Volltext : Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 2, H. 1 (1848))

74 Recht-sprüche dev Geheimen Ober-Tribiinakv.
wenn ich Eie nicht ftüher dazu beauftrage, können Eit den Ätttouf
meine- WeizenS am 19. Dezember a. c. bewirken.
L. zahlte statt 2000 Thlr. nur 1000 Thlr. regulirte auch daS Geschäft
nicht, wie er versprochen. Am 23. Dezember, also noch einige Tage
nach dem 19ten, verkaufte nun K. durch Mäkler an der Börse den
lagernden Weizen und setzte den L. davon in Kenntniß. Dieser prote-
stirte dagegen am 24sten und nachdem am 27sten der Konkurs überfein
Vermögen eröffnet war, protestirte der Kurator ebenfalls gegen den Ver-
kauf und verlangte, alS K. ihm die BerkaufSrechnung Übermächte, die
Herausgabe deS fraglichen WeizenS zur Masse, eventuell Schadensersatz.
Er sah den Verklagten K. nur alö Pfandgläubiger und deshalb den
ohne Zuziehung deS L. vorgrnommenen Verkauf nach $. 30. A. L. R.
I. 20. für unverbindlich an. Der Verklagte bestritt den Anspruch, weil
daö zwischen den Kontrahenten bestandene Geschäft nicht alS Darlehn
mit Unterpfand, sondern alS Mandat zu betrachten und er in dem frag-
lichen Briefe deS L. ausdrücklich zum Verkaufe autoriflrt worden. Klä-
ger replicirte, daß schon am 15. Dezember Verklagter von L. zur Aus-
setzung deö Verkaufes angewiesen sei, waS Verklagter zugab, sich aber
durch dieS Verbot nicht für gebunden erachtete. Auch habe er seine Ab-
sicht dennoch verkaufen zu woben, in dem Anwortschreiben vom 17. De-
zember ausdrücklich erklärt. In 7. Instanz wurde die Klage ab gewie-
sen, in zweiter dagegen abändernd nach dem Klageanträge
erkannt.
Auf die Revision deS Verklagten hat daö Geheime Ober-Tribunal am
18. Juni 1847 daS erste Urtel wiederhergestellt. — In dem
Briefe vom 19. September 1844 habe der L. dem Verklagten den bei
demselben lagernden Weizen zum Pfaiide bestellt, und zugleich zum Ver-
kaufe am 19. Dezember autorisirt, wenn er ihn nicht früher dazu beauf-
tragen sollte. Ein solcher Vertrag sei nach §. 29. A. L. R. I. 20. an
sich rechtsbeständig. Der §. 30 verordne nun:
„Ist jedoch dergleichen Vertrag gleich bei Schließung deö Pfaudtvn-
traktö, oder sonst vor der Berfallzeit errichtet worden, so kann der Gläubi-
ger daS Pfand nicht unter dem Betrage einer mit Zuziehung des Schuldners
durch Sachverständige aufgenommrnen Taxe außergerichtlich verkaufen."
Fällig fei zwar die Schuld nicht gewesen, da sie eben jenem Brief« nach,
eö erst nach einem Monate, beziehltngSweise drei Monaten habe werden
sollen. Wäre hiernach auch jeneS Gesetz anwendbar und wolle man ganz von
dem Verhältnisse deS Verklagten alS Cesstonair deS L.absehen, so würde
ein Verstoß gegen den §. 30 doch nicht berechtigen, die Herausgabe deS
verkauften, und so in daS Eigenthum eines Dritten übergegangenen
Pfandes von dem Pfandgläubiger zu verlangen, vielmehr würde nur
Entschädigung wegm Nichtbeobachtung deS $. 30 gefordert werden kön-
nen. Dazu gehöre der Nachweis eines Schadens, der Nachweis, daß
ein Verkauf mit der nach $. 30 aufgenbmtnenen Taxe einen höher» Preis
erzielt haben würde. Eine solche Behauptung sei nicht einmal aufge-
Mt; dieBerm'thung würde auch dagegen streiten, da der Verkauf durch

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