Full text : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 5 (1813))

((  106))
Art.  2.  Die  aus  drei  oder  vier  Richtern  bestehenden
Tribunalien,  die  nur  eine  Kammer  bilden,  haben  ausserdem -
  drei  Suppleanten
Art.  3  Die  Tribunalien  erster  Jnstanz,  die  aus  steben
acht,  neun  oder  zehn  Richtern  bestehen,  sollen  sich  in
zwei  Kammern  theilen,  wovon  die  eine  besonders  in  bürgerlichen -
  Angelegenheiten,  die  andere  in  denen  der  Zuchtpolizei -
  erkennt.  Jedem  sollen  vier  Suppleanten  beigegeben
werden.
*Art.  4.  Jene  unter  den  besagten  Tribunalien,  die  aus
zwölf  Richtern  bestehen,  sollen  sich  in  drei  Kammern
theilen,  wovon  zwei  in  bürgerlichen  Angelegenheiten,  die
dritte  in  denen  der  Zuchtpolizei  erkennen.  Sie  werden  sechs
Suppleanten  haben.
Art.  5.  Das  Tribunal  erster  Jnstanz  im  Seine  Departement -
  wird  sich  in  sechs  Kammern  theilen,  wovon  fünf  in
bürgerlichen  Angelegenheiten,  und  eine  sechste  in  denen  der
Zuchtpolizei  erkennen.  Eine  der  bürgerlichen  Kammern
wird  insbesondere  mit  summarischen  Sachen,  und  mit  der
Entscheidung  der  Streitsachen  in  Bezug  auf  die  indirekten
Steuern  beauftragt  sein.
Art.  6.  Die  Richter  der  Tribunalien  erster  Instanz,  die
in  zwei  oder  drei  Kammern  getheilt  sind,  werden  in  diese
Kammern  auf  solche  Weise  vertheilt,  daß  nicht  weniger
als  drei  und  nicht  mehr  als  sechs  in  jeder  Kammer  sind.
Beim  Tribunal  erster  Jnstanz  im  Seine  Departement  wird
jede  Kammer  aus  sechs  Richtern  und  zwei  Suppleanten
bestehen.
Art.  7.  Die  Suppleanten  werden  ausdrücklich  einer
Kammer  beigegeben,  ohne  dadurch  des  Dienstes  in  einer
Max-Planck-Institut  für
Stadtbibliothek  Weberbach
europäische  Rechtsgeschichte
TRIEF
            
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