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2tenS, daß aber auch dieser Art. in Bezug auf den Art.
1.4 des bürgeri. Gesetzbuchs vorauSsetze, daß der Ausländer
sich dem Inländer direkt und persönlich verbindlich gemacht,
und dadurch gleichfalls in die Prorogation der Gerichtsbarr
feit eingewilligt habe; '
3tens sey' der Appellat über 70 Jahre alt, und könne
deshalb keine persönliche Verhaftung gegen ihn erkannt
rverden. -
Der rheinische Appellationshof erließ hierauf folgendes
u r t H e i l.
„In Erwägung, daß dem Cedenten v. Maldern, wenn
er auch in Person aufgetreten wäre, der Umstand nicht enft
gegen sepn würde, daß er selbst ein Ausländer ist, weil die
Gerichte verbunden sind- auch Auswärtige» unpartheiische
Justiz zu verwalten;
Daß dem Appellate« ebenfalls nicht zu Statten komme»
kann, daß er ein Ausländer ist, und in Aachen keinen be-
ständigen Wohnsitz hat, weil ein Fremder sich in der Regel
zwar auf diesen Umstand mit Grund berufen kann, wenn er
zugleich beweiset;, wo er dann wohnhaft fep, und wo er
seinen eigentlichen Sitz für sich und die Verwaltung seines
Vermögens aufgeschlagen habe, nicht aber derjenige, der nir-
gendwo wohnt, sein Vermögen oder den größten Theil da-
von bei sich führt, und unter dem Vorwände, sein jetziger
Aufenthalt sey nur vorübergehend, sich der Gerichtsbarkeit
aller erdenklichen Gerichte zu entziehen gedenkt;'
„Daß der Appellat selbst nachgegeben hat, seinen vor-
maligen Wohnort in Brüssel längst verlassen zu haben, und
dort nichts mehr zu besitzen; seit mehrern Jahren aber bald
hier, bald dort sich aufgehalten zu haben, ohne irgendwo
einen festen Wohnort zu wählen;
„Daß unter diesen Umständen, in Beziehung auf den
Gerichtsstand, der Unterschied unter der eigentlichen Woh,
nung und einer vorübergehenden Residenz nothwendig hin«
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2tenS, daß aber auch dieser Art. in Bezug auf den Art.
1.4 des bürgeri. Gesetzbuchs vorauSsetze, daß der Ausländer
sich dem Inländer direkt und persönlich verbindlich gemacht,
und dadurch gleichfalls in die Prorogation der Gerichtsbarr
feit eingewilligt habe; '
3tens sey' der Appellat über 70 Jahre alt, und könne
deshalb keine persönliche Verhaftung gegen ihn erkannt
rverden. -
Der rheinische Appellationshof erließ hierauf folgendes
u r t H e i l.
„In Erwägung, daß dem Cedenten v. Maldern, wenn
er auch in Person aufgetreten wäre, der Umstand nicht enft
gegen sepn würde, daß er selbst ein Ausländer ist, weil die
Gerichte verbunden sind- auch Auswärtige» unpartheiische
Justiz zu verwalten;
Daß dem Appellate« ebenfalls nicht zu Statten komme»
kann, daß er ein Ausländer ist, und in Aachen keinen be-
ständigen Wohnsitz hat, weil ein Fremder sich in der Regel
zwar auf diesen Umstand mit Grund berufen kann, wenn er
zugleich beweiset;, wo er dann wohnhaft fep, und wo er
seinen eigentlichen Sitz für sich und die Verwaltung seines
Vermögens aufgeschlagen habe, nicht aber derjenige, der nir-
gendwo wohnt, sein Vermögen oder den größten Theil da-
von bei sich führt, und unter dem Vorwände, sein jetziger
Aufenthalt sey nur vorübergehend, sich der Gerichtsbarkeit
aller erdenklichen Gerichte zu entziehen gedenkt;'
„Daß der Appellat selbst nachgegeben hat, seinen vor-
maligen Wohnort in Brüssel längst verlassen zu haben, und
dort nichts mehr zu besitzen; seit mehrern Jahren aber bald
hier, bald dort sich aufgehalten zu haben, ohne irgendwo
einen festen Wohnort zu wählen;
„Daß unter diesen Umständen, in Beziehung auf den
Gerichtsstand, der Unterschied unter der eigentlichen Woh,
nung und einer vorübergehenden Residenz nothwendig hin«