Volltext : Erbrechtspolitik, alte und neue Feudalität (100)

540  Feudale  Grundlage  der  schlesischen  Leinenindustrie.
Leinwand  zu  weben  oder  eine  Geldabgabe  dafür  zu  entrichten,
aufgehoben  werde.
Da  kam  seit  dem  16.  Jahrhundert  die  grosse  Nachfrage
der  fremden  Händler  nach  schlesischer  Leinwand.  Die  Grundherren ¬
  suchten,  wie  der  Rudolfinische  Vergleich  zeigt,  davon
Vorteil  zu  ziehen  *);  sie  erlangten  für  ihre  Bauern  das  Recht,
für  den  Verkauf  zu  weben.  Was  war  der  Vorteil,  den  sie  da
von  hatten?  Nicht,  dass  sie  nun  etwa  ihre  Unterthanen  für
sich  weben  liessen  und  deren  Leinwand  dann  für  eigene  Rechnung ¬
  verkauften.  Das  hätten  sie  auch  thun  können;  denn  die
rechtliche  Vermutung  ging  in  Schlesien  dahin,  dass  die  Gutsunterthanen ¬
  zu  ungemessenen  Diensten  verpflichtet  seien  *2);
und  wenn  auch  die  ungemessene  Dienstverpflichtung  ihre  Grenze
hatte,  wo  der  geforderte  Dienst  nur  „Handelsgeschäften“  der
Herrschaft  zugut  gekommen  wäre,  so  galt  als  Handelsgeschäft
doch  nur  der  Einkauf  zum  Zweck  des  Wiederverkaufs,  nicht
aber  der  Verkauf  der  durch  die  Naturalabgaben  der  Unterthanen -
  gewonnenen  ländlichen  und  gewerblichen  Produkte  3).
Allein  nirgends  finden  wir  eine  Spur,  dass  die  Gutsherrschaft
die  von  ihren  Hörigen  gewebte  Leinwand  für  eigene  Rechnung
vertrieben  hätte,  wohl  aber  finden  wir,  dass  sie  das  massenhaft
von  denselben  gesponnene  Garn  für  ihre  Rechnung  verkaufte.
Auch  war  dies  weit  vorteilhafter  für  die  Gutsherrschaft.  Beim
Verkauf  der  Leinwand  wäre  sie  selbst  von  den  Händlern,  die
ihrerseits  von  den  Schwankungen  der  Konjunktur  abhingen,
abhängig  geworden.  Dieses  Risiko  fiel  nun  auf  den  Weber,
während  die  Garnhändler,  welche  der  Grundherrschaft  das  Garn
abkauften,  in  der  Nachfrage  dieser  Weber,  die  ohne  Rücksicht
’)  Für  die  Fragen,  wie  —  entgegen  dem  Rodbertusschen  Schema
bei  entsprechenden  Absatzverhältnissen  die  Grundherrschaft  ihre  grund
herrlichen  Rechte  dazu  gebrauchte,  um  bei  fortbestehender  grundherrlicher
Organisation  einen  kapitalistischen  Betrieb  zu  entwickeln,  sind,  ähnlich
wie  die  hier  erörterten  schlesischen  Vorgänge,  die  Streitigkeiten  zwischen
den  Ulmern  und  den  Grafen  Fugger,  nachdem  diese  die  Herrschaften
Kirchberg  und  Weissenhorn  mit  ihren  zahlreichen  Gäuwebern  erworben
hatten,  bedeutsam.  Vgl.  Nübling,  Ulms  Baumwollweberei  im  Mittelalter. -
  Leipzig  1890,  S.  159  ff.
2)  Vgl.  Stylo  S.  285.
3)  Vgl.  Stylo  S.  289.
            
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