Full text : Volumen secundum (2)

212
Erstes  Kap.  Von  den  Hauptverträgen.  |  |
§.  1265.
Fortsetzung.
1)  Das  Privilegium  des  Liedlohns  ist  unbedingt:  daher ¬
  ist  es  gleichgültig,  ob  es  von  Einem  oder  mehreren
Jahren  gefordert  wird  a),  ob  der  Dienstbote  bey  Eröfnung
des  Konkurses  noch  in  den  Diensten  des  Gemeinschuldners
ist  oder  nicht;  hingegen  kann  nur  der  zur  Zeit  der  Eröfnung ¬
  des  Konkurses  verfallene  Liedlohn  dieses  Vorzugsrecht
geniessen,  weil  nach  dieser  Periode  kein  Gläubiger  des  Gemeinschuldners =
  ein  Vorzugsrecht  erwerben  kanu  b).  Il)
Dasselbe  ist  bloß  persönlich,  geht  daher  weder  auf  den  Cessionar, =
  noch  Erben  über  c).  III)  Es  erlischt  durch  Novation, ¬
  diese  ist  aber  dadurch  noch  nicht  begründet,  daß  der
Dienstbote  Zinse  aus  seinem  rückständigen  Liedlohn  genommen ¬
  hat  d):  denn  Verzugszinse  können  aus  jeglicher  Forderung =
  verlangt  werden,  ohne  daß  darum  der  Grund  derselben, -
  z.  B.  Kauf=Hinterlegungsvertrag  rc.  aufgehoben
wird,  und  nur  dann  ist  eine  stillschweigende  Novation  vorhanden, ¬
  wenn  eine  neue  Verbindlichkeit  eingegangen  wird
durch  welche  an  sich  selbst  die  ältere  in  ihren  wesentlichen
Bestandtheilen  aufgehoben  e),  also  —  um  es  hier  anzuwenden ¬
  —  erklärt  wird,  daß  der  Liedlohn  als  Darlehen
verzinstwerden  soll.
a)  Gmelin  a.  a.  O.  S.  93
b)  Vergl.  oben  Th.  2.  §.  553.  II.
c)  Coss.  Tub.  II.  ch.  47.  nro.  32.
d)  Fufendo  f  obs.  1.  obs.  104.  §.  5.  Dorn  Gesinderecht.  §.  202.
Anderer  Meinung  ist  Gmelin  a.  a.  O.  S.  93.
e)  Voët  ad  tit.  D.  de  novat.  §.  3.  Crell  D.  de  animo  no  vandi -
  factis  expresso  &c.  §.  4.  (in  dessen  opusc.  tom.  IV.  nro.  29.
S.  712.)
            
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