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dieser Anwälte, aber nur damit der vorgesetzte
Gerichtshof sie „desto zuverlässiger übersehen und in
Ordnung halten könne." Sie so entbehrlich als
möglich zu machen, darauf war die ganze Oekonomie ¬
der preußischen Prozeßordnung berechnet. Da
in der Regel der Instruent, als der wirkliche Eommissär ¬
des Gerichts, das Material des PartheiVorbringens ¬
actenmäßig zu gestalten hatte, so spielten
die sogenannten Justizcommissarien bei der Prozeßinstruction ¬
fast nur eine passive Rolle. Sie mußten
sich dem Ausfragen des Ersteren hingeben, gleich
den zu Inquisiten herabgewürdigten Partheien, und
wehe ihnen, wenn sie auf irgend eine Frage nach
einer Thatsache oder einem Beweismittel nicht sofort
mit einer bestimmten Antwort zur Hand waren;
Kostenzuweisungen und Geldstrafen waren ihnen,
sofern der Instruent keine Nachsicht üben wollte, so
gut wie gewiß; nach erlittener dreimaliger Bestrafung ¬
„wegen verschuldeter Unvollständigkeit der Information“ ¬
hatten sie gänzliche Ausschließung von
der Prozeßpraxis zu gewärtigen. Und bei dieser
enormen äußerlichen Abhängigkeit der preußischen
Rechtsanwälte von den instruirenden Gerichtsbeamten ¬
(welche begreiflicher Weise auch noch in anderer
als der angeführten Beziehung das Wohl und Wehe
der Ersteren bedeutend in ihrer Gewalt hatten) verlangte ¬
das Gesetz, daß die „Justizcommissarien" die
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