Object : Aufsess, Hans von und zu: Beschwerde gegen das Lehnedikt vom 7. July 1808

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Vertrag  oder  Observanz  erweisen  können,  lediglich
dieser  vom  Lehnhof  erhoben  werden  könne.
Dabei  kann  ich  nicht  umhin  als  gerechten  Wunsch
noch  beizufügen,  daß  Eine  hohe  Kammer  bei  einer
Revision  des  Stempelwesens  geeignete  Rücksicht  auf  den
Gradationsstempel  der  Lehnerneuerungsbriefe  nehme,  daß
die  Einziehung  der  Lehngüter  sowohl  bei  Feloniestrafen,
wie  beim  Heimfall  analog  der  schon  längst  abgeschafften
Caduzidät  der  Bauernlehen  und  Zinsgüter,  auf  billige
Weise  abgestellt,  ja  die  Auflösung  des  ganzen  Lehnwesens =
  auf  eine  Weise  herbeigeführt  werde,  welche  gerecht
und  billig  im  eigentlichen  Sinne  genannt  werden  könnte.
Daß  ich  diese  Auflösung  und  auf  welche  Art  ich  sie
schon  vor  3  Jahren  gewünscht  und  öffentlich  als  zeitgemäß ¬
  ausgesprochen  habe,  davon  wird  meine  schon  oft
angeführte  Druckschrift  über  das  Lehnwesen  von  Seite
40  bis  51  Eine  hohe  Kammer  auf  das  Befriedigendste ¬
  überzeugen,  und  ich  wiederhole  hier  nur  noch
meine  eigenen  Worte  die  ich  S.  49  aussprach:
„Der  Gewinn  für  die  Staats-  und  Volkswirthschaft ¬
  würde  bei  gänzlicher  Befreiung  alles  Grundeigenthums ¬
  von  Lehnsbürden  unübersehbar  seyn.
Möchten  doch  Mittel  gefunden  werden,  wodurch
auch  der  Landmann  sein  Eigenthum  von  Rustikalabgaben -
  loskaufen  könnte!
Noch  erlaube  ich  mir  dabei  zu  bekennen,  daß  ich
die  Durchführung  einer  wünschenswerthen  Sache  nur
dann  für  wünschenswerth  halte,  wenn  der  Grundsatz  der
Freiheit  der  Person,  der  Sicherheit  des  Eigenthums  und
der  Rechte  auf  das  Beste  dabei  gehandhabt  wird.
Am  besten  wird  aber  die  Zurückführung  des  Lehnwesens ¬
  in  das  richtige  Vertragsverhältniß  den  Grund
dazu  legen,  da  jedenfalls  die  Allodifikation  der  Canzleilehn -
  ihren  Maaßstab  aus  dem  Vertrag  zu  entnehmen
            
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