Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 47 (1918))

4. Abhandlungen

4.1. Die materielle Urteilswirkung

Krückmann, Materielle Urteilswirkung.

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A. Abhandlungen.
i.
Die materielle Urteilswirkung.
Von
Herrn Professor Krückmann
in Münster i. W.

(Schluß zu ZZP. 46 371 ff.)
IV.
1. Angenommen, das Urteil in dem Feststellungsprozesse
des Vermieters sei unrichtig zu seinen Gunsten ergangen, und
weiter angenommen, er klage auf Grund der Feststellung
gegen M. sowie davon unabhängig in einem anderen Prozeß
ohne vorhergehenden Feststellungsprozeß gegen M. erfolgreich
unmittelbar auf den Mietzins. In beiden Fällen kann, wie
46 402 bemerkt, seine Prozeßstellung doch nicht verschieden sein,
folglich muß er in dem Feststellungsprozeß, umv. Seufferts
Ausdruck positiv zu wenden, eine bis dahin nicht dagewesene
rechtliche „Möglichkeit“ davongetragen haben, die er in
dem darauf folgenden Leistungsprozeß ausübt. Gewährt also
das unrichtige Feststellungsurteil eine ebensolche rechtliche
Ausübungsmöglichkeit wie der tatsächlich vorhandene außer-
prozessual begründete Leistungsanspruch, dann ist damit
genau die materiellrechtliche Wirkung eines jeden
Urteils angegeben. Um es in kurzer Formulierung vor-
weg zu nehmen: jedes Urteil, richtiges wie unrichtiges,
gewährt dem siegreichen Kläger eine bis dahin
fehlende rechtliche Ausübungsmöglichkeit1). Der
Unterschied der beiden Urteile ist nur, daß dieser Ausübungs-
möglichkeit ein außerprozessuales materielles Recht entsprechen,
daß sie aber auch selbständig ohne dahinter stehendes ma-
terielles Recht bestehen kann. Ferner: jedes abweisende
x) Noch mehr fällt die Ausübungsmöglichkeit ins Auge, wenn ein
Leistungsurteil vollstreckt wird.
Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß. 47.

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