Volltext : Handbuch des Civilrechts (1)

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mir  bei,  denn  levis  und  levissima  trennt  er
nicht;  aber  sein  System  überhaupt  ist  theils
practisch  unrichtig,  theils  auf  missverstandene
Gesetze  gebaut  —  ich  darf  mich  nicht  auf
ihn  berufen  —  ich  muss  meine  Entscheidung
aus  einer  andern  Quelle  deduciren,
Ich  schlage  dem  Käufer  gegen  den  Verkäufer ¬
  die  actio  emti  und  die  actio  legis
aquiliae  vor  —  jene  fur  den  Fall  des  gänzlichen ¬
  zu  Grunderichtens,  diese  für  den  Fall
der  blossen  Deterioration  der  verkauften  Sache ¬
  —  einer  von  beiden  Fällen  muss
nothwendigerweise  eintreten.
Wir  wissen  aus  der  oben  aufgeführten
l.  43.  ad  legem  aquil.,  dass  man,  um  von
dieser  Klage  Gebrauch  zu  machen,  nicht  gerade ¬
  zur  Zeit  der  Beschädigung  schon  Eigenthümer ¬
  der  Sache  gewesen  seyn  muss,  sondern -
  auch  nachmals  erlangtes  Eigenthum
dazu  alsdann  berechtiget,  dominum  lex  aquilia ¬
  appellat,  non  utique  eum,  qui  tunc  fuerit,
cum  damnum  daretur.  —  Auch  können  wir
            
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