Volltext : Delbrück, Berthold: ¬Die Uebernahme fremder Schulden nach gemeinem und preussischem Rechte

Anb.  I.  Der  procurator  in  rem  suam  als  Beklagter.
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dem  Dritten  hervorgebracht,  im  Uebrigen  aber  juristisch  nichts  geändert.
Namentlich  konnte  der  Gläubiger,  falls  Zahlung  ausblieb,  nur  den
Schuldner  in  Anspruch  nehmen,  der  dann  seinerseits  vom  Dritten  Entschädigung ¬
  zu  verlangen  berechtigt  war.  Indessen  gestatteten  die  Grundsätze ¬
  der  prozessualischen  Vertretung  eine  Abkürzung.  Der  Schuldner
konnte  den  Dritten  zur  Vertheidigung  auffordern,  übernahm  letzterer
nur  den  Prozeß,  so  trat  ein  ähnlicher  Erfolg  ein,  wie  im  Fall  der
Expromission.  Denn  durch  die  Litiscontestation  wurde  wenigstens  zur
Zeit  des  ordo  judiciorum  privatorum  unter  Aufhebung  des  bisherigen
Klagerechts  ein  neues  obligatorisches  Verhältniß  zwischen  dem  Glaubiger ¬
  und  dem  desensor  begrüͤndet*).
Die  Zeugnisse  der  Quellen  hierfür  sind  schon  oben  gegeben.  Abschnitt ¬
  V.  Nr.  1,  2.  6  u.  7.  Vergl.  außerdem  L.  17,  18.  D.  de  pec.
leg.  (33,  8).  —  L.  59.  §.  1.  D.  de  jure  dot.  (23,  3).
Nur  in  diesem  Sinne  reden  die  Quellen  von  suscipere  obligationem ¬
  in  L.  45.  S.  1  u.  2.  D.  mand.  (17,  1),  von  transferre  obligationem
in  L.  7.  S.  S.  D.  de  dolo  (4,  3)  und  von  transscribere  in  se  aes  alienum ¬
  in  L.  13.  pr.  D.  ad  SC.  Vell.  (16,  1).
Der  Grundsatz  der  Unübertragbarkeit  der  Obligationen  galt  aber
den  Römern  nicht  blos  in  passiver,  sondern  auch  in  activer  Beziehung,
gleichwohl  erfand  man  eine  Form,  vermittelst  welcher  dem  Bedürfniß,
das  der  Verkehr  mit  Forderungen  dringend  erheischt,  Genüge  geleistet
wurde  ohne  jenen  Grundsatz  aufzugeben.  Der  s.  g.  Cessionar  wurde
dem  Schuldner  gegenuͤber  nur  als  Vertreter  des  Glaͤubigers  angesehen,
da  er  aber  procurator  in  rem  suam  war,  konnte  er  das  beigetriebene
Geld  für  sich  behalten.  Es  liegt  nun  die  Frage  nahe,  ob  denn  nicht,
da  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  mit  Schulden  nicht  minder  dringend
ist,  eine  analoge  Rechtsform  sich  ausgebildet  hat?
In  der  That  finden  sich  denn  auch  in  den  Quellen  Anfänge  einer
solchen  Entwicklung.
Zunächst  wird  bestimmt  anerkannt,  daß  ein  procurator  in  rem  suam
nicht  blos  auf  Seiten  des  Klägers,  sondern  auch  auf  Seiten  des  Beklagten ¬
  vorkommen  könne.
L.  61.  D.  de  procur.  (3,  3).  Plaatius  ait:  Procuratorem  damnatum ¬
  non  debere  conveniri,  nisi  .  .  .  in  rem  suam  datus  esset.
—-  —
4)  Puchta,  Jnstitutionen,  §.  279.  —  Savigny,  System,  Bb.  6.  S.  24.
Vergl.  jedoch  L.  22.  §.  2.  D.  mand.  (17,  1).
            
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