§ 38. Partiarische Gestaltung.
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bestimmt, und der dem Unternehmer versprochene Antheil
ist ein Antheil an diesen Erträgen seines Werks.
Die Erträge können direkte oder indirekte sein, je nachdem
zu ihrer Gewinnung noch eine selbständige Thätigkeit Desjenigen ¬
erfordert wird, der sich das Werk herstellen ließ,
oder nicht. Es werden hier dieselben Erwägungen praktisch
welche oben zur Konstruktion des partiarischen Miethverhältnisses ¬
führten. Schon dort ergab sich, daß die Leistung
des einen Theils (dort des Vermiethers), obschon an sich
nicht auf ein Fruchterträgniß gerichtet, dennoch die Quelle
vielfachen Gewinnes für den anderen Theil werden kann,
den der Vertragsgegner auf der Basis jener Leistung durch
eigene Thätigkeit erlangt. Auf dieses Resultat nun (also
auf die Fruktifizirung der gemachten Leistung durch den
anderen Theil) spekulirt, wie dort Vermiether, so hier der
Unternehmer, welcher die Grundleistung vollzieht: in unserm
Fall das Werk herstellt. Er verlangt also eine Fruktifikationsquote ¬
als seinen Lohn. Dabei versteht es sich von
selbst, daß er sich auch verspekuliren kann, indem das Resultat
der Ausbeutung des Werks hinter den gehegten Erwartungen
zurückbleibt oder die Ausnutzung gar nicht erfolgt. Inwiefern ¬
er sie verlangen kann, beurtheilt sich wie bei dem partiarischen ¬
Miethverhältniß 10
In dieser Weise kann beispielsweise ¬
eine immaterielle Schöpfung, die — im Werkvertrage ¬
übernommen — dem Besteller zum vollen Rechte
und zur ausschließlichen Verwerthung übertragen wird, so
honorirt sein, daß dem Autor ein bestimmter Antheil an
den Einnahmen der Ausstellung, Aufführung oder sonstigen
Veröffentlichung zugesichert wird. So soll etwa der Verfasser ¬
des Libretto oder der begleitenden und verbindenden
Musik einer Dichtung, der sein Autorrecht en bloc dem
Daneben wird die Garantirung
16) Vgl. § 20 nach Note 5.
zweckentsprechend sein. S. auch
einer Mindesteinnahme besonders
das Beispiel der vorigen Note.