Anb. I. Der procurator in rem suam als Beklagter.
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dem Dritten hervorgebracht, im Uebrigen aber juristisch nichts geändert.
Namentlich konnte der Gläubiger, falls Zahlung ausblieb, nur den
Schuldner in Anspruch nehmen, der dann seinerseits vom Dritten Entschädigung ¬
zu verlangen berechtigt war. Indessen gestatteten die Grundsätze ¬
der prozessualischen Vertretung eine Abkürzung. Der Schuldner
konnte den Dritten zur Vertheidigung auffordern, übernahm letzterer
nur den Prozeß, so trat ein ähnlicher Erfolg ein, wie im Fall der
Expromission. Denn durch die Litiscontestation wurde wenigstens zur
Zeit des ordo judiciorum privatorum unter Aufhebung des bisherigen
Klagerechts ein neues obligatorisches Verhältniß zwischen dem Glaubiger ¬
und dem desensor begrüͤndet*).
Die Zeugnisse der Quellen hierfür sind schon oben gegeben. Abschnitt ¬
V. Nr. 1, 2. 6 u. 7. Vergl. außerdem L. 17, 18. D. de pec.
leg. (33, 8). — L. 59. §. 1. D. de jure dot. (23, 3).
Nur in diesem Sinne reden die Quellen von suscipere obligationem ¬
in L. 45. S. 1 u. 2. D. mand. (17, 1), von transferre obligationem
in L. 7. S. S. D. de dolo (4, 3) und von transscribere in se aes alienum ¬
in L. 13. pr. D. ad SC. Vell. (16, 1).
Der Grundsatz der Unübertragbarkeit der Obligationen galt aber
den Römern nicht blos in passiver, sondern auch in activer Beziehung,
gleichwohl erfand man eine Form, vermittelst welcher dem Bedürfniß,
das der Verkehr mit Forderungen dringend erheischt, Genüge geleistet
wurde ohne jenen Grundsatz aufzugeben. Der s. g. Cessionar wurde
dem Schuldner gegenuͤber nur als Vertreter des Glaͤubigers angesehen,
da er aber procurator in rem suam war, konnte er das beigetriebene
Geld für sich behalten. Es liegt nun die Frage nahe, ob denn nicht,
da das Bedürfniß des Verkehrs mit Schulden nicht minder dringend
ist, eine analoge Rechtsform sich ausgebildet hat?
In der That finden sich denn auch in den Quellen Anfänge einer
solchen Entwicklung.
Zunächst wird bestimmt anerkannt, daß ein procurator in rem suam
nicht blos auf Seiten des Klägers, sondern auch auf Seiten des Beklagten ¬
vorkommen könne.
L. 61. D. de procur. (3, 3). Plaatius ait: Procuratorem damnatum ¬
non debere conveniri, nisi . . . in rem suam datus esset.
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4) Puchta, Jnstitutionen, §. 279. — Savigny, System, Bb. 6. S. 24.
Vergl. jedoch L. 22. §. 2. D. mand. (17, 1).