Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (3)

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kunft  obrigkeitlich  zu  handhaben,
inzwischen
demselben
zu  bestellen  und
aber  einen  Curator
aufzugeben,  daß  er  ihr,  nach  dem  Ertrag  der
Güter,  daraus  standesmäßigen  Unterhalt,
und  was  sie  sonst  zu  ihrer  Nothdurft  bedarf
gehörig  abreiche  und  darüber  Rechnung  abEin =
  solcher  Curator  heist:  curator  ventris.
lege  X).
Dieser  verwaltet,  wie  andre  curatores,  die  Güter  y),
und  reicht  der  Jmplorantin  daraus  Unterhalt  ab,  ob
sie  gleich,  falls  sie  die  Witwe  oder  Schwiegertochter
des  Verstorbenen  ist,  eigenes  Vermögen  haben  sollte,
wovon  sie  sich  ernähren  könnte  2);  denn  nicht  ihr,
sondern  der  Leibesfrucht  zum  Besten,  geschieht  die  Unterhaltung. =
  Daher  muß  sie  auch  soviel  erhalten,  als
sie,  um  die  Leibesfrucht  lebendig  und  gesund  zur  Welt
zu  bringen,  benöthigt  ist  a).  —  Der  Besitz  der  Implorantin ¬
  dauert  übrigens  so  lange,  bis  sie  niederkömmt =
  b).  Mithin  nimmt  er  ein  Ende  1)  wenn  sie
niederkömmt,  oder  2)  wenn  das  Kind,  womit  sie
schwanger  ist,  unzeitig  von  ihr  geht,  oder  3)  wenn
sie  nicht  schwanger  ist  c),  oder
sich  veroffenbart,  daß
4)
X)  L.  1.  F.  18.  D.  ood.
y)  L,  1.  §.  22.  D.  eod.
2)  L.  5.  pr.  D.  eod.
a)  Ne,  qui  speratur,  ante  vitam  necetur.  L.  1.  §.  19.
D.  eod.  Was  für  eine  Person  zum  Curator  zu  bestellen,
ist  im  L.  1.  §.  23.  D.  eod.  verordnet.
D)  L.  1.  §.  27.  D.  eod.  wo  es  heist:  tam  diu  autem  venter -
  in  pollellione  esse  debet,  quam  diu  aut  pariat,
aut  abortum  faciat,  aut  certum  sit,  eam  non  esse
praegnantem.
c)  L.  §.  27.  D.  alleg.
            
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