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Art. 2. Die aus drei oder vier Richtern bestehenden
Tribunalien, die nur eine Kammer bilden, haben ausserdem -
drei Suppleanten
Art. 3 Die Tribunalien erster Jnstanz, die aus steben
acht, neun oder zehn Richtern bestehen, sollen sich in
zwei Kammern theilen, wovon die eine besonders in bürgerlichen -
Angelegenheiten, die andere in denen der Zuchtpolizei -
erkennt. Jedem sollen vier Suppleanten beigegeben
werden.
*Art. 4. Jene unter den besagten Tribunalien, die aus
zwölf Richtern bestehen, sollen sich in drei Kammern
theilen, wovon zwei in bürgerlichen Angelegenheiten, die
dritte in denen der Zuchtpolizei erkennen. Sie werden sechs
Suppleanten haben.
Art. 5. Das Tribunal erster Jnstanz im Seine Departement -
wird sich in sechs Kammern theilen, wovon fünf in
bürgerlichen Angelegenheiten, und eine sechste in denen der
Zuchtpolizei erkennen. Eine der bürgerlichen Kammern
wird insbesondere mit summarischen Sachen, und mit der
Entscheidung der Streitsachen in Bezug auf die indirekten
Steuern beauftragt sein.
Art. 6. Die Richter der Tribunalien erster Instanz, die
in zwei oder drei Kammern getheilt sind, werden in diese
Kammern auf solche Weise vertheilt, daß nicht weniger
als drei und nicht mehr als sechs in jeder Kammer sind.
Beim Tribunal erster Jnstanz im Seine Departement wird
jede Kammer aus sechs Richtern und zwei Suppleanten
bestehen.
Art. 7. Die Suppleanten werden ausdrücklich einer
Kammer beigegeben, ohne dadurch des Dienstes in einer
Max-Planck-Institut für
Stadtbibliothek Weberbach
europäische Rechtsgeschichte
TRIEF