Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

Von  dem  Pfandrechte.
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se  vor  allen  andern  Gläubigern,  ihre  Befriedigung ¬
  fordern;  Art.  2095.  jedoch  nur  in  so  fern,
als  der  Schuldner  im  Besitze  dieser  Mobilien
est,  nicht  aber  in  der  Regel  *)  in  dem  Falle,
wenn  das  Eigenthum  daran  auf  einen  Dritten
auf  eine  rechtmässige  Weise  übertragen  wor2) ¬
  Art.  2102.  2119.
den  ist.
Wenn  das  Mobiliar-Vermögen  des  Schuldners ¬
  nicht  zur  Befriedigung  aller  darauf  haftenden ¬
  Privilegien  hinreicht,  so  ist  unter  ihnen
folgende  Ordnung  zu  beobachten.  1)  Die  allgemeinen ¬
  Privilegien  (§.  117.)  gehen  den  besonderen ¬
  (§.  118.)  vor.  2)  2)  Die  allgememnen  Privilegien ¬
  sind  in  derselben  Ordnung  zu  befriedigen,
in  welcher  sie  in  dem  2101.  Art.  aufgeführt
3)  Die  privilegirten
werden.  Art.  2101.  2)
Gläubiger,  die  in  dem  Gesetze  unter  einer  und
derselben  Nummer  aufgeführt  werden,  (qui
sont  dans  le  même  rang,  die  zu  einer  Specialclasse ¬
  gehören,)  sind  im  Verhältnisse  zu  ihren
Forderungen  (par  concurrence,  pro  rata,)  zu
bezahlen.  Art.  2097.
Der  C.  N.  läfst  in  der  Lehre  von  der  Rangordnung
unter  den  Privilegien  mehrere  Fragen  unentschieden. ¬
  Zwar  stellt  er  in  dem  2096.  Art.  den  Grundsatz ¬
  auf:  Entre  les  créanciers  privilégiés,  la  pré*) ¬
  Eine  Ausnahme  leidet
angegebenen  Privilegio.  Art.
diese  Regel  bey  dem  4ten  §.  118.
2102.
)  Also,  in  wie  fern  der  Eioder ¬
  in  wie  fern  die  actio  Pauliana ¬
  statt  findet,  wird  der  aufgenthümer -
  selbst  die  Mobilien
von  dem  dritten  Besitzer  zugestellte ¬
  Grundsatz  nicht  anwendbar ¬
  seyn.
rückfordern  kann,  Art.  2279.
3)  Eine  Einschränkung  dieArt. -
  662.
ses  Satzes  enthält  der  C.  de  P.
*)  In  dem  117.  Sphen  ist  die
gängig  beobachtet  worden.
gesetzliche  Ordnung  durch(So ¬
  auch  in  den  andern  Sphen.)
3)  1.  17.  D.  de  priv.  cred.
C.  N.  nichts  vgl.  Art.  2151.
Von  den  Zinsen  erwähnt  der
            
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