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die Jungfernschaft genommen hat 13). Gegen diesen Anspruch ist die Einrede
19)
der Levität zulässig
Die Höhe der Kranzentschädigung ist nach dem Vermögen und Stand
der Geschwächten und des Schwängerers zu bemessen ?0). Der Anspruch verdoppelt ¬
sich, sobald mit der Defloration ein Eheversprechen verbunden war 21
Der Deflorationsanspruch geht auf die Erben der Geschwächten über 22
des Stuprators, die Geschwächte zu ehelichen und zu dotiren (duc et dota!), war
durch eine allgemeine Praxis später in eine alternative verwandelt (duc aut dota!).
Hieran hat die Praxis auch für den Fall festgehalten, daß mit dem stuprum ein
Eheversprechen verbunden war, obwohl nach Verordn. v. 18. Febr. 1814 bei
gebrochenem Eheversprechen nur auf Entschädigung, nicht mehr auf Ehevollzug geklagt
werden kann. Wenn hiernach auch die Klage nicht alternativ gestellt sein darf, so ist
doch jedenfalls die Ehelichung noch in solutione. Bei Unmöglichkeit dieser Leistungsart ¬
gelten daher die Grundsätze über alternative Obligationen. Ist die Ehelichung
zufällig unmöglich, z. B. weil die Geschwächte, deren Deflorationsansprüche auf die
Erben übergehen, stirbt, so hat der Stuprator die Entschädigung zu zahlen. Ist die
Ehelichung durch Schuld der Geschwächten unmöglich, so kann diese auch keine Entschädigung ¬
verlangen; es müßte denn sein, daß der Stuprator unzweideutig erklärt
hätte, die Geschwächte nicht heirathen zu wollen. Seuff. Arch. XIII, 316 (Wolf.);
vergl. IX, 164; X, 52.
Für die Beurtheilung des Deflorationsanspruchs gilt das Gesetz des Ortes, an
welchem der Beischlaf stattgefunden hat. Vergl. Zeitschr. f. R. XIII, 25; Seuff.
Arch. XIX, 212 (Wolf.).
18) Vollziehung des Beischlafs, wenn auch ohne Schwängerung, genügt zur
Begründung des Anspruchs. Zeitschr. f. R. IX, 8. — Da die Jungfernschaft zu
präsumiren ist, hat der Beklagte seinerseits nachzuweisen, daß Klägerin zur Zeit der
Vollziehung des Beischlafs mit ihm keine Jungfrau mehr gewesen.
19) Die Verführung geht präsumtiv vom Manne aus: Zeitschr. f. R. VI, 156.
Wenn der Beklagte den Beischlaf von der gesetzlichen Empfängnißzeit zugesteht, aber
denselben innerhalb der kritischen Zeit eidlich leugnet, so ist die Einrede der Levität
begründet: Zeitschr. f. R. IX, 9. Dagegen ist die Einrede nicht begründet, wenn
sich die stuprata anderen Männern erst dann hingegeben hat, wenn der stuprator
sich verheirathet hat: Erk. d. Cass.=Hofs Wolf. v. 16. Oct. 1855 i. S. Behrens c.
Reinecke. Werfen sich beide gegenseitige Untreue vor, so ist es Sache der Geschwängerten,
der Einrede der Levität gegenüber nachzuweisen, daß der ihr vorgeworfene geschlechtliche ¬
Umgang erst zu einer Zeit stattgefunden habe, wo der Beklagte selbst bereits die
Treue gebrochen. Zeitschr. f. R. XIX, 234.
20) Sind beide Theile unbemittelt, so gilt als üblicher Satz der Betrag von
50 bis 100 Mk.
21) Streng genommen liegt bei Concurrenz eines Eheversprechens ein doppelter
Anspruch vor, nämlich ein solcher wegen gebrochenen Eheversprechens und ein solcher
wegen Defloration. Vergl. hierüber noch unten §. 117, Note 21 u. Steinacker,
Br. Privatr., S. 33, Note 13. S. auch Zeitschr. f. R. XXIV, 113.
22) Zeitschr. f. R. VII, 102.