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Erstes Kap. Von den Hauptverträgen. | |
§. 1265.
Fortsetzung.
1) Das Privilegium des Liedlohns ist unbedingt: daher ¬
ist es gleichgültig, ob es von Einem oder mehreren
Jahren gefordert wird a), ob der Dienstbote bey Eröfnung
des Konkurses noch in den Diensten des Gemeinschuldners
ist oder nicht; hingegen kann nur der zur Zeit der Eröfnung ¬
des Konkurses verfallene Liedlohn dieses Vorzugsrecht
geniessen, weil nach dieser Periode kein Gläubiger des Gemeinschuldners =
ein Vorzugsrecht erwerben kanu b). Il)
Dasselbe ist bloß persönlich, geht daher weder auf den Cessionar, =
noch Erben über c). III) Es erlischt durch Novation, ¬
diese ist aber dadurch noch nicht begründet, daß der
Dienstbote Zinse aus seinem rückständigen Liedlohn genommen ¬
hat d): denn Verzugszinse können aus jeglicher Forderung =
verlangt werden, ohne daß darum der Grund derselben, -
z. B. Kauf=Hinterlegungsvertrag rc. aufgehoben
wird, und nur dann ist eine stillschweigende Novation vorhanden, ¬
wenn eine neue Verbindlichkeit eingegangen wird
durch welche an sich selbst die ältere in ihren wesentlichen
Bestandtheilen aufgehoben e), also — um es hier anzuwenden ¬
— erklärt wird, daß der Liedlohn als Darlehen
verzinstwerden soll.
a) Gmelin a. a. O. S. 93
b) Vergl. oben Th. 2. §. 553. II.
c) Coss. Tub. II. ch. 47. nro. 32.
d) Fufendo f obs. 1. obs. 104. §. 5. Dorn Gesinderecht. §. 202.
Anderer Meinung ist Gmelin a. a. O. S. 93.
e) Voët ad tit. D. de novat. §. 3. Crell D. de animo no vandi -
factis expresso &c. §. 4. (in dessen opusc. tom. IV. nro. 29.
S. 712.)