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Noch einmal zur Interpretation des § 39 R. C.P.O.
der Richter des § 39 ein unzuständiger Richter sei, das
glaube ich schon sub 2 und 3 nachgewiesen zu haben, und
kann es jetzt nur noch als meine Aufgabe anerkennen zu-
zeigen, dass, die Unzuständigkeit des nach § 39 pro-
zedirenden Richters vorausgesetzt, praktische Unter-
schiede zwischen ihm und einem zuständigen Richter bestehen.
Und diese Aufgabe erfülle ich, indem ich Paragraphen der C.P.O.
aufzeige, welche für die von ihnen statuirten Normen einen
zuständigen Richter voraussetzen; denn diese Voraussetzung
defizirt eben im § 39, mit ihr also auch die Anwendbarkeit
jener Paragraphen.
Dass nun die Begründung des forum reconventionis nach
§ 33 Zuständigkeit des Gerichts für die Hauptklage voraus-
setzt, das kann nach der Geschichte dieses Gerichtsstandes
kaum bestritten werden. Die 1. 14 C. de sent. et interloc. 7,
45, auf welche er zurückgeht, wollte lediglich die Kompetenz
des Gerichts der Vorklage erweitern. So hatte schon
die italienische Doktrin die Gesetzesstelle aufgefasst,98) so legen
sie auch die berufensten der neueren Interpreten aus.99) Im
Anschluss an die Italiener war die gemeinrechtliche Prozess-
wissenschaft, so viel ich sehe, ohne alle Ausnahme darüber
einig, dass Kompetenz für die Vorklage die erste Voraussetzung
für den Gerichtsstand der Widerklage sei.100) Dass aber der
§ 33 R.C.P.O. hieran etwas ändern wollte, ist nirgends gesagt,
98) Fuchs, Arch. f. d. civil. Prax. Bd. 53 8. 176 und die hier Citirten.
") Saviguy, Syst. VI. S. 341; Planck, Mehrheit der Rechtsstreitig-
keiten 8. 85.
wo) Ygj von Lehrbüchern z. B. Linde § 95 nach N. 4; Martin,
Vorlesungen I. § 56 8. 351; Schmid I. § 50 8. 115 N. 4; Bayer (10. Aufl.)
S. 214 sub 1; Endemann, das deutsche Civilprozessrecht S. 226 sub IV. A.,
N. 19 daselbst; Wetzeil § 41 sub V. 2; Renaud § 39 zu N. 8; — von
monographischen Darstellungen: Lauk im Arch. f. d. civil. Prax. 12 8. 74
sub d; Fuchs ebenda 53 8. 175 ff. sub 1, bes. aber Sartorius, die Lehre
von der Widerklage, § 26 vv.: „Wie der ganze Gerichtsstand der Widerklage
accessorisch ist, so folgt auch auf Seite des Richters die Kompetenz über
dieselbe als Accessorium der Kompetenz hinsichtlich der Hauptklage, d. h. die
Kompetenz eines Richters in Beziehung auf eine Widerklage wird nur dadurch
begründet und rechtlich möglich, dass derselbe in der Hauptklage kom-
petent ist.“