Von dem Pfandrechte.
201
se vor allen andern Gläubigern, ihre Befriedigung ¬
fordern; Art. 2095. jedoch nur in so fern,
als der Schuldner im Besitze dieser Mobilien
est, nicht aber in der Regel *) in dem Falle,
wenn das Eigenthum daran auf einen Dritten
auf eine rechtmässige Weise übertragen wor2) ¬
Art. 2102. 2119.
den ist.
Wenn das Mobiliar-Vermögen des Schuldners ¬
nicht zur Befriedigung aller darauf haftenden ¬
Privilegien hinreicht, so ist unter ihnen
folgende Ordnung zu beobachten. 1) Die allgemeinen ¬
Privilegien (§. 117.) gehen den besonderen ¬
(§. 118.) vor. 2) 2) Die allgememnen Privilegien ¬
sind in derselben Ordnung zu befriedigen,
in welcher sie in dem 2101. Art. aufgeführt
3) Die privilegirten
werden. Art. 2101. 2)
Gläubiger, die in dem Gesetze unter einer und
derselben Nummer aufgeführt werden, (qui
sont dans le même rang, die zu einer Specialclasse ¬
gehören,) sind im Verhältnisse zu ihren
Forderungen (par concurrence, pro rata,) zu
bezahlen. Art. 2097.
Der C. N. läfst in der Lehre von der Rangordnung
unter den Privilegien mehrere Fragen unentschieden. ¬
Zwar stellt er in dem 2096. Art. den Grundsatz ¬
auf: Entre les créanciers privilégiés, la pré*) ¬
Eine Ausnahme leidet
angegebenen Privilegio. Art.
diese Regel bey dem 4ten §. 118.
2102.
) Also, in wie fern der Eioder ¬
in wie fern die actio Pauliana ¬
statt findet, wird der aufgenthümer -
selbst die Mobilien
von dem dritten Besitzer zugestellte ¬
Grundsatz nicht anwendbar ¬
seyn.
rückfordern kann, Art. 2279.
3) Eine Einschränkung dieArt. -
662.
ses Satzes enthält der C. de P.
*) In dem 117. Sphen ist die
gängig beobachtet worden.
gesetzliche Ordnung durch(So ¬
auch in den andern Sphen.)
3) 1. 17. D. de priv. cred.
C. N. nichts vgl. Art. 2151.
Von den Zinsen erwähnt der