4 I. Ursprung und Bedeutung der Begriffe Curatel und Pflegschaft.
oder „Pflege-Leistung
in deutlicheren Conturen hervor. Aber
nicht um eine juristisch sich scharf markirende Sonderart handelt -
es sich da; unverkennbar ist vielmehr der ursächliche Zusammenhang -
mit den Anfängen vormundschaftsrechtlicher Entwickelung. -
Wo diese Quellen den Begriff „Pfleger“, „Pflegen
hervorkehren, da entfernt er sich nur selten und wenig von
seiner ethymologischen Bedeutung. Der „fjárvardveizla“, „fjárvard“, -
das „at vardveita“ des isländischen und norwegischen
Rechts, ist*) kaum mehr als ein wirklicher Pfleger, ein wahres
Pflegeleisten im nicht dehnbaren Wortsinn dieser Begriffe.
Ist es ein Spiel losen Zufalls oder nicht vielmehr eine sich
a priori fast mit Naturnothwendigkeit aufdrängende Erscheinung, -
dass in der hellenischen sowohl wie in der romanischen
und germanischen Vorzeit, die vormundschaftsrechtliche Entwickelung, -
im engsten Connex mit der erbrechtlichen,
im
wesentlichen gleichmässig, aus den Familienverbindungen entspringt! -
Aus dem berechtigten Bestreben, das Familienvermögen
zu erhalten, war in Rom ein rein auf Familienverhältnisse
gegründetes Erbrecht entstanden. Dieses im Familienrecht
ruhende Erbrecht der nächsten Agnaten und Gentilen war so
fest gefügt, dass es auch durch private Willkür nicht hatte geändert ¬
werden können, dass es Vorbeugungs- und SicherungsMaassregeln -
erheischte, und solche in den Formen und Grenzen
vormundschaftlichen Aufsichtsrechts wirklich erhielt. Frauen
und Pupillen, Wahnsinnige und Verschwender, also alle jene,
bei denen man sich der Verschleuderung des Familienvermögens -
versehen konnte, unterwarf man der Aufsicht ihrer präsumtiven -
Rechtsnachfolger, um ihnen so die Möglichkeit zu
benehmen: bona paterna avitaque nequitia disperdere, liberosque
ad egestatem perducere. —
Eine Reform, die jenes gesetzliche
Erbrecht traf, musste folgerichtig auch das damit zusammenhängende -
Recht auf die Vormundschaft treffen. Wenn die 12
Tafeln die grundsätzliche Befugniss des freien römischen Bür) ¬
Friedrich Rive, Geschichte der deutschen Vormundschaft, Bd. I.
Die Vormundschaft im Rechte der Germanen. Braunschweig 1862. S. 29, No. 3.