De contrahenda emtione et de pactis etc. 77
Sachverständiger den Preis bestimmen solle, ohne jedoch
einen zu nennen, so ist der Kauf so gut, als nicht geschlossen. ¬
So entscheidet Cajus beym Pachtcontract,
L. 25. pr. D. Locati, wo er sagt: Si merces promissa
sit generaliter alieno arbitrio, locatio et conductio contrahi ¬
non videtur; und eben dieses muß auch beym Kaufcontract ¬
gelten, da hierin nach Justinians Verordnung
L. ult Cod. h. t. in fin. zwischen Kauf und Pacht kein
Nur beym Pfandcontract gilt
Unterschied seyn soll 4
die Verabredung, daß, wenn die Schuld nicht zur bestimmten ¬
Zeit bezahlt seyn wuͤrde, dem Glaͤubiger das
Pfand für einen sodann zu bestimmenden billigen Preis
käuflich verbleiben solle, als ein bedingter Kauf
Denn hier ist der Kauf nur als Neben=Contract anzusehen, =
und besteht durch die Gültigkeit des Hauptcon43 =
tracts ). b) Haben hingegen die Contrahenten eine
Person genannt, welche den Preis bestimmen soll, so
lassen sich wieder zwey Fälle gedenken. 1) Der Dritte
will oder kann den Preis nicht bestimmen.
Hier war es
unter den alten Römischen Rechtsgelehrten streitig, ob
44). Die
dennoch der Kauf gelte, oder ungültig werde
Sabi41) =
S. Ger. NOODT Commentar. ad Dig. h. t. §. Dixi p. 389.
und 1o. VOET Comm. ad Pand. h. t. §. 23.
42) L. 16. §. ult. D. de pignorib.
3) NOODT cit. loc. und Arn. VINNIUS Comment. ad §. 1. I.
h. t. nr. 4.
44) S. NOODT c. I. pag. 390. Emund. MERILLIUS Exposit. in
L. Decision. lustin. Nr. VII. EV. oTTO Comm. ad §. 1. I.
h. t. Franc. BROEUS Exposit. in lust. Institut. ad gund. §. h. t.
nr. 2. und Gotfr. MASCOV Diatr. de Sectis Sabinianor. et Proculianor. -
Cap. IX. §. 6. pag. 188.