
Nur die französischen
Gerichte und Beamten haben in Frankreich einen
Gerichtszwang. Art. 2123.1) 2128. C. de pr. Art. 546.2)
Es kann daher 1) einer Klage, die vor einem franz. Gerichte
angestellt wird, die Einrede des bereits anhängigen Rechtsstreites ¬
(die exceptio litis pendentis) nicht aus dem Grunde
entgegengesetzt werden, weil dieselbe Sache schon vor einem
auswärtigen Gerichte verhandelt wird.3) — Eben so wenig ist
2) ein von Gerichten eines andern Staate
gesprochenes Urtheil ¬
als solches in Frankreich vollziehbar oder zur Begründung ¬
der exceptio rei judicatae geeignet. Ein Urtheil, welches
9) 1. 31. §. 20. D. d. aedil edict. l. 6. D. de evict. Jedoch ist der Heirathsvertrag ¬
von dieser Regel auszunehmen. Er ist quoad materialia als an dem
Orte abgeschlossen zu betrachten, wo die Eheleute ihren Wohnsitz nehmen
wollen. l. 65. D. de judiciis. Merlin a. a. O. n. 2. und 7. Sir. XV, I,
*Und zwar entscheidet der Wohnsitz des Mannes. Sir. XLIII, I.
389.
282. Demolombe I, 87. P.) Puchelt, Zeitschrift I. S. 73. Der
Vertragsort ist bei anderen Verträgen in der Regel massgebend, Erfüllungsort -
und Wohnsitz des Schuldners können influiren. Puchelt,
Comment. z. deutschen Handelsgesetzbuch S. 647, 648.
1) P.) Für das deutsche Reich hat das Rechtshülfe-Gesetz vom 21
Juni 1869 glücklicher Weise den Unterschied zwischen Inland und Ausland ¬
insoweit möglichst beseitigt, als es sich um die Gerichte der dazu
gehörigen Staaten handelt.
2) Noch bestimmter und allgemeiner als in den angef. Artikeln
wird dieser Grundsatz in der Ordonn. v. Jahr 1629 Art. 121 ausgedrückt.
P.) S. u. nt. 7. Auch die neuere und neueste Jurisprudenz in Frankreich
(Gilbert-Sirey, Supplément. Art. 2123 nt. 10—18) hält mit grosser
Zähigkeit auch hier an den fremdenfeindlichen Principien fest, welche
überhaupt den französischen Rechtsinstitutionen von Alters her nicht zur
Zierde gereichen.
8) Sir. VIII, I, 453. XIV, II, 191. XXVII, II, 227. XLII, I, 714.
P.) Diese exc. tritt nur da ein, wo nach vollendetem Prozesse die exc.
rei judic. begründet wäre.
4) Also von den Urtheilen der französischen Handelskonsuln ist die
Regel nicht zu verstehen. Delvinc. III, 298. Grén. in dem a. W. I.
212. Troplong, des hyp. n. 452.