fullscreen : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

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die  Jungfernschaft  genommen  hat  13).  Gegen  diesen  Anspruch  ist  die  Einrede
19)
der  Levität  zulässig
Die  Höhe  der  Kranzentschädigung  ist  nach  dem  Vermögen  und  Stand
der  Geschwächten  und  des  Schwängerers  zu  bemessen  ?0).  Der  Anspruch  verdoppelt ¬
  sich,  sobald  mit  der  Defloration  ein  Eheversprechen  verbunden  war  21
Der  Deflorationsanspruch  geht  auf  die  Erben  der  Geschwächten  über  22
des  Stuprators,  die  Geschwächte  zu  ehelichen  und  zu  dotiren  (duc  et  dota!),  war
durch  eine  allgemeine  Praxis  später  in  eine  alternative  verwandelt  (duc  aut  dota!).
Hieran  hat  die  Praxis  auch  für  den  Fall  festgehalten,  daß  mit  dem  stuprum  ein
Eheversprechen  verbunden  war,  obwohl  nach  Verordn.  v.  18.  Febr.  1814  bei
gebrochenem  Eheversprechen  nur  auf  Entschädigung,  nicht  mehr  auf  Ehevollzug  geklagt
werden  kann.  Wenn  hiernach  auch  die  Klage  nicht  alternativ  gestellt  sein  darf,  so  ist
doch  jedenfalls  die  Ehelichung  noch  in  solutione.  Bei  Unmöglichkeit  dieser  Leistungsart ¬
  gelten  daher  die  Grundsätze  über  alternative  Obligationen.  Ist  die  Ehelichung
zufällig  unmöglich,  z.  B.  weil  die  Geschwächte,  deren  Deflorationsansprüche  auf  die
Erben  übergehen,  stirbt,  so  hat  der  Stuprator  die  Entschädigung  zu  zahlen.  Ist  die
Ehelichung  durch  Schuld  der  Geschwächten  unmöglich,  so  kann  diese  auch  keine  Entschädigung ¬
  verlangen;  es  müßte  denn  sein,  daß  der  Stuprator  unzweideutig  erklärt
hätte,  die  Geschwächte  nicht  heirathen  zu  wollen.  Seuff.  Arch.  XIII,  316  (Wolf.);
vergl.  IX,  164;  X,  52.
Für  die  Beurtheilung  des  Deflorationsanspruchs  gilt  das  Gesetz  des  Ortes,  an
welchem  der  Beischlaf  stattgefunden  hat.  Vergl.  Zeitschr.  f.  R.  XIII,  25;  Seuff.
Arch.  XIX,  212  (Wolf.).
18)  Vollziehung  des  Beischlafs,  wenn  auch  ohne  Schwängerung,  genügt  zur
Begründung  des  Anspruchs.  Zeitschr.  f.  R.  IX,  8.  —  Da  die  Jungfernschaft  zu
präsumiren  ist,  hat  der  Beklagte  seinerseits  nachzuweisen,  daß  Klägerin  zur  Zeit  der
Vollziehung  des  Beischlafs  mit  ihm  keine  Jungfrau  mehr  gewesen.
19)  Die  Verführung  geht  präsumtiv  vom  Manne  aus:  Zeitschr.  f.  R.  VI,  156.
Wenn  der  Beklagte  den  Beischlaf  von  der  gesetzlichen  Empfängnißzeit  zugesteht,  aber
denselben  innerhalb  der  kritischen  Zeit  eidlich  leugnet,  so  ist  die  Einrede  der  Levität
begründet:  Zeitschr.  f.  R.  IX,  9.  Dagegen  ist  die  Einrede  nicht  begründet,  wenn
sich  die  stuprata  anderen  Männern  erst  dann  hingegeben  hat,  wenn  der  stuprator
sich  verheirathet  hat:  Erk.  d.  Cass.=Hofs  Wolf.  v.  16.  Oct.  1855  i.  S.  Behrens  c.
Reinecke.  Werfen  sich  beide  gegenseitige  Untreue  vor,  so  ist  es  Sache  der  Geschwängerten,
der  Einrede  der  Levität  gegenüber  nachzuweisen,  daß  der  ihr  vorgeworfene  geschlechtliche ¬
  Umgang  erst  zu  einer  Zeit  stattgefunden  habe,  wo  der  Beklagte  selbst  bereits  die
Treue  gebrochen.  Zeitschr.  f.  R.  XIX,  234.
20)  Sind  beide  Theile  unbemittelt,  so  gilt  als  üblicher  Satz  der  Betrag  von
50  bis  100  Mk.
21)  Streng  genommen  liegt  bei  Concurrenz  eines  Eheversprechens  ein  doppelter
Anspruch  vor,  nämlich  ein  solcher  wegen  gebrochenen  Eheversprechens  und  ein  solcher
wegen  Defloration.  Vergl.  hierüber  noch  unten  §.  117,  Note  21  u.  Steinacker,
Br.  Privatr.,  S.  33,  Note  13.  S.  auch  Zeitschr.  f.  R.  XXIV,  113.
22)  Zeitschr.  f.  R.  VII,  102.
            
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