Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

De  contrahenda  emtione  et  de  pactis  etc.  77
Sachverständiger  den  Preis  bestimmen  solle,  ohne  jedoch
einen  zu  nennen,  so  ist  der  Kauf  so  gut,  als  nicht  geschlossen. ¬
  So  entscheidet  Cajus  beym  Pachtcontract,
L.  25.  pr.  D.  Locati,  wo  er  sagt:  Si  merces  promissa
sit  generaliter  alieno  arbitrio,  locatio  et  conductio  contrahi ¬
  non  videtur;  und  eben  dieses  muß  auch  beym  Kaufcontract ¬
  gelten,  da  hierin  nach  Justinians  Verordnung
L.  ult  Cod.  h.  t.  in  fin.  zwischen  Kauf  und  Pacht  kein
Nur  beym  Pfandcontract  gilt
Unterschied  seyn  soll  4
die  Verabredung,  daß,  wenn  die  Schuld  nicht  zur  bestimmten ¬
  Zeit  bezahlt  seyn  wuͤrde,  dem  Glaͤubiger  das
Pfand  für  einen  sodann  zu  bestimmenden  billigen  Preis
käuflich  verbleiben  solle,  als  ein  bedingter  Kauf
Denn  hier  ist  der  Kauf  nur  als  Neben=Contract  anzusehen, =
  und  besteht  durch  die  Gültigkeit  des  Hauptcon43 =

tracts  ).  b)  Haben  hingegen  die  Contrahenten  eine
Person  genannt,  welche  den  Preis  bestimmen  soll,  so
lassen  sich  wieder  zwey  Fälle  gedenken.  1)  Der  Dritte
will  oder  kann  den  Preis  nicht  bestimmen.
Hier  war  es
unter  den  alten  Römischen  Rechtsgelehrten  streitig,  ob
44).  Die
dennoch  der  Kauf  gelte,  oder  ungültig  werde
Sabi41) =
  S.  Ger.  NOODT  Commentar.  ad  Dig.  h.  t.  §.  Dixi  p.  389.
und  1o.  VOET  Comm.  ad  Pand.  h.  t.  §.  23.
42)  L.  16.  §.  ult.  D.  de  pignorib.
3)  NOODT  cit.  loc.  und  Arn.  VINNIUS  Comment.  ad  §.  1.  I.
h.  t.  nr.  4.
44)  S.  NOODT  c.  I.  pag.  390.  Emund.  MERILLIUS  Exposit.  in
L.  Decision.  lustin.  Nr.  VII.  EV.  oTTO  Comm.  ad  §.  1.  I.
h.  t.  Franc.  BROEUS  Exposit.  in  lust.  Institut.  ad  gund.  §.  h.  t.
nr.  2.  und  Gotfr.  MASCOV  Diatr.  de  Sectis  Sabinianor.  et  Proculianor. -
  Cap.  IX.  §.  6.  pag.  188.
            
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