Volltext : Adamkiewicz, Albert: ¬Der Rechtsbegriff der Curatel - die Pflegschaft - in systematischer Darstellung

4  I.  Ursprung  und  Bedeutung  der  Begriffe  Curatel  und  Pflegschaft.
oder  „Pflege-Leistung
in  deutlicheren  Conturen  hervor.  Aber
nicht  um  eine  juristisch  sich  scharf  markirende  Sonderart  handelt -
  es  sich  da;  unverkennbar  ist  vielmehr  der  ursächliche  Zusammenhang -
  mit  den  Anfängen  vormundschaftsrechtlicher  Entwickelung. -
  Wo  diese  Quellen  den  Begriff  „Pfleger“,  „Pflegen
hervorkehren,  da  entfernt  er  sich  nur  selten  und  wenig  von
seiner  ethymologischen  Bedeutung.  Der  „fjárvardveizla“,  „fjárvard“, -
  das  „at  vardveita“  des  isländischen  und  norwegischen
Rechts,  ist*)  kaum  mehr  als  ein  wirklicher  Pfleger,  ein  wahres
Pflegeleisten  im  nicht  dehnbaren  Wortsinn  dieser  Begriffe.
Ist  es  ein  Spiel  losen  Zufalls  oder  nicht  vielmehr  eine  sich
a  priori  fast  mit  Naturnothwendigkeit  aufdrängende  Erscheinung, -
  dass  in  der  hellenischen  sowohl  wie  in  der  romanischen
und  germanischen  Vorzeit,  die  vormundschaftsrechtliche  Entwickelung, -
  im  engsten  Connex  mit  der  erbrechtlichen,
im
wesentlichen  gleichmässig,  aus  den  Familienverbindungen  entspringt! -

Aus  dem  berechtigten  Bestreben,  das  Familienvermögen
zu  erhalten,  war  in  Rom  ein  rein  auf  Familienverhältnisse
gegründetes  Erbrecht  entstanden.  Dieses  im  Familienrecht
ruhende  Erbrecht  der  nächsten  Agnaten  und  Gentilen  war  so
fest  gefügt,  dass  es  auch  durch  private  Willkür  nicht  hatte  geändert ¬
  werden  können,  dass  es  Vorbeugungs-  und  SicherungsMaassregeln -
  erheischte,  und  solche  in  den  Formen  und  Grenzen
vormundschaftlichen  Aufsichtsrechts  wirklich  erhielt.  Frauen
und  Pupillen,  Wahnsinnige  und  Verschwender,  also  alle  jene,
bei  denen  man  sich  der  Verschleuderung  des  Familienvermögens -
  versehen  konnte,  unterwarf  man  der  Aufsicht  ihrer  präsumtiven -
  Rechtsnachfolger,  um  ihnen  so  die  Möglichkeit  zu
benehmen:  bona  paterna  avitaque  nequitia  disperdere,  liberosque
ad  egestatem  perducere.  —
Eine  Reform,  die  jenes  gesetzliche
Erbrecht  traf,  musste  folgerichtig  auch  das  damit  zusammenhängende -
  Recht  auf  die  Vormundschaft  treffen.  Wenn  die  12
Tafeln  die  grundsätzliche  Befugniss  des  freien  römischen  Bür) ¬
  Friedrich  Rive,  Geschichte  der  deutschen  Vormundschaft,  Bd.  I.
Die  Vormundschaft  im  Rechte  der  Germanen.  Braunschweig  1862.  S.  29,  No.  3.
            
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