Object : Lepa, Rudolf: ¬Die Lehre vom Selbsteintritte des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsverträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch

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missionärs  zu  Dritten  ins  Auge,  denen  gegenüber  der  Kommissionär
nicht  als  Kommissionär,  sondern  als  Käufer  oder  Verkäufer  auftrete, ¬
  sondern  das  Verhältniß  des  Kommissionärs  zum  Kommittenten.
Der  Auftrag  müsse  demnach  ein  Handelsgeschäft  betreffen  und  bei
der  Beurtheilung  dieses  Moments  könne  nur  die  Person  des  Auftraggebers ¬
  in  Betracht  kommen.
Wenn  aber  das  Gewerbe  jemandes  als  Ganzes  betrachtet,
darauf  gerichtet  sei,  Handelsgeschäfte  in  eigenem  Namen  für  Rechnung ¬
  anderer  Personen  abzuschließen,  so  sei  er  Kommissionär  und
behalte  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Kommissionärs  auch  für  diejenigen ¬
  einzelnen  Geschäfte,  welche  nicht  Handelsgeschäfte  in  Ansehung ¬
  der  betreffenden  Kommittenten  seien.
In  Beziehung  auf  Art.  378  falle  die  logische  Nothwendigkeit, ¬
  welche  bei  Art.  360  auf  die  Supposition  von  Handelsgeschäften
ratione  des  Kommittenten  führe,  fort,  da  der  Begriff  des  Kaufmannes ¬
  hier  anderweit  festgestellt  sei.  Art.  378  könne  deshalb
sehr  wohl  so  verstanden  werden,  daß  jeder  Kaufmann,  der  in
eigenem  Namen  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  ein  Geschäft
schließe,  welches  für  ihn  Handelsgeschäft  sei,  rücksichtlich  dieses
Geschäfts  als  Kommissionär  beurtheilt  werden  müsse.  Allein  die
entgegengesetzte  Ansicht  sei  die  richtige.
Durch  den  Art.  272,  Abs.  2  werde  bestimmt,  daß  diejenigen
Geschäfte,  welche  die  Grundlage  eines  Handelsgewerbes  bilden,  auch
dann  als  Handelsgeschäfte  gelten,  wenn  sie  vereinzelt  von  einem
Kaufmann,  dessen  Gewerbebetrieb  gewöhnlich  auf  andere  Geschäfte
gerichtet  ist,  geschlossen  werden.
Der  Art.  379  nun  beabsichtige  nur  zu  erklären,  daß  nicht
blos  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Handelsgeschäfte,  sondern  auch
die  speziellen  Vorschriften  über  Kommissionsgeschäfte  Anwendung
finden  sollen,  wenn  ein  Kaufmann  nicht  gewerbemäßig,  sondern
vereinzelt  „ein  Kommissionsgeschäft"  ausführt.  Es  werde  daher
sowohl  in  Art.  272,  Abs.  2  als  in  Art.  378  an  den  für  das
Handelsgewerbe  des  Kommissionärs  aufgestellten  Erfordernissen
nichts  geändert.  M.  a.  W.:  der  Art.  378  spreche  nur  von  solchen
Geschäften  eines  Kaufmannes,  die  —  wenn  sein  Handelsgewerbe
auf  Betreibung  derselben  gerichtet  wäre  —  ihn  zum  Kommissionär
            
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