Volltext : Volumen tertium (3)

§  38.  Partiarische  Gestaltung.
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bestimmt,  und  der  dem  Unternehmer  versprochene  Antheil
ist  ein  Antheil  an  diesen  Erträgen  seines  Werks.
Die  Erträge  können  direkte  oder  indirekte  sein,  je  nachdem
zu  ihrer  Gewinnung  noch  eine  selbständige  Thätigkeit  Desjenigen ¬
  erfordert  wird,  der  sich  das  Werk  herstellen  ließ,
oder  nicht.  Es  werden  hier  dieselben  Erwägungen  praktisch
welche  oben  zur  Konstruktion  des  partiarischen  Miethverhältnisses ¬
  führten.  Schon  dort  ergab  sich,  daß  die  Leistung
des  einen  Theils  (dort  des  Vermiethers),  obschon  an  sich
nicht  auf  ein  Fruchterträgniß  gerichtet,  dennoch  die  Quelle
vielfachen  Gewinnes  für  den  anderen  Theil  werden  kann,
den  der  Vertragsgegner  auf  der  Basis  jener  Leistung  durch
eigene  Thätigkeit  erlangt.  Auf  dieses  Resultat  nun  (also
auf  die  Fruktifizirung  der  gemachten  Leistung  durch  den
anderen  Theil)  spekulirt,  wie  dort  Vermiether,  so  hier  der
Unternehmer,  welcher  die  Grundleistung  vollzieht:  in  unserm
Fall  das  Werk  herstellt.  Er  verlangt  also  eine  Fruktifikationsquote ¬
  als  seinen  Lohn.  Dabei  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  er  sich  auch  verspekuliren  kann,  indem  das  Resultat
der  Ausbeutung  des  Werks  hinter  den  gehegten  Erwartungen
zurückbleibt  oder  die  Ausnutzung  gar  nicht  erfolgt.  Inwiefern ¬
  er  sie  verlangen  kann,  beurtheilt  sich  wie  bei  dem  partiarischen ¬
  Miethverhältniß  10
In  dieser  Weise  kann  beispielsweise ¬
  eine  immaterielle  Schöpfung,  die  —  im  Werkvertrage ¬
  übernommen  —  dem  Besteller  zum  vollen  Rechte
und  zur  ausschließlichen  Verwerthung  übertragen  wird,  so
honorirt  sein,  daß  dem  Autor  ein  bestimmter  Antheil  an
den  Einnahmen  der  Ausstellung,  Aufführung  oder  sonstigen
Veröffentlichung  zugesichert  wird.  So  soll  etwa  der  Verfasser ¬
  des  Libretto  oder  der  begleitenden  und  verbindenden
Musik  einer  Dichtung,  der  sein  Autorrecht  en  bloc  dem
Daneben  wird  die  Garantirung
16)  Vgl.  §  20  nach  Note  5.
zweckentsprechend  sein.  S.  auch
einer  Mindesteinnahme  besonders
das  Beispiel  der  vorigen  Note.
            
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