Contents : Künssberg, Heinrich: ¬Das Recht der Deutschen in seinen geschichtlichen Grundlagen und seiner Fortbildung

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dieser  Anwälte,  aber  nur  damit  der  vorgesetzte
Gerichtshof  sie  „desto  zuverlässiger  übersehen  und  in
Ordnung  halten  könne."  Sie  so  entbehrlich  als
möglich  zu  machen,  darauf  war  die  ganze  Oekonomie ¬
  der  preußischen  Prozeßordnung  berechnet.  Da
in  der  Regel  der  Instruent,  als  der  wirkliche  Eommissär ¬
  des  Gerichts,  das  Material  des  PartheiVorbringens ¬
  actenmäßig  zu  gestalten  hatte,  so  spielten
die  sogenannten  Justizcommissarien  bei  der  Prozeßinstruction ¬
  fast  nur  eine  passive  Rolle.  Sie  mußten
sich  dem  Ausfragen  des  Ersteren  hingeben,  gleich
den  zu  Inquisiten  herabgewürdigten  Partheien,  und
wehe  ihnen,  wenn  sie  auf  irgend  eine  Frage  nach
einer  Thatsache  oder  einem  Beweismittel  nicht  sofort
mit  einer  bestimmten  Antwort  zur  Hand  waren;
Kostenzuweisungen  und  Geldstrafen  waren  ihnen,
sofern  der  Instruent  keine  Nachsicht  üben  wollte,  so
gut  wie  gewiß;  nach  erlittener  dreimaliger  Bestrafung ¬
  „wegen  verschuldeter  Unvollständigkeit  der  Information“ ¬
  hatten  sie  gänzliche  Ausschließung  von
der  Prozeßpraxis  zu  gewärtigen.  Und  bei  dieser
enormen  äußerlichen  Abhängigkeit  der  preußischen
Rechtsanwälte  von  den  instruirenden  Gerichtsbeamten ¬
  (welche  begreiflicher  Weise  auch  noch  in  anderer
als  der  angeführten  Beziehung  das  Wohl  und  Wehe
der  Ersteren  bedeutend  in  ihrer  Gewalt  hatten)  verlangte ¬
  das  Gesetz,  daß  die  „Justizcommissarien"  die
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