540 Feudale Grundlage der schlesischen Leinenindustrie.
Leinwand zu weben oder eine Geldabgabe dafür zu entrichten,
aufgehoben werde.
Da kam seit dem 16. Jahrhundert die grosse Nachfrage
der fremden Händler nach schlesischer Leinwand. Die Grundherren ¬
suchten, wie der Rudolfinische Vergleich zeigt, davon
Vorteil zu ziehen *); sie erlangten für ihre Bauern das Recht,
für den Verkauf zu weben. Was war der Vorteil, den sie da
von hatten? Nicht, dass sie nun etwa ihre Unterthanen für
sich weben liessen und deren Leinwand dann für eigene Rechnung ¬
verkauften. Das hätten sie auch thun können; denn die
rechtliche Vermutung ging in Schlesien dahin, dass die Gutsunterthanen ¬
zu ungemessenen Diensten verpflichtet seien *2);
und wenn auch die ungemessene Dienstverpflichtung ihre Grenze
hatte, wo der geforderte Dienst nur „Handelsgeschäften“ der
Herrschaft zugut gekommen wäre, so galt als Handelsgeschäft
doch nur der Einkauf zum Zweck des Wiederverkaufs, nicht
aber der Verkauf der durch die Naturalabgaben der Unterthanen -
gewonnenen ländlichen und gewerblichen Produkte 3).
Allein nirgends finden wir eine Spur, dass die Gutsherrschaft
die von ihren Hörigen gewebte Leinwand für eigene Rechnung
vertrieben hätte, wohl aber finden wir, dass sie das massenhaft
von denselben gesponnene Garn für ihre Rechnung verkaufte.
Auch war dies weit vorteilhafter für die Gutsherrschaft. Beim
Verkauf der Leinwand wäre sie selbst von den Händlern, die
ihrerseits von den Schwankungen der Konjunktur abhingen,
abhängig geworden. Dieses Risiko fiel nun auf den Weber,
während die Garnhändler, welche der Grundherrschaft das Garn
abkauften, in der Nachfrage dieser Weber, die ohne Rücksicht
’) Für die Fragen, wie — entgegen dem Rodbertusschen Schema
bei entsprechenden Absatzverhältnissen die Grundherrschaft ihre grund
herrlichen Rechte dazu gebrauchte, um bei fortbestehender grundherrlicher
Organisation einen kapitalistischen Betrieb zu entwickeln, sind, ähnlich
wie die hier erörterten schlesischen Vorgänge, die Streitigkeiten zwischen
den Ulmern und den Grafen Fugger, nachdem diese die Herrschaften
Kirchberg und Weissenhorn mit ihren zahlreichen Gäuwebern erworben
hatten, bedeutsam. Vgl. Nübling, Ulms Baumwollweberei im Mittelalter. -
Leipzig 1890, S. 159 ff.
2) Vgl. Stylo S. 285.
3) Vgl. Stylo S. 289.